Kowarik - Rat und Tat

Kontaktzone

Öffnungszeiten

Mo - Do 8.00 bis 16.30 Uhr
Fr 8.00 bis 13.30 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch außerhalb möglich!

Aus der Praxis:

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!

Oktober 2024 / Im Rahmen der jährlichen Inflationsanpassung wurden bereits 2/3 der zusätzlichen Mittel vergeben, für 1/3 kann die Regierung jeweils einzeln bestimmen, was damit getan werden soll.

Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:

  1. Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
  2. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
  3. Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
  4. Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
  5. Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
  6. Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
  7. Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
  8. Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
  9. Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
  10. Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
  11. Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.

Neuerungen zum Privatkonkurs

Dezember 2021 / Seit der Novelle der Exekutionsordnung kann nun auch das Exekutionsgericht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners feststellen.

In weiterer Folge können dann Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens stellen, die Gläubiger müssen Ihre Forderungen nach Eröffnung anmelden. Zur Quotenverteilung kommt es bei Erreichen einer 10%-igen Quote, spätestens aber nach drei Jahren. Bei Erfolglosigkeit (Nichterreichen relevanter Beträge) kann das Gericht das Verfahren nach fünf Jahren beenden.

Damit soll der Schuldner dazu bewegt werden seine Zahlungsunfähigkeit einzugestehen und seine Entschuldung im Wege eines Zahlungsplanes oder eines Abschöpfungsverfahrens einzuleiten. Damit können hoffentlich viele vergebliche Exekutionen vermieden werden.

Beim Abschöpfungsverfahren gibt es die neue Variante

Tilgungsplan:

  • für „redliche“ Unternehmer und Privatpersonen
  • Dauer drei Jahre
  • Abschöpfung des pfändbaren Einkommens, aber
  • verschärfte Einleitungshindernisse
  • Entschuldung auch ohne Quote


Achtung: Frist zur Abrechnung der Investitionsprämie bis 30.09.2021!

September 2021 / Die Investitionsprämie ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme der Investitionen über das Portal des aws (Austria Wirtschaftsservice) abzurechnen. Bis 30.09.2021 können auch noch Investitionen abgerechnet werden, die schon länger in Betrieb stehen, ab 01.10. wird genau darauf geachtet, dass die 3-Monatsfrist eingehalten wurde, sonst verliert man die Prämie.
Achtung: Am 31. Juli 2021 endet die letzte Antragsfrist!


Letztlich müssen wir ja doch Geld verdienen! Gedanken zur Kalkulation/Preisgestaltung!

September 2021 / Ein Thema, das uns wohl unser ganzes Unternehmerleben begleiten wird/soll/muss! Günstige Produkte und guter Verdienst (sowohl für Unternehmer als auch Mitarbeiter) – eine Kunst, die manchmal schwer möglich sein wird.

Im Folgenden sollen einige Grundüberlegungen zur Kalkulation angestellt werden; Marketing bleibt diesmal außen vor.

1. Wieviel kostet eine Mitarbeiterstunde tatsächlich?

Dies soll an einem Beispiel dargestellt werden; die betriebsbezogenen Variablen müssen natürlich entsprechend adaptiert werden!

Bruttogehalt € 2.595,- entspricht bei durchschnittlich 173 Stunden pro Monat € 15,-/Stunde.

Bezahlt werden p.a. 14 Monatsgehälter (= 60,8 Wochen), aber wieviel wird tatsächlich (produktiv) gearbeitet?

1 Jahr = 52 Wochen
abzüglich 5 Wochen Urlaub (6 Wochen ab dem 26. Dienstjahr)
abzüglich 2 Wochen Feiertage (von Jahr zu Jahr unterschiedlich)
abzüglich 2 Wochen Krankenstand (Hier ist eine betriebliche Statistik hilfreich!) und sonstige Fehlzeiten
verbleiben 43 Wochen;
Dies ergibt einen Faktor von rd. 1,41.

Im zweiten Schritt sind sodann die Lohnabgaben iHv. rd. 33 % (ein Drittel!) zu berücksichtigen.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:
brutto € 2.595,00
x 1,41 Nichtleistungsfaktor
+ Lohnabgaben
= Kosten/Monat € 4.866,40
/ 173 Stunden/Monat = € 28,13

Traurig, dass hievon nur rd. ein Drittel beim Mitarbeiter netto ankommt!

Leider werden aber in den seltensten Fällen alle Stunden verrechenbar sein. Also ist noch ein Zuschlag für planmäßig nicht verrechenbare Stunden (notwendige Verwaltung, Rüstzeiten, etc.) und andere anfallende, dem Personal zuordenbare, Kosten vorzunehmen. Nimmt man nur einen bescheidenen Zuschlag von 10 % ergeben sich schon 30,94 Euro pro Stunde.

Dies sind aber nur die reinen Personalkosten der Produktion. Auch alle anderen Kosten müssen ja gedeckt und daher anteilig auf die Personalstunde (allenfalls auch auf das benötigte Material) aufgeschlagen werden.

2. Das klassische Kalkulationsschema sieht wie folgt aus:

Fertigungslohn (s.o.)
+ anteilige Gemeinkosten
+ Fertigungsmaterial
+ anteilige Gemeinkosten
= Herstellkosten
+ Verwaltungs-/Vertriebskosten
= Selbstkosten

Gemeinkosten sind jene Kosten, die dem einzelnen Auftrag nicht direkt zugerechnet werden (können), z.B. beim Material: Bestell- und Lagerkosten, durchschnittlicher Schwund, etc.
Oftmals, insbesondere bei Betrieben mit großem Anlagevermögen tritt an die Stelle der Arbeits- die Maschinenstunde. Diesfalls werden die Kosten (Anschaffung, Wartung, Bedienungspersonal, Energiebedarf, etc.) auf die geplanten Einsatzstunden umgelegt.

3. Trennt man – wie heute üblich – die Kosten in variable (abhängig von Beschäftigung = Auslastung) und fixe kann folgende Rechnung angestellt werden:

Umsatzerlöse
- variable Kosten
= Deckungsbeitrag
- Fixkosten
= Betriebsergebnis

Dazu einige Anmerkungen:
> Aus dem „eigentlichen Geschäft“ muss so viel übrig bleiben, dass zumindest die Fixkosten gedeckt werden können.
> Bei größeren Betrieben bzw. mehreren Geschäftszweigen sollte obige Rechnung erst pro Bereich aufgestellt und dann nach unten verdichtet werden. So können Problemfelder frühzeitig entdeckt werden.
> Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen die Fixkosten auch den Unternehmerlohn enthalten!

4. Betriebsergebnis und Gewinn

Im Betriebsergebnis (der Kostenrechnung) sind die Verzinsung des eingesetzten (Eigen-) Kapitals und der Unternehmerlohn bereits berücksichtigt, nicht aber im buchhalterischen Gewinn (Jahresabschluss).

Darüber hinaus ist ein Gewinn nichts Unanständiges, sondern notwendig u.a.

> zum Eigenkapitalaufbau (Sicherheitspolster, Wachstum).
> zur Bedienung der Kapitalgeber.
> zur Finanzierung von Investitionen.

Tipps zum Jahreswechsel – auch oder gerade in Coronazeiten

September 2021 / Auf Grund der Corona-Pandemie mussten wir uns in den letzten zwei Jahren mit vielen neuen Bestimmungen auseinandersetzen. Einige dieser Hilfen enden mit 31.12.2021:

Ende der Antragsfrist für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz alte Variante ist der 31.12.2021. Der Verlustersatz wurde mit neuen Bedingungen bis 31.12.2021 (Antragstellung bis 30.06.2022) verlängert.

Ansuchen für aws-Überbrückungsgarantien und Kreditgarantien der ÖHT (öst. Hotel- und Tourismusbank) sind nur mehr bis 31.12.2021 möglich.

Ende der Umsatzsteuersenkung auf 5% für Gastronomie, Hotellerie, Kunst, Kultur und Bücher ist ebenfalls der 31.12.2021.

Man sollte aber trotzdem nicht auf die „üblichen“ Überlegungen vergessen. Aus Platz- und Kapazitätsgründen verweisen wir daher ausnahmsweise in erster Linie auf unser Klienten-Journal vom September 2019 (auch auf Homepage nachzulesen), wollen aber punktuell und schlagwortartig an einige Dinge erinnern:

Bilanzierende Unternehmen müssen u.a. eine Inventur erstellen, die halbfertigen oder noch nicht abrechenbaren Leistungen bewerten, und Rückstellungen bilden. Dabei können einige wenige Bewertungsspielräume genutzt werden.

Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können das Ergebnis vielleicht durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip beeinflussen.

Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 800,- €, Anschaffungen bis 800 Euro (netto) sind also sofort absetzbar.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter gilt es unter Umständen den Gewinnfreibetrag auszunützen, dafür müssen rechtzeitig Investitionen in Sachgüter oder Wertpapiere getätigt werden.

Für Spenden, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip – also rechtzeitig zahlen!

Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2016 endet mit 31.12.2021.

Leider aktuell: Unwetterschäden - „Außergewöhnliche Belastung” hilft wenigstens ein bisschen!

September 2021 / Wenn´s passiert hilft neben direkten Zuschüssen seitens der öffentlichen Hand (hoffentlich) auch der Fiskus etwas mit: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen) können im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungen ohne Selbstbehalt bei der Einkommensermittlung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, allerdings nur betreffend den Hauptwohnsitz, im Ausmaß vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit. Allfällige Zuschüsse und Versicherungsvergütungen vermindern naturgemäß die absetzbaren Kosten.

Dies gilt auch für die Ersatzbeschaffung von PKWs, auch wenn er sich am Zweitwohnsitz befunden hat, allerdings ist die außergewöhnliche Belastung mit dem Zweitwert begrenzt.
Ebenso fallen Ersatzbeschaffungen für (Unterhaltungs-)Elektronik (Radio, Fernseher, Satellitenanlage, CD-Player, PC), sofern sie dem üblichen Standard entsprechen, darunter.

Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungen für Foto- und Video-/Filmausrüstungen, Zier- und Dekorationsgegenstände inkl. Bilder und Tapisserien sowie Zimmerpflanzen.

GmbH: Haftungsprophylaxe Ressortaufteilung - inklusive Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

September 2021

1. Allgemeines

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist – trotz oder gerade – wegen des Grundsatzes der Gesamtverantwortlichkeit eine Aufteilung der Verantwortungsbereiche (Ressorts) unter diesen wohl unerlässlich, und zwar sowohl aus organisatorischen (Wer macht was – oder beide nicht?)
als auch aus haftungsrechtlichen Gründen.

Für zahlreiche – vor allem unternehmensrechtliche – Pflichten (siehe unten) sind sämtliche Geschäftsführer zuständig (verpflichtet); diese können daher nicht delegiert werden.

Darunter fallen als „Kardinalpflichten“ im Wesentlichen die

> Festlegung der Unternehmenspolitik

> Aufstellung des Jahresabschlusses

> Pflicht zur Insolvenzanmeldung

> Erstattung von Beschlussvorschlägen an die Generalversammlung

> Vorlage genehmigungspflichtiger Geschäfte an den Aufsichtsrat

> Anzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals sowie bei Erreichen der URG-Kennzahlen

> Berichts-, Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber anderen Organen

> Maßnahmen bei obligatorischer Gesamtvertretung

> Etablierung eines wirksamen (internen) Kontrollsystems

2. Abgaben- und sozialversicherungsrechtliche Verantwortlichkeit

Wird die diesbezügliche Verantwortlichkeit nicht eindeutig einem Geschäftsführer zugewiesen kann die Finanz z.B. Ausfallhaftungen gegenüber sämtlichen Geschäftsführern geltend machen; bei entsprechender Zuweisung in aller Regel nur gegenüber dem Zuständigen.

Obwohl nicht ausdrücklich verlangt, sollten Zuweisungen von Pflichten in einer Geschäftsverteilung naturgemäß schriftlich erfolgen. Allenfalls kann auch (zusätzlich) eine Negativabgrenzung vorgenommen werden.

Auch wenn Geschäftsführer grundsätzlich auf die fachliche Kompetenz ihrer Kollegen vertrauen dürfen, trifft die nicht ressortzuständigen Geschäftsführer aber trotzdem jedenfalls eine gewisse Überwachungspflicht, auch wenn natürlich ein wechselseitiges Grundvertrauen vorhanden sein sollte, blindes Vertrauen ist zu wenig. Zumindest anlässlich regelmäßiger Geschäftsführersitzungen sollte bei den jeweiligen Ressortzuständigen die Pflichterfüllung nachgefragt werden. Maßgeblich ist, ob es Anlässe zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung des Ressortzuständigen gibt; „bewusstes Übersehen“ führt wohl zu schuld- hafter Verantwortlichkeit.

Die Genehmigung einer (von den Geschäftsführern ausgearbeiteten) Ressortverteilung obliegt grundsätzlich der Generalversammlung.

3. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Dieses Kapitel gilt auch für Personengesellschaften!

Die Geschäftsführer trifft grundsätzlich wieder die Gesamtverantwortung. Außerdem sind sie – nicht delegierbar – zur Errichtung eines entsprechenden (internen) Kontrollsystems verpflichtet.

Allerdings haften sie nicht für die Verletzung von Verwaltungsvorschriften, wenn diesbezüglich ein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt worden ist. Dieser muss die Bestellung annehmen und mit entsprechender Anordnungsbefugnis ausgestattet sein.

Die Geschäftsführer können solche verantwortlich Beauftragte entweder

> aus ihrem Kreis für das ganze Unternehmen oder

> Dritte (Mitarbeiter) für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des
Unternehmens bestellen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist eine Angelegenheit der Geschäftsführung.

Die wirksame Bestellung von Dritten (Mitarbeitern) ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird diese erst mit Einlangen der Bestellungsurkunde samt Zustimmung des Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat, der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Zentralen Koordinationsstelle wirksam. Für verhängte Geldstrafen besteht trotzdem eine Haftung zur ungeteilten Hand.

Aus der Praxis: Empfängerbenennung

Juni 2021 / Die Abgabenbehörde kann verlangen, dass die Gläubiger bzw. Empfänger von Betriebsausgaben genannt (genau bezeichnet) , andernfalls diese nicht anerkannt werden. Aufgrund der für Körperschaften bestehenden flat-tax von 25 % ist von diesen für solche aberkannten Betriebsausgaben zusätzlich ein Zuschlag von 25 % zu entrichten.

Laut BFG ist insbesondere bei unüblichen Geschäften mit hohen Barzahlungen besondere Sorgfalt an den Tag zu legen; bei Auslandssachverhalten ist zusätzlich auf die erhöhte Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

Umgekehrt wäre das Verlangen der Empfängerbenennung dann nicht zulässig, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung tatsächlich unmöglich ist und kein Verschulden vorliegt.

Dieser Themenbereich führt insbesondere bei Außenprüfungen zu Diskussionen und Problemen. Daher – und auch aufgrund anderer Bestimmungen – sollte man Vorsorge treffen; jedenfalls bei Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen. Aber auch bei bestehenden sollten laufende Überprüfungen erfolgen, z.B.

  • Gültigkeit der UID-Nummer und der Eintragung in der HFU-Liste
  • Firmenbuchauszüge
  • Ausweiskopien der Geschäftspartner
  • Passkopien bei Auslandssachverhalten
  • (zusätzliche unternehmerische Infrastruktur vorhanden?)
  • Lieferscheine, Verträge, genaue Leistungsbeschreibung, Fotos, etc. (Was war die Leistung?)


Insbesondere im Bereich der Personalüberlassung wird oft auch verlangt: Personaldaten, Kopien Anmeldung und Ausweis (Arbeitserlaubnis?) der überlassenen Mitarbeiter sowie die entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, etc.

Obige Aufzählung ist nur beispielhaft, wie immer kommt es auf den Einzelfall an. So ist z.B. derzeit ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob es üblich ist, bei Vergabe eines Bauauftrags jedenfalls den Sitz des Auftragsnehmers aufzusuchen (und zu dokumentieren).

Jedenfalls ist zu empfehlen, rechtzeitig die Unterlagen aufzubereiten, damit man sie hat, wenn man sie braucht!

PS: Nochmals in Erinnerung gerufen: In der Unternehmerkette dürfen Bauleistungen nur bis max. 500,- € bar bezahlt werden!

Wahlrecht bei der Umsatzsteuer? Wahlrechte im Umsatzsteuergesetz – Fristen oft zu Jahresbeginn – also jetzt überlegen!

Dezember 2020 / Das Umsatzsteuergesetz enthält etliche Bestimmungen, wonach Entscheidungen bzw. Wahlrechte nur zu Jahresbeginn getroffen bzw. wahrgenommen werden müssen/können:


Der (erst nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist mögliche) Widerruf des Verzichtes auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist „spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres“, also bis 31. Jänner zu erklären. Ein Wechsel der Besteuerungsart (vereinbarte/vereinnahmte Entgelte) ist nur zu Beginn eines Veranlagungsjahres zulässig.

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses auch für die Umsatzsteuer wählen. Dies ist schriftlich innerhalb des ersten Voranmeldungszeitraumes (Wirtschaftsjahr) zu erklären.

Durch fristgerechte Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Jänner kann der Unternehmer, wenn der Vorjahresumsatz weniger als € 100.000,- betrug, statt des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Unter gewissen Voraussetzungen können die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermittelt (schriftliche Erklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides, Bindung für mindestens zwei Jahre) werden. Der Widerruf einer solchen Erklärung ist zwar auch bis zur Rechtskraft des Bescheides, aber nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an, möglich.

Finanzplanung – schon wieder? – Nein, immer! Und gerade jetzt!

Dezember 2020 / Gerade in Zeiten wie diesen sollte eine Finanzplanung nicht lästiges oder notwendiges Übel, sondern selbstverständlich sein. Ist sie doch wichtiges Steuerungsinstrument und soll so vor Überraschungen schützen!

Laut GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer sogar verpflichtet für ein dem Unternehmen entsprechendes Rechnungswesen (inkl. Planungsrechnung) zu sorgen!

Ohne auf Details einzugehen, es ist auch Instrument zur Minimierung von Haftungen (vgl. z.B. die Ausführungen zu Stundungen in der letzten Ausgabe).

Vorweg sei auch angemerkt, dass es keine Hexerei ist, und eine Planung auch ohne eigener Controllingabteilung möglich und sinnvoll ist.

Jedenfalls erforderlich und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechend ist es, sich über die Umsätze des Planjahres und den damit verbundenen Einsatz (Waren, Material, Personal) Gedanken zu machen. Damit ist der wesentliche Schritt schon getan.

Ist man Einnahmen-Ausgaben-Rechner geht´s im ersten Schritt relativ einfach – rechnet man doch mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Bilanzierer, die eine Plan-GuV erstellen, müssen Erträge/Aufwendungen (unter Berücksichtigung von Zahlungszielen) auf Einnahmen/Ausgaben „umrechnen“. Dafür erhalten sie wertvolle zusätzliche Informationen, z.B. durchschnittliche Außenstandsdauer, Umschlagshäufigkeiten von Lager und Forderungen, etc. Dann werden noch unbare Aufwendungen (Dotierung von Rückstellungen, Abschreibungen) hinzugerechnet bzw. unbare Erträge abgezogen, und schon ist man beim Geldfluss (Cashflow) aus der betrieblichen Tätigkeit.

Der zweite wesentliche Bereich betrifft die geplanten Investitionen bzw. Verkäufe von Anlagevermögen.

Schließlich folgt der Finanzierungsbereich; darunter fallen

  • bestehende oder künftige Ratenvereinbarungen (Rückstände),
    insbesondere mit der öffentlichen Hand (Finanzamt, Gesundheitskasse, Sozialversicherung), aber auch z.B. Miete oder andere zu
  • bedienende Verbindlichkeiten,
  • die Bedienung von Kreditraten, ggf. auch Leasingraten, soweit sie
  • nicht bereits oben enthalten sind,
  • aber auch (geplante) Kreditaufnahmen.

Ebenso zählen (bei Kapitalgesellschaften) Gewinnausschüttungen bzw. Gesellschafterzuschüsse dazu.

Bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften tritt stattdessen der Privatbereich (als Privatentnahmen bzw. Privateinlagen) auf den Plan. Dieser Bereich wird oft – obwohl extrem wichtig – vernachlässigt. Jedenfalls sollten die für den Lebensunterhalt notwendigen (oder gewünschten wie z.B. Urlaub) Entnahmen sorgfältig und in ausreichendem Maß geplant (und damit auch festgelegt) werden. Außerbetriebliche Einnahmen und Transferzahlungen können natürlich gegengerechnet werden.

Hat man es bisher geschafft, sind natürlich noch die Auswirkungen auf Steuer und Sozialversicherung (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften) zu berücksichtigen. Auch wenn diese erst in Zukunft schlagend werden (dann braucht man sie für das nächste Budget bzw. weiß man, dass man Reserven bilden muss) können sie unter Umständen noch die laufenden Vorauszahlungen (vielleicht sogar Herabsetzung) beeinflussen.

Es gibt viele verschiedene Arten der Geldfluss- (Cashflow-)rechnung, insbesondere hinsichtlich der Gliederung und Zuordnung von Positionen. Wir sind bewusst nicht darauf eingegangen, sondern wollten das grundsätzliche System erläutern und näher bringen.

Wie gesagt, wir halten eine solche Planrechnung, natürlich abgestimmt auf die Unternehmensgröße, für unerlässlich. Natürlich gehört sie um laufende Soll-Ist-Vergleiche und allenfalls laufende Korrekturen ergänzt. Wir sind gerne behilflich – es geht aber auch nur mit Ihrer Mitwirkung. Alles Gute!

Vorsorgevollmacht - Ist Ihre noch gültig?

Dezember 2020 / Seit 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht, welches auch die Vorschriften für Vorsorgevollmachten regelt. Entsprechen ältere Vorsorgevollmachten nicht den neuen Regeln sind diese ungültig!

Vorsorgevollmachten können nur von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Diese sorgen auch für die Eintragung im Zentralen Vertretungsregister, welche Voraussetzung für die Wirksamkeit ist.

Erst mit tatsächlichem Eintritt des Vorsorgefalles (durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen) wird die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsregister aktiviert.

Schon alleine durch diese Formvorschriften sind vermutlich die meisten der älteren Vollmachten ungültig und sollten – wenn gewünscht – durch neue ersetzt werden.

Inhaltlich sind folgende Änderungen zu beachten: Vorsorgevollmachten können nicht mehr nur für einzelne Angelegenheiten sondern auch als – allerdings genau umschriebene – Gattungsvollmachten errichtet wer­- den, z.B. „Verwaltung von Liegenschaften“ oder „Vornahme von Bankgeschäften“.

Auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Bestimmung des Wohnortes, Einsicht in die Krankengeschichte oder Einwilligungen zu medizinischen Behandlungen) können so geregelt werden.

Weiterhin unzulässig sind Generalvollmachten wie „Vertretung in allen Angelegenheiten“, „die Verwaltung des gesamten Vermögens“ oder die „Vertretung in allen persönlichen bzw. Gesundheitsangelegenheiten“.

Unterhaltsabsetzbetrag – Regelbedarf

September 2020 / Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt angehört und für das er (und auch nicht sein nicht dauernd getrennt lebender (Ehe-)Partner) keine Familienbeihilfe bezieht, steht – sofern er den gesetzlichen Unterhalt leistet – ein Unterhaltsabsetzbetrag von dzt. € 29,20 monatlich zu.


Ist der zu leistende Unterhalt nicht behördlich festgesetzt worden, dürfen die sogenannten Regelbedarfsätze, welche immer zum 1. Juli angepasst werden, nicht unterschritten werden.
Diese betragen derzeit:

Altersgruppe0-3 Jahre:€ 213,00
Altersgruppe3-6 Jahre:€ 274,00
Altersgruppe6-10 Jahre:€ 352,00
Altersgruppe 10-15 Jahre:€ 402,00
Altersgruppe15-19 Jahre:€ 474,00
Altersgruppe19-24 Jahre:€ 594,00


Unternehmercolleg
Aufwendungen versus Kosten

Juni 2020 / Kosten sind definiert als „(Wert-)einsatz zur Leistungserstellung“. „Neutrale Aufwendungen“ sind, weil betriebs- oder periodenfremd (z.B. Spenden, Aufwendungen für nicht genutzte Reserveräumlichkeiten, Nachzahlung aus Stromabrechnung für Vorjahr) keine Kosten.



Kalkulatorische Kosten sind entweder keine Aufwendungen (z.B. Unternehmerlohn) oder anders bewertet (Abschreibungen, Zinsen, Wagnisse).

Die Kostenrechnung nimmt als Basis die Wiederbeschaffungswerte bzw. das eingesetzte (= betriebsnotwendige) Kapital.

Zu unterscheiden sind Kosten u.a.

  • nach ihrer Abhängigkeit von der Beschäftigung (=Auslastung) in fixe und variable Kosten.

Dazwischen liegen die sogenannten sprungfixen Kosten.

  • nach ihrer Zuordnungsmöglichkeit in Einzelkosten (direkt zuordenbar, z.B. Material) und Gemeinkosten (z.B. Hilfsmaterial, Beleuchtung). Daneben können noch Sonderkosten (für einzelne Produkte) anfallen.


Aus der Praxis - Gelddiebstahl nicht abzugsfähig

Dezember 2019 / Der Diebstahl eines großen Bargeldbetrages aus dem PKW eines Autohändlers hat zu keiner Betriebsausgabe geführt weil einerseits der Nachweis fehlte, dass das Geld für betriebliche Zwecke bestimmt war und andererseits die Aufbewahrung auffallend sorglos war.



Keine Werbungskosten auf fremden Namen!

Werbungskosten sind Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, wobei ein enger Zusammenhang gegeben sein muss. Laut BFG widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige bei Geräten, welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die Besorgung durch einen Angehörigen durchführen lassen. Also, wenn auf der Rechnung ein falscher Name steht: Berichtigen (umschreiben) lassen oder kein Steuerabzug!

Zur Erinnerung:

Staus und witterungsbedingte Verspätungen sind grundsätzlich Sache des Beschäftigten, er trägt das Wegrisiko. Jedenfalls ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren! Lediglich unvorhersehbare Ereignisse oder Komplettsperren stellen u.U. einen Dienstverhinderungsgrund dar.

Aus der Praxis
Diebstahl und Unterschlagung bzw. Veruntreuung

September 2019 / Das BFG (Bundesfinanzgericht) gibt Leitlinien vor, unter welchen Voraussetzungen solch unliebsame Vorfälle – drittverursachte Schadensfälle – zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen (sollte eigentlich „auf den ersten Blick“ kein Thema sein!), und zwar:

Das BFG (Bundesfinanzgericht) gibt Leitlinien vor, unter welchen Voraussetzungen solch unliebsame Vorfälle – drittverursachte Schadensfälle – zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen (sollte eigentlich „auf den ersten Blick“ kein Thema sein!), und zwar:

  • genaue Dokumentation der Vorfälle (nona)
  • nach außen erkennbare Handlungen, z.B. (zumutbare) Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bzw. Strafanzeigen (auch wenn wenig aussichtsreich!?)

Im gegenständlichen Fall (es ging um Fehlbeträge) gab es zwar eine entsprechende Dokumentation (Zwischeninventuren, Dienstpläne), auch wurde das Dienstverhältnis umgehend beendet. Allerdings wurde die Dienstnehmerin weder angezeigt noch zu einer Schadensgutmachung verpflichtet (ob aus Beweisnotstand, Kulanz oder weil „ohnehin nichts zu holen war“ ist nicht bekannt). Das BFG kritisierte, dass nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um die (durch deliktische Handlungen) verursachte Gewinnminderung durch Ersatzansprüche auszugleichen (!) und berücksichtigte den Schadensfall nicht als Betriebsausgabe.

Hingegen sind veruntreute Gelder und andere Vorteile, die sich Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers verschaffen, jedenfalls zu versteuern!

Exkurs: Die steuerlichen Folgen eines Diebstahls (Einbruches) sind aber auch von der Gewinnermittlungsart abhängig: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führt schon der Wareneinkauf selbst zur Betriebsausgabe. Wenn die Ware dann gestohlen wird fehlt der Erlös dazu – daher ist auch in diesem Fall eine genaue Dokumentation erforderlich (auch wenn sie nicht gebucht wird). Hingegen muss bei doppelter Buchhaltung der Diebstahl vom Warenbestand abgebucht werden, der Einkauf selbst hat noch zu keiner Betriebsausgabe geführt.

Aus der Praxis: Honorare an Familienangehörige als Betriebsausgabe!

September 2018 / Die Finanz wollte Honorarzahlungen an Sohn/Tochter für erbrachte EDV-Leistungen (Installation, Administration, Fehlerbearbeitung) über € 2.500,- nicht als Betriebsausgabe anerkennen, u.a. mit dem verfehlten Argument, dass nicht nachgewiesen worden ist, ob Sohn/Tochter diesen Betrag versteuert hätten (!).



Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechnungsstellung innerhalb der Familie als ungewöhnlich empfunden (?), die Behörde hätte aber prüfen müssen, ob Leistungen bzw. Zahlungen tatsächlich erbracht worden sind (Leistungsverzeichnis!), einem Fremdvergleich standhalten und die Formvorschriften für nahe Angehörige (schriftlich! - nach außen zum Ausdruck und mit eindeutigem/klarem Inhalt) eingehalten worden sind.

Barzahlungsverbote im Baugewerbe beachten!

Unternehmen, die üblicherweise Bauleistungen im Sinne des § 19 UStG erbringen, dürfen

  • Lohnzahlungen nur in wenigen Ausnahmefällen in bar leisten, andernfalls liegt eine Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis € 5.000,-) vor!

  • Subunternehmer nicht bar bezahlen. Hier ist die Konsequenz schlimmer - die Ausgaben sind nicht absetzbar!



Zur Erinnerung: Mitarbeiterrabatte

September 2018 / Mitarbeiterrabatte, die seitens des Arbeitgebers (allen oder bestimmten Gruppen von) Arbeitnehmern eingeräumt, sind dann steuerfrei, wenn sie 20 % nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Rabatte sind bis zu € 1.000,-/Kalenderjahr steuerfrei.



Diese Begünstigungen gelten nicht für nahe Angehörige, wenn sie die Waren/Dienstleistungen direkt erwerben/in Anspruch nehmen; der Arbeitnehmer hat dann den Rabatt als Sachbezug zu versteuern. Hingegen ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer selbst den wirtschaftlichen Aufwand trägt.

Aus der Praxis: Ausbildungskostenrückersatz umsatzsteuerpflichtig!

Juni 2018 / Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber von diesem bezahlte Ausbildungskosten ersetzen unterliegt dies dem 20%igen Umsatzsteuersatz. D.h., Sie sollten der diesbezüglichen Vereinbarung den Bruttobetrag der Ausbildungskosten zugrunde legen.



Verwaltungsstrafen

sind bekanntlich seit etlichen Jahren in keiner Weise steuerlich absetzbar. Noch schlimmer: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. eine Verkehrsstrafe liegt ein voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger, auch allen anderen Lohnabgaben unterliegender, Sachbezug vor.

In einem Fall aus der jüngeren Vergangenheit (zugegebenermaßen war die Strafe wegen Überladung auch nicht gering) hätte dies alles zusammen rd. 3.000,- Euro gekostet, sodass man sich entschlossen hat, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die von diesem vorerst bezahlte Strafe ersetzt hat. So ist es zwar bei der Nichtabsetzbarkeit der Strafe geblieben, es sind aber wenigstens keine Abgaben angefallen.

Auch abrechnungstechnisch ist dies ein Problem: Sind solche Strafen als Sachbezug doch zu berücksichtigen, müssen sie uns dies bitte umgehend mitteilen - erhalten wir doch die Buchhaltungsunterlagen naturgemäß immer erst nach Ablauf des Monats/Quartals.

Das neue Datenschutzrecht

März 2018 / Gastartikel
Dr. Thomas Lutzer

Leiter der Fachbereichsbibliothek Rechtswissenschaften der Universität Wien
Gerade von der Montage zurück finden Sie am Schreibtisch eine Nachricht vor: "Fr. Müller bittet um Rückruf unter der Nummer 987 65 43, weil es in ihrer Wohnung in der Mustergasse 1 in 1010 Wien von der Decke tropft". Auf diesem einfachen Zettel finden sich jede Menge Daten.



Alle Unternehmen sind heute auf personenbezogene Daten ihrer Kunden angewiesen. Sie stellen ein wichtiges Kapital dar und werden üblicherweise in irgendeiner Form strukturiert aufbewahrt. Sobald Sie die Daten von Fr. Müller in einer Kartei aufnehmen, oder - was wahrscheinlicher ist - in ihrem Computer eine neue Kundin anlegen oder sonst irgendwie die Daten strukturiert aufbewahren, beginnt die Datenschutz-Grundverordnung zu greifen, da jetzt eine strukturierte Datensammlung vorliegt. Nicht anwendbar ist die Verordnung auf Datensammlungen im Familienbereich. Sie dürfen also weiterhin Familienfotos systematisch sammeln und aufbewahren, ohne sich über Datenschutz Gedanken zu machen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) tritt in Österreich sowie in allen anderen EU-Staaten am 25. Mai 2018 in Wirkung und ist anzuwenden, wenn eine Verarbeitung von Daten stattfindet. Unter Verarbeitung versteht man Erheben, Erfassen, die Organisation, Ordnen, Speichern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Weitergeben, Verarbeiten, Bereitstellen, Abgleichen, Verknüpfen, Löschen von Daten.

Die Person, die Daten sammelt und verarbeitet, wird von der DSGVO als Verantwortlicher bezeichnet.

Die Verordnung ist dann nicht anzuwenden, wenn es sich um keine personenbezogenen Daten handelt oder es de facto unmöglich ist, die Daten mit einer Person in Verbindung zu bringen.

Was darf ich denn speichern?

Welche Daten von Fr. Müller dürfen Sie jetzt aufheben? Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Datenminimierung! Das bedeutet, dass Sie nur die Daten speichern dürfen, die sachlich relevant sind. Außerdem müssen Sie sich überlegen, zu welchem Zweck Sie Daten speichern.

Weiters muss das Speichern rechtmäßig sein. Eine solche Rechtmäßigkeit stellt beispielsweise ein Vertragsverhältnis oder ein gesetzlicher Auftrag dar. So wird die Reparatur des Wasserschadens bei Fr. Müller auf Basis eines Werkvertrags erfolgen. Ein Rauchfangkehrer wiederum hat einen gesetzlichen Auftrag, in seinem Gebiet für Sicherheit zu sorgen, der ihn berechtigt, Daten der dort lebenden Personen zu verarbeiten.

Alternativ können Sie auch die Einwilligung des Betroffenen zur Verarbeitung der Daten für einen oder mehrere Zwecke einholen.

Wie lange darf ich die Daten speichern?

Was passiert mit den Daten, wenn der Wasserschaden bei Fr. Müller behoben ist? Müssen die personenbezogenen Daten von Fr. Müller dann gelöscht werden? Grundsätzlich müssen diese Daten gelöscht werden, wenn kein Zweck und keine Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Verarbeitung vorliegt. Ist der Wasserschaden behoben und somit das Vertragsverhältnis beendet, fehlt die Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung der Daten. Sie müssen gelöscht werden. Anders beim Rauchfangkehrer oder bei Ihrem Steuerberater, wobei Ersterer eine gesetzliche Grundlage und Zweiterer ein Vertragsverhältnis hat, das ihn aufgrund einer rechtlichen Erfordernis dazu zwingt, Ihre Daten mehrere Jahre lang aufzuheben. Aber auch hier gilt der Grundsatz der Datenminimierung, der es erlaubt, nur die notwendigen Daten zu bewahren.

Dies ist im Ergebnis sehr unerfreulich, da ja die Speicherung von Daten auch im Interesse des Kunden liegen kann. Denken Sie hier an Pläne, aus denen ersichtlich ist, wo z.B. Strom- und Wasserleitungen verlaufen. Eine solche Information könnte bei einem späteren Umbau sehr wichtig sein.

Was sollte ich machen, um auf der sicheren Seite zu sein?

Es empfiehlt sich, bei Abschluss eines Vertrags eine Datenschutzerklärung als fixen Bestandteil anzuschließen. Diese sollte als eigenständiges Formular vorliegen und darf sich nicht irgendwo verstecken. Darin sollten Sie anführen, welche Daten Sie zu welchem Zweck speichern, gegebenenfalls auch wie lange. Einer solchen Erklärung muss Ihr Vertragspartner ausdrücklich zustimmen und kann diese Einwilligung auch widerrufen.

Ebenso sollten Sie umgehend ein Verarbeitungsverzeichnis anlegen. Dieses muss alle Verarbeitungstätigkeiten enthalten, die in Ihre Zuständigkeit fallen. Zu empfehlen ist hier ein gut strukturiertes nicht zu detailliertes Verzeichnis, das nach verschiedenen Themenbereichen gegliedert ist (z.B. Personalverwaltung, Kundenverwaltung, etc.).

Vor allem in der Umstellungsphase auf das neue Datenschutzregime kommt folglich eine Menge Arbeit auf Sie zu, da Sie wahrscheinlich - wie beinahe alle KMUs - bisher keine Einwilligungserklärungen Ihrer Kunden eingeholt haben. Bereiten Sie also zunächst eine Einwilligungserklärung vor, damit Sie diese bei neuen Vertragsverhältnissen gleich mit unterschreiben lassen können. Machen Sie einen Plan, wie Sie mit den bisherigen Kunden in Kontakt treten, um von diesen ebenfalls Einwilligungserklärungen zu erhalten. Niemand erwartet, dass Sie im Mai bereits alle diese Erklärungen eingeholt haben. Aber Sie sollten zu diesem Zeitpunkt ein Verarbeitungsverzeichnis, das Formular der Einwilligungserklärung und einen Plan für das weitere Vorgehen vorweisen können.

All jene Daten, zu deren Aufbewahrung Sie keine Einwilligungserklärung Ihrer Kunden erhalten haben, müssen Sie löschen.

Treffen mich noch weitere Verpflichtungen?

Da die Rechte der Betroffenen von der DSGVO sehr weit abgesteckt sind, treffen Sie als Sammler von Daten gewisse Verpflichtungen. So müssen Sie jederzeit unverzüglich und unentgeltlich Auskunft darüber geben, welche Daten zur betroffenen Person gespeichert sind.

Zu löschen sind Daten, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden oder die Einwilligung widerrufen wurde.

Eine weitere Verpflichtung trifft Sie in Zusammenhang mit Ihren IT-Systemen. Sie müssen sicherstellen, dass das System belastbar und die Vertraulichkeit garantiert ist. Sie übernehmen eine Art Garantie dafür, dass die Daten Ihrer Kunden gut aufbewahrt sind. Ein aktueller Virenschutz, eine Firewall und ein räumlich getrennt aufbewahrtes Backup der Daten erscheinen mir hier ein unumgängliches Kriterium zu sein. Neben technischen Maßnahmen müssen Sie auch Organisatorisches beachten wie beispielsweise: Welcher Mitarbeiter kann auf welche Daten zugreifen, sind Mitarbeiter im Umgang mit Daten geschult; sind Aktenschränke mit Kundenrechnungen versperrt?

Sollte dennoch etwas passieren, so müssen Sie umgehend den Betroffenen und die Datenschutzbehörde informieren und alles tun, um eventuelle Schäden vom Betroffenen fernzuhalten.

Muss ich Daten selbst verwalten?

Nein, das müssen Sie nicht. Sie als Verantwortlicher können die Verarbeitung auch mittels Vertrags auf einen sogenannten Auftragsverarbeiter auslagern. Dieser unterliegt dann dem gleichen Zweckbindungsgrundsatz wie Sie selbst. Selbstverständlich muss der Auftragsverarbeiter dann für angemessene Sicherheit der Daten sorgen und er unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht. Außerdem ist es Ihre Pflicht zu überprüfen, was mit den von Ihnen übergebenen Daten passiert.

Fazit

Die DSGVO erhöht sehr stark die Sensibilität, die mit dem Umgang mit Daten verbunden ist. Während Großunternehmen schon längst mit solchen Vorgangsweisen vertraut sind, ist für KMUs ein großer Anfangsaufwand notwendig. Machen Sie daher unverzüglich einen Plan, damit Sie möglichst viele Daten, die Sie für Ihr Geschäftsfeld benötigen, erhalten können.

Aus der Praxis

November 2016 / Abmeldung eines Dienstnehmers, Immer wieder Arbeitszeitaufzeichnungen, Tätigkeitsnachweis

Abmeldung eines Dienstnehmers
Ein seit längerer Zeit sich im Krankenstand befindlicher Dienstnehmer sollte abgemeldet werden. Aus der ursprünglich geplanten Kündigung durch den Dienstgeber wurde schließlich nach einigen Telefonaten eine einvernehmliche Lösung.
Zwar kostet dies Auflösungsabgabe, aber schützt den Dienstgeber auch vor unangenehmen Fragen (im Falle einer Kündigung durch den Dienstnehmer).

Immer wieder Arbeitszeitaufzeichnungen:
Die Krankenkasse vergleicht die Arbeitszeitaufzeichnungen mit den in den Ausgangsrechnungen verrechneten Stunden. Spielräume ergeben sich durch die Mitarbeit des (Einzel-)Unternehmers und pauschal abgerechnete Leistungen.

Tätigkeitsnachweis
Wenn man sein neu gegründetes Unternehmen (Gesellschaft) ordnungsgemäß mit Fragebogen und allfälligen zusätzlichen Unterlagen beim Finanzamt anmeldet - nicht zuletzt um zu einer Steuer- und vielleicht dringend benötigten UID-Nummer (=Rechnungsbestandteil) - zu kommen, kommt es des Öfteren trotzdem zu Verzögerungen.
Einerseits kann es quasi zur ersten "Nachschau" kommen, d.h. das Finanzamt stattet dem Neu-Unternehmer einen - meist wirklich sehr freundlichen - Besuch ab, um sich selbst ein Bild zu machen (und den einen oder anderen Ratschlag zu erteilen).
Andererseits verlangt das Finanzamt immer öfters einen Tätigkeitsnachweis (um zu sehen, ob man wirklich aktiv ist). Dazu eignen sich bereits abgeschlossene Verträge, aber auch Bestellungen, die Homepage, Werbeaktivitäten, etc. Notfalls muss das Finanzamt überzeugt werden.

Unternehmer-Colleg: EORI

März 2016 / Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Indentification) ersetzt in der gesamten EU die bisherige Zollnummer.

Sie dient der Indentifizierung von Wirtschaftsbeteiligten, soll die automatische Zollabfertigung erleichtern und ist für gewerbliche Versender Voraussetzung für die Zollabwicklung in der EU.

Die Zuweisung erfolgt durch den Zoll, und sie kann neben dem zweistelligen Länderkennzeichen aus bis zu 15 Zeichen bestehen. Jedes Unternehmen darf nur über eine einzige EORI-Nummer verfügen.

Unternehmer-Colleg: Sachbezug

Dezember 2015 / Darunter versteht man geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmern neben ihrem Lohn/Gehalt gewährt werden, z.B. die Nutzung eines Firmen-Kfz für private Zwecke, Gratisparkplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen, Zinsersparnisse bei Darlehen oder Vorschüssen, "zu hohe" Mitarbeiterrabatte, freie oder verbilligte Station/Verpflegung, etc.

Diese sind grundsätzlich mit den "üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes" anzusetzen, in der Praxis sind allerdings weitgehend durch Verordnung festgesetzte Pauschalwerte vorgeschrieben.

Die Sachbezüge sind in aller Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig, durch die oft niedrigen Pauschalwerte stellen sie oft tatsächlich einen Vorteil dar. Sachbezüge dürfen nicht auf die kollektivvertraglichen Mindestbezüge angerechnet werden, sind aber bei Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen.

Tipp 1: Sonderzahlungen bleiben von Sachbezügen unberührt. Durch die sich daraus ergebende Erhöhung des Jahressechstels ergeben sich aber interessante Gestaltungsspielräume.

Tipp 2: Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sind steuer- und sozialversicherungsfrei, ebenso einfache arbeitsplatznahe Unterkünfte, sofern an diesen nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird (z.B. Saisonarbeiter).

Unternehmer-Colleg: Freibetrag, Freigrenze und Absetzbetrag

Juni 2015

Ein Freibetrag (z.B. Kinderfreibetrag) vermindert die Bemessungsgrundlage, wirkt sich also nur in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes steuermindernd aus.


Ein Absetzbetrag (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag) mindert unmittelbar die Steuer(-Belastung).


Dadurch kann es auch zu Steuergutschriften kommen. Fällt gar keine Steuer an, kommt es aber trotzdem zu einer Gutschrift, handelt es sich um die oft diskutierte und systemwidrig bezeichnete Negativsteuer. Diese soll künftig richtig "Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen" heißen.


Von einer Freigrenze (z.B. Spekulationseinkünfte € 440,-) spricht man, wenn Beträge innerhalb dieser unbeachtlich bleiben, sich bei Überschreiten derselben aber in voller Höhe auswirken.

Unternehmer-Colleg
Lohnverrechnung am Jahresende

März 2015 / Derzeit herrscht in den Lohnverrechnungsabteilungen Hochbetrieb; auch die Lohnverrechnung muss abgeschlossen werden. Im Einzelnen ist folgendes zu erledigen:

  • Die Lohnkonten und sonstigen Aufzeichnungen müssen durchgesehen, mit der Buchhaltung abgestimmt und einer Endkontrolle unterzogen werden. Danach erfolgt gegebenenfalls der Ausdruck derselben und die Ablage.
  • Die kombinierten Beitragsnachweise und Lohnzettel sind bis Ende Februar an die jeweilige Gebietskrankenkasse elektronisch zu übermitteln.
  • Für die freien Dienstnehmer sind die Meldungen gem. § 109a EStG (ähnlich den Lohnzetteln) an das jeweilige Finanzamt elektronisch zu übermitteln, ebenfalls bis Ende Februar.
  • Die Meldungen hinsichtlich der Schwerarbeiter sind ebenfalls bis Ende Februar an die Gebietskrankenkasse zu erledigen.
  • Die Kommunalsteuererklärung ist bis 31. März an das Finanzamt zu übermitteln.
  • In Wien ist zusätzlich noch ebenfalls bis 31. März die Erklärung zur Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer") elektronisch an das Magistrat zu übermitteln.

Unternehmer-Colleg: "Werte" in der Steuer

Dezember 2014 / Werte und Wertbegriffe findet man in den verschiedenen Steuergesetzen sehr viele. Gemeinsam ist ihnen, dass sie mit Ausnahme des "Anschaffungswertes" und u.U. den fiktiven Anschaffungskosten nichts mit dem (einem bestimmten) Preis
zu haben.

Werte und Wertbegriffe findet man in den verschiedenen Steuergesetzen sehr viele. Gemeinsam ist ihnen, dass sie mit Ausnahme des "Anschaffungswertes" und u.U. den fiktiven Anschaffungskosten nichts mit dem (einem bestimmten) Preis
zu haben.
Schon der "Verkehrswert", oft gleichzusetzen mit dem "gemeinen Wert", hat mit einem (bezahlten, zu bezahlenden) Preis nur bedingt zu tun. Entnahmen z.B. sind mit dem "Teilwert" (= jener Betrag, der bei Erwerb eines Ganzen für den entsprechenden Teil anzusetzen ist) zu bewerten, im Zusammenhang mit Grundstücken gibt es nunmehr auch einen "Entnahmewert". Der "Buchwert" ist jener Wert, mit dem Wirtschaftsgüter in den Büchern (Anlagenverzeichnis) stehen. Dann gibt es den "Einheitswert", dieser wird vom Finanzamt festgesetzt, beträgt nur einen Bruchteil des tatsächlichen Wertes und spielt vor allem in der Land- und Forstwirtschaft und als Bemessungsgrundlage (insbesondere bei Liegenschaften) für andere Steuern (Grunderwerbsteuer!) eine Rolle.
Der "Unternehmenswert" wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt, wobei zwischen "objektivem", "subjektivem" und "objektiviertem Wert" zu unterscheiden ist. Das Unternehmensgesetzbuch spricht u.a. von "beizulegendem Wert", vom "Zerschlagungswert" oder vom "Liquidationswert". In der Betriebswirtschaft kommen u. a. noch die Begriffe "Ertrags- bzw. Substanzwert", "Barwert", "Kapitalwert" und "Mittelwert" vor.
Wir sehen, es gibt nichts was relativer wäre, als der "Wert"!

Unternehmer-Colleg: DB, BEP & Mindestumsatz

September 2014 / Deckungsbeitrag, break-even-point (Gewinnschwelle) und Mindestumsatz



Diese Begriffe stammen aus der Kostenrechnung. Deckungsbeitrag ist jener Betrag, der nach Abzug der variablen Kosten von den Erlösen zur Deckung der Fixkosten verbleibt. Der break-even-point ist erreicht, wenn der Deckungsbeitrag die Fixkosten deckt, das Unternehmen also ein Betriebsergebnis von Null erzielt.

Die Summe aus variablen und Fixkosten ergibt somit den Mindestumsatz:

Erlöse
- variable Kosten
= Deckungsbeitrag
- fixe Kosten
= Betriebsergebnis

Unternehmer-Colleg
Durchschnitts- versus Grenzsteuersatz, Progression

Juni 2014 / Das Einkommensteuergesetz kennt verschiedene - mit dem Einkommen steigende - Steuersätze (=Progression). Jedoch ist vorgesehen, dass die jeweils höheren Steuersätze nur für die über die jeweiligen Stufen liegenden Einkommen gelten.



Derzeit liegen die Steuersätze zwischen 0% (bis zu einem Einkommen von EUR 11.000,-) und 50% (ab einem Einkommen von EUR 60.000,-).

Aus der sich ergebenden Steuerlast kann in Bezug auf das zugrunde liegende Einkommen der Durchschnittssteuersatz ermittelt werden. Hingegen ist der Grenzsteuersatz jener Steuersatz, der auf ein zusätzliches Einkommen anzuwenden ist.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Bei einem Einkommen von 60.000,- ergibt sich eine Steuerbelastung von 20.235 (= 33,73% Durchschnittssteuersatz).
2.000,- Euro zusätzliches Einkommen sind mit 1.000,- Euro (= 50% Grenzsteuersatz) zu besteuern.
Der Durchschnittssteuersatz erhöht sich auf 34,25%.

Aufgrund der unteren Steuersätze kann die Durchschnittsbelastung natürlich nie die 50% erreichen.

Ein systemwidriges Kuriosum ist die sogenannte Negativsteuer: Bei besonders niedrigen Einkommen werden u.U. Sozialversicherungsbeiträge (in geringem Ausmaß) vergütet.

Unternehmercolleg

März 2014 / > Vermögensdeckungsrechnung (Geldrechnung)

> Mehr-Weniger-Rechnung

  • Vermögensdeckungsrechnung (Geldrechnung)
  • Mehr-Weniger-Rechnung

Wahrscheinlich gibt es hierfür noch mehr Begriffe. Jedenfalls handelt es sich um eine sehr wichtige interne Kontrollrechnung, die Sie auch unterjährig anstellen sollten; wir stellen sie jedenfalls im Zuge des Jahresabschlusses auf. Es geht darum, ob der Überschuss (bei EAR) bzw. die Privatentnahmen (bei Bilanzierung) zusammen mit anderen Einkünften (auch des Ehepartners) ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken.
Die Finanz stellt diese Überlegungen jedenfalls bei Prüfungen an, und wenn es sich nicht ausgeht, gibt es akuten Erklärungsbedarf! Bei bilanzierenden Unternehmen wird die Prüfung auch finanzamtsintern aufgrund der in der Einkommensteuererklärung anzugebenden Kennzahl vorgenommen - und war auch schon Grund eine Prüfung anzusetzen! Also Vorsicht!

Mehr-Weniger-Rechnung
Dies ist die Ableitung des steuerrechtlichen Gewinnes aus dem Bilanzgewinn nach Unternehmensrecht (bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmen). Beispiel: PKW wird üblicherweise unternehmensrechtlich auf fünf Jahre, steuerrechtlich aber mindestens auf acht Jahre abgeschrieben. Weitere Beispiele sind die Kosten über der Luxustangente oder Strafen, die steuerrechtlich gar nicht abgesetzt werden können, oder Bewirtungen (nur teilweise abzugsfähig), die aber unternehmensrechtlich Abzugsposten darstellen.
Leider wird diese Lücke immer größer!

Unternehmer-Colleg
Der Jahresabschluss

Dezember 2013 / Der Jahresabschluss ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern eine hervorragende Informationsquelle. Während es sich bei der Bilanz um eine Momentaufnahme zu einem bestimmten Stichtag handelt, sind die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung Flussgrößen.


Bei Kapitalgesellschaften ist der Bilanzgewinn/-verlust das Bindeglied zwischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Teil des (kumulierten) Bilanzgewinn/-verlustes.
Gleichzeitig stellt er das Reinvermögen (= Differenz zwischen Vermögen und Schulden) dar. Ist es negativ sind verschiedene Maßnahmen zu treffen und im Anhang zu erläutern wieso keine Insolvenz vorliegt.
Bei bilanzierenden Einzelunternehmen und vollhaftenden Personengesellschaftern fällt mangels Gewinn-/Verlustvortrag die (direkte) Bindung zur Gewinn- und Verlustrechnung weg. Es handelt sich um eine Saldogröße, die insbesondere auch die Privatentnahmen/-einlagen enthält. Natürlich stellt es auch hier das buchmäßige Reinvermögen dar. Mangels Bilanz gibt es bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen kein abgebildetes Eigenkapital.
Working Capital
Das Working Capital ist eine Kennzahl der Liquiditätsanalyse und eine Bestandsgröße. Es ist die Differenz zwischen kurzfristigen Aktiva (Vermögen) und kurzfristigen Passiva (Schulden). D.h., die Kennzahl gibt an inwieweit das Unternehmen in der Lage ist, seine kurzfristigen Schulden zu tilgen und sollte daher immer positiv sein.

Unternehmer-Colleg
Beitragsgrundlage

März 2013 / Die Beitragsgrundlage ist die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Bei unselbständig Erwerbstätigen ist dies in aller Regel das Bruttogehalt(-lohn), bei Gewerbetreibenden und Selbständigen

der adaptierte Jahresgewinn.
Da dieser erst ein Jahr später endgültig festgestellt wird, gibt es die vorläufige Beitragsbemessung, für welche der Gewinn des drittvorangegangenen Jahres, erhöht um die in diesem Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, und aufgewertet mit einem Aktualisierungsfaktor. Nach Vorliegen des Steuerbescheides wird die vorläufige Beitragsgrundlage durch die endgültige (=Gewinn + vorgeschriebene Beiträge w.o.) ersetzt (= Nachbemessung). Dadurch kommt es zu einer Gutschrift oder Nachforderung. Eine Nachforderung wird in vier Teilbeträgen im folgenden Kalenderjahr vorgeschrieben.

Sonderregelungen gibt es u.a. bei einer allfälligen Mehrfachversicherung sowie bei Neugründern. Bei diesen kommt in den ersten drei Jahren eine stark reduzierte vorläufige Beitragsgrundlage zur Anwendung.

ACHTUNG: Dadurch ergeben sich bei entsprechenden Gewinnen hohe Nachforderungen! Erscheint die vorläufige Beitragsgrundlage zu hoch, kann ein Antrag auf Herabsetzung (aber nur einmal pro Jahr!) eingebracht werden.

Unternehmer-Colleg:
Nicht abrechenbare und nicht abgerechnete Leistungen

Dezember 2012 / Zwei auf den ersten Blick sehr ähnliche, aber höchst unterschiedliche Begriffe (kleiner Unterschied - große Wirkung):
Noch nicht abrechenbare Leistungen sind das Pendant zu den halbfertigen Erzeugnissen

Zwei auf den ersten Blick sehr ähnliche, aber höchst unterschiedliche Begriffe (kleiner Unterschied - große Wirkung):
Noch nicht abrechenbare Leistungen sind das Pendant zu den halbfertigen Erzeugnissen. Sie werden (bewertet mit den angefallenen Herstellungskosten) unter den Vorräten ausgewiesen. Fertig erstellte bzw. erbrachte (aber nicht abgerechnete) Leistungen sind hingegen mit dem Verkaufspreis unter den Forderungen auszuweisen, d.h. unmittelbar nach Fertigstellung entsteht eine Forderung an einen konkreten Besteller (im Gegensatz zur Produktion; dort sind auch Fertigerzeugnisse unter den Vorräten auszuweisen).

Diese Unterscheidung hat natürlich entsprechende Auswirkungen auf das Ergebnis. Die Erfassung hat genau (detailliert) - ähnlich der körperlichen Inventur - zu erfolgen.

Unabhängig davon ist die Rechnungslegungspflicht nach dem UStG zu beachten!

Unternehmer-Colleg:
(Tages-) Losungsermittlung

September 2012 / Grundsätzlich kann die Tageslosung auf zwei Arten, direkt oder indirekt, ermittelt werden. Bei der direkten Ermittlung

werden die einzelnen Losungen (einkassierte Beträge) einzeln - z.B. als Tippstreifen (einer alten Rechenmaschine) oder händisch - erfasst und am Abend addiert. Geschieht dies elektronisch, z.B. mit Hilfe einer modernen Registrierkasse, ist zu beachten, dass unbedingt die jederzeitige vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe möglich ist (Genaueres siehe "Kassenrichtlinie" Ausgabe 2/2012). Bei der indirekten Methode wird die Tageslosung insgesamt durch Rückrechnung (Bestandslisten, Stricherllisten) ermittelt. Diese ist aber seit etlichen Jahren nicht mehr zulässig.

Lediglich in wenigen Ausnahmefällen (Umsätze unter 150.000,- Euro , von Haus zu Haus) erlaubt die Finanz eine sogenannte "vereinfachte Losungsermittlung". Diesfalls wird die Tageslosung durch Rückrechnung aus dem jeweils "ausgezählten" Bargeldend- und -anfangsbestand unter Berücksichtigung der übrigen Barein- und -ausgänge ermittelt. Diese Rückrechnung muss nachvollziehbar sein, spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kasse extra erfolgen. Außerdem bedingt diese Methode eine Kassenführung mit laufender Bestandsverrechnung auch beim Einnahmen/ Ausgaben-Rechner. Von Vereinfachung soweit keine Spur!

Haben Sie noch Fragen? Wir stehen gerne zur Verfügung!

Unternehmer-Colleg:
Die Gewinnermittlungsarten

Juni 2012 / Das Einkommensteuergesetz kennt bekanntlich sieben Einkunftsarten, wobei man bei den ersten drei (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) von den betrieblichen spricht. Bei diesen wird ein Gewinn (Verlust) ermittelt. Dies kann auf folgende Arten erfolgen

:

  • Im Wege der Bilanzierung, welche die Führung einer doppelten Buchhaltung voraussetzt. Bis März dieses Jahres war die Unterscheidung zwischen "§ 5 EStG" und "§ 4 (1) EStG" bei vorhandenem Grundvermögen von wesentlicher Bedeutung. Derzeit gibt es nur mehr bei den Rückstellungen und hinsichtlich eines sogenannten gewillkürten Betriebsvermögens gröbere Unterschiede. Die Bilanzierung nach § 5 ist auch jene, die - soferne Buchführungspflicht besteht - das Unternehmensrecht fordert. Auch weil in den letzten Jahren die steuer- und unternehmensrechtlichen Buchführungsgrenzen angeglichen (und erheblich hinaufgesetzt) worden sind, kommt der früher oft steuerrechtlich relevanten Bilanzierung nach § 4 (1) EStG immer weniger Bedeutung zu.
  • Werden die Buchführungsgrenzen nicht überschritten, wird der Gewinn (Verlust) im Wege einer E/A-Rechnung ermittelt. Hierbei erfolgt kein Betriebsvermögensvergleich (Bilanz), sondern es werden die (zahlungswirksamen) Einnahmen und Ausgaben gegenüber gestellt.
  • Die dritte Variante entspricht im Wesentlichen auch einer E/A-Rechnung, allerdings werden hier (Teile der) Ausgaben pauschal (Teil- oder Vollpauschalierung) angesetzt. Sonderbestimmungen gibt es diesbezüglich für die Landwirtschaft.


Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die übrigen Einkunftsarten (nicht selbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige) auch "außerbetriebliche" bzw. "Überschuss-Einkünfte" genannt werden. Hier wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

Weiters sind noch Abzugssteuern (z.B. KESt) mit oder ohne Endbesteuerungswirkung zu erwähnen. Immer moderner werden auch sogenannte Sondersteuern bzw. Sondersteuersätze, z.B. für ausländische Kapitaleinkünfte und die neue Immobilienbesteuerung.

Unternehmer-Colleg: Welchen Umsatz muss ich zumindest machen?

März 2012 / Die Frage nach dem Mindestumsatz ist eine sehr häufig gestellte Frage, es gibt auch mehrere Antworten - je nachdem was gemeint ist bzw. nach dem Hintergrund der Frage

.

In der einfachsten Form sollte der Mindestumsatz zumindest so hoch sein wie die Summe aller Aufwendungen/Ausgaben, dann kommt ein ausgeglichenes Ergebnis heraus. Da jedoch aber nicht alle Erträge/Einnahmen bzw. alle Aufwendungen/Ausgaben (sofort) zahlungswirksam sind (z.B. Abschreibungen, Dotierung von Rückstellungen, Zielein- bzw. -verkäufe), aber auch das Ergebnis nicht beeinflussende Zahlungen geleistet werden müssen (z.B. Investitionen, Kredittilgungen), sollte die Rechnung entsprechend verfeinert werden. Nicht zu vergessen sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die notwendigen Entnahmen zur Deckung des Lebensunterhaltes und zur Begleichung der Einkommensteuer! Fragen Sie uns, wir haben hierfür ein eigenes Programm entwickelt.

Im Bereich der Kostenrechnung ergibt sich dann ein neutrales Betriebsergebnis, wenn der Deckungsbeitrag (=Erlöse abzügl. variabler Kosten) den Fixkosten entspricht. Für ein Handelsunternehmen bedeutet dies einfacher ausgedrückt, dass das Rohergebnis (Verkauf minus Einkauf) alle möglichen übrigen Aufwendungen/Ausgaben/Zahlungen (je Programm - siehe oben) decken muss.

Unternehmer-Colleg: Inventur

Dezember 2011 / Alle Jahre wieder - ist der Jahreswechsel auch die Zeit der Inventur. Darunter versteht man die körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen) der am Bilanzstichtag vorhandenen Vorräte.



ACHTUNG: Auch wenn diese Ergebnisse dann vielleicht am Computer sorgfältig ausgewertet (bewertet) werden, sind die Aufnahmeprotokolle (Listen) als Grundaufzeichnungen unbedingt aufzubewahren. Nicht vergessen werden sollte, dass nicht nur die Handelswaren, sondern auch andere Vorräte (Hilfs- und Betriebsstoffe, Büro- und Werbematerial, Verpackungsmaterial, etc.) zu inventieren sind.

Mit entsprechenden Aufzeichnungen (die eine Rückrechnung ermöglichen) kann die Inventur bis zu zwei Monate vor oder drei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Mit einer Lagerbuchhaltung ist auch eine permanente Inventur möglich.

Auch wenn nicht gesetzlich vorgegeben, ist eine Inventur unter Umständen auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern durchaus sinnvoll. Nur damit führt eine Nachkalkulation zu aussagekräftigen Ergebnissen.

Nicht nur Bauunternehmen, sondern alle bilanzierenden Dienstleister, haben neben ihren Vorräten auch die am Bilanzstichtag noch nicht abrechenbaren (= noch nicht fertig gestellten) Leistungen zu erfassen und mit den Selbstkosten zu bewerten. Streng davon zu unterscheiden sind die bereits fertig gestellten, nur noch nicht abgerechneten, Leistungen. Diese sind mit den "Verkaufspreisen" zu erfassen.

Unternehmer-Colleg: Was kann ich entnehmen, was muss ich versteuern?

September 2011 / Beim Einzelunternehmer ist die Antwort einfach: Er versteuert - unabhängig von Entnahmen und Einlagen - seinen erwirtschafteten Gewinn und kann entnehmen was er will

.

Anders ist die Lage bei den Personengesellschaften (OG, KG): Die Gesellschafter (= steuerlich Mitunternehmer) versteuern jeweils ihren Gewinnanteil. Die Gewinnverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag verankert sein, kann aber durch Gesellschafterbeschluss (aber nicht willkürlich) geregelt werden. Zu beachten ist, dass Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Dienst-, Darlehens-, Mietvertrag) steuerlich nicht anerkannt werden und daher zum Gewinnanteil zählen. Die "erlaubten" Entnahmen und Einlagen sind ebenfalls innerhalb der Gesellschaft zu regeln. Lediglich beim Kommanditisten gibt es bezüglich Entnahmemöglichkeiten unternehmensrechtliche Vorschriften (Beschränkungen).

Vielschichtiger ist die Angelegenheit bei Kapitalgesellschaften: Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden bei Beachtung der Formvorschriften und des Fremdvergleichs (andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor!) anerkannt und beeinflussen so das Ergebnis der Gesellschaft und das Einkommen der Gesellschafter. Entnahmen sind nur im Rahmen von Gewinnausschüttungen (diese sind mit 25% KESt endbesteuert) möglich, alineare Ausschüttungen müssen begründet und gesellschaftsvertraglich vorgesehen sein. Die Gesellschaft versteuert ihren Gewinn (25% Körperschaftsteuer), der Gesellschafter sein Einkommen.

Unternehmer-Colleg: Stille Gesellschaft!

Juni 2011 / Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen, die in das Vermögen des Inhabers des selben übergeht. Der Inhaber ist für alle für das Unternehmen geschlossenen Geschäfte

alleine berechtigt und verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn angemessen zu beteiligen, vom Verlust kann er ausgeschlossen werden. Daneben stehen ihm bestimmte Kontrollrechte zu. Der stille Gesellschafter wird im Firmenbuch nicht eingetragen.

Die Vermögenseinlage wird in der Bilanz des Unternehmens unter den "Sonstigen Verbindlichkeiten" ausgewiesen. Im Falle der Insolvenz des Unternehmens kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Steuerrechtlich ist zwischen der echten (typischen) und unechten (atypischen) stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Bei letzterer ist der stille Gesellschafter am Firmenwert und/oder den stillen Reserven beteiligt. Die unechte stille Gesellschaft wird seitens der Finanz als "Mitunternehmerschaft" geführt und wie eine Personengesellschaft behandelt. Der Gewinnanteil des echten stillen Gesellschafters stellt beim Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. Für den stillen Gesellschafter sind das Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KESt unterliegen, aber nicht endbesteuert sind.

Unternehmer-Colleg:
Rückstellungen!

März 2011 / ...sind Teil des Fremdkapitals, werden so in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Daher sind sie für Einnahmen-/Ausgaben-Rechner kein Thema.
Das UGB schreibt vor, dass - soferne sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind

...sind Teil des Fremdkapitals, werden so in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Daher sind sie für Einnahmen-/Ausgaben-Rechner kein Thema.
Das UGB schreibt vor, dass - soferne sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind - für

  • ungewisse Verbindlichkeiten und
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,

deren Eintritt wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintretens unbestimmt sind, Rückstellungen gebildet werden. Als Beispiele werden genannt:
Abfertigungen, Pensionen, Kulanzen, noch nicht konsumierte Urlaube, Jubiläen, Produkthaftungen, Verpflichtung zur Rücknahme
Für (unterlassene) Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.

Folgende Gliederung ist vorgesehen:

  • Abfertigungen
  • Pensionen
  • Steuern
  • Sonstige

Wie immer geht das Steuerrecht eigene Wege: Es kennt seinen eigenen Rückstellungsbegriff; dieser dient in erster Linie der richtigen Periodenabgrenzung. Steuerrechtlich dürfen Rückstellungen in aller Regel (Ausnahme: Pensionen, Fälligkeit < 1 Jahr) nur mit 80% angesetzt werden, Aufwandsrückstellungen gar nicht. Ebenso ist die Bildung von Pauschalrückstellungen nicht zulässig. Außerdem ist das Nachholverbot zu beachten.

Unternehmen, die nach UGB zur Buchführung verpflichtet sind, müssen diese auch nach Steuerrecht bilden, bei freiwilliger Buchführung besteht ein Wahlrecht.

Unternehmer-Colleg: Nahe Angehörige!

Dezember 2010 / Verträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen auch im Zivilrecht besonderen Formvorschriften

(Schriftlichkeit, u. U. sogar Notariatsaktpflicht). Auch der Fiskus hat auf sie ein besonderes Auge: Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen sie

  • einen klaren, zweifelsfreien Inhalt haben,
  • deutlich nach außen zum Ausdruck kommen,
  • zu Bedingungen wie unter Fremden üblich abgeschlossen worden sein.


Das heißt, sie müssen jedenfalls schriftlich und zu fremdüblichen Bedingungen geschlossen – und auch so gelebt – werden. Natürlich sind auch die "Nebengeräusche" wie z.B. die Gebührenpflicht bei Mietverträgen zu beachten.
Gleiches gilt auch für Verträge zwischen Gesellschafter und (Kapital-)gesellschaft.

Unternehmer-Colleg: Abgabenquote!

September 2010 / Diese ist derzeit im Zusammenhang mit den Budgetnöten und dem geplanten - auch notwendigen - Sparpaket in aller Munde

. Man versteht darunter den Anteil von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an der Wirtschaftsleistung.

Diese beträgt in Österreich heuer 41,5% und liegt damit deutlich über der EU-27-Marke (38,6%), aber auch über jener von Deutschland (38,8%). Spitzenreiter ist Dänemark mit 45,9%, am anderen Ende der Skala liegt Lettland mit 26,3%.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass von 6,4 Mio. Steuerpflichtigen 2,7 Mio. überhaupt keine Einkommensteuer bezahlen (müssen), anderseits aber 2,9% (186.000) für 32% des Einkommensteueraufkommens sorgen. Für die große Masse sorgt somit- wie immer - der Mittelstand. Daran sollte bei allzu einseitigen Umverteilungsdebatten gedacht worden!

Unternehmer-Colleg:
Verlustausgleich und Verlustvortrag (-abzug)

März 2010 / Unter Verlustausgleich ist der Ausgleich (das Zusammenrechnen) positiver und negativer Einkünfte eines Jahres zu verstehen. Dabei kann man zwischen dem horizontalen (Saldierung innerhalb einer Einkunftsart,

z.B. zwischen zwei Gewerbebetrieben) und vertikalen (Saldierung verschiedener Einkunftsarten) Verlustausgleich unterscheiden. Zu beachten sind allerdings zahlreiche diesbezügliche Verbote (z.B. bei bestimmten Beteiligungen, Spekulationsgeschäften und sonstigen Einkünften). Auch die sogenannten Warte- bzw. Schwebeverluste fallen hierunter.
Der Verlustabzug ist eine Sonderausgabe und kann nur im Zuge eines Veranlagungsverfahrens (Abgabe einer Einkommensteuererklärung) geltend gemacht werden. Man versteht darunter den (grundsätzlich zeitlich und betraglich unbeschränkten) Abzug von nicht ausgeglichenen (s.o.) Verlusten aus betrieblichen Einkunftsarten der Vorjahre. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind nur Verluste aus den letzten 3 Jahren zu berücksichtigen. Auch hier gilt es, etliche Übergangs- und Sonderbestimmungen zu beachten. Generell ist der Verlustabzug mit 75% des Gesamtbetrages der (laufenden) Einkünfte beschränkt.

Unternehmer-Colleg:
Nicht abrechenbare versus nicht abgerechnete Leistungen

Dezember 2009 / Zwei auf den ersten Blick sehr ähnliche, aber höchst unterschiedliche Begriffe (kleiner Unterschied – große Wirkung):


Noch nicht abrechenbare Leistungen sind das Pendant zu den halbfertigen Erzeugnissen. Sie werden (bewertet mit den angefallenen Herstellungskosten) unter den Vorräten ausgewiesen. Fertig erstellte bzw. erbrachte (=nicht abgerechnete) Leistungen sind hingegen mit dem Verkaufspreis unter den Forderungen auszuweisen, d.h. unmittelbar nach Fertigstellung entsteht eine Forderung an einen konkreten Besteller (im Gegensatz zur Produktion; dort sind auch Fertigerzeugnisse unter den Vorräten auszuweisen).
Diese Unterscheidung hat natürlich entsprechende Auswirkungen auf das Ergebnis. Die Erfassung hat genau (detailliert) -– ähnlich der körperlichen Inventur – zu erfolgen.
Unabhängig davon ist die Rechnungslegungspflicht nach dem UStG zu beachten!

Unternehmer-Colleg: Sachbezüge

Juni 2009 / Sachbezüge sind jene Teile des Gehaltes, die nicht in Geld ausbezahlt werden (z.B. private Nutzung eines Firmenautos, die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung). Meist stellt dies (auch steuerlich) eine günstige Alternative dar,

wobei aber einige Feinheiten zu beachten sind, z.B.:

  • Der kollektivvertragliche Mindestlohn muss in Geld ausbezahlt werden.
  • Der Sachbezug ist im Falle einer Dienstnehmerexekution zu berücksichtigen.
  • Die Sonderzahlungen bleiben von Sachbezügen unberührt; allerdings kommt es dadurch zu einer Erhöhung des Jahressechstels, wodurch sich wieder Gestaltungsspielräume ergeben.
  • Bei der Bemessungsgrundlage für die Abfertigung alt sind die Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei der Abfertigung neu sind für sie auch MV-Beiträge zu leisten.

Unternehmer-Colleg:
Personalkosten

Dezember 2008 / Eine oft diskutierte Frage: Wie hoch sind die Nebenkosten wirklich?
Nun, es kommt wie immer darauf an:
Kostenrechnungsmäßig bzw. kalkulatorisch

Eine oft diskutierte Frage: Wie hoch sind die Nebenkosten wirklich?
Nun, es kommt wie immer darauf an:
Kostenrechnungsmäßig bzw. kalkulatorisch (wenn Sie z.B. vom Bruttostundenlohn ausgehen) betragen sie (nach wie vor) gute 100%. Dabei wird vom Brutto(stunden)lohn ausgegangen; neben sämtlichen Abgaben werden auch alle bezahlten Nichtleistungszeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage, sonstige Fehlzeiten) berücksichtigt und ins Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit gesetzt.
Erstellen Sie hingegen gerade die Finanzplanung und setzen Sie die Bruttobezüge an, müssen Sie hievon rund ein Drittel an Abgaben aller Art (inkl. MVK-Beiträge) ansetzen.

Unternehmer-Colleg:
Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben

September 2008 / Diese Begriffe kommen bei Personengesellschaften (OG, KG, atypisch stille Gesellschaft, Mitunternehmerschaften) vor, und zwar

:

Von Sonderbetriebsvermögen (wird in einer eigenen Sonderbilanz "geführt") spricht man dann, wenn ein Wirtschaftsgut (z.B. Grundstück) nur einem Gesellschafter gehört, aber von der Gesellschaft betrieblich (z.B. als Lagerplatz) verwendet wird.
Sonderbetriebsausgaben (vice versa -einnahmen) betreffen zwar die Gesellschaft und sind in dieser zwingend ("einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung") zu erfassen, werden aber nur einem Gesellschafter zugerechnet. Deshalb erhalten Sie als Gesellschafter einer großen (Publikums-)KG meist zu Jahresbeginn ein Schreiben der Gesellschaft, mit welchem Sie aufgefordert werden, Ihre diesbezüglichen Ausgaben für das Vorjahr bekannt zu geben.

Ergänzungsbilanzen ("Ergänzungskapital") kommen auch bei Personengesellschaften vor und beinhalten i.d.R. im Zuge eines Gesellschafterwechsels aufgedeckte (meist von ausscheidenden Gesellschafter versteuerte) stille Reserven, die vom eintretenden Gesellschafter auf diese Weise erfasst und i.d.R. als Firmenwert abgeschrieben werden.

Unternehmer-Colleg: Absetzbetrag - Freibetrag - Freigrenze

Juni 2008 / Ein Absetzbetrag (z.B. Alleinverdiener-Absetzbetrag) mindert die Steuerschuld selbst; ein Freibetrag (z.B. wegen Körperbehinderung oder notwendiger Diätverpflegung) hingegen (nur) die Bemessungsgrundlage für die Steuer

.

Die Steuerersparnis durch einen Freibetrag ergibt sich somit in Höhe des jeweils anzuwendenden (Grenz-)steuersatzes.

Von einer Freigrenze (z.B. bei den Anspruchszinsen: EUR 50,-) spricht man dann, wenn ein Betrag bei Unterschreiten der Freigrenze wegfällt (nicht festgesetzt wird), bei Überschreiten aber der volle Betrag herangezogen wird.

Beispiel: Betragen die Anspruchszinsen EUR 49,-, werden keine festgesetzt; bei EUR 51,- werden aber die vollen EUR 51,- vorgeschrieben.

PS: Zur Erinnerung bzw. weil immer wieder gefragt: Private Entnahmen bzw. Einlagen verändern (bei allen Gewinnermittlungsarten) ebenso wenig den Gewinn und damit die Steuerbelastung wie Kredit- oder Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen!

Unternehmer-Colleg: Das interne Kontrollsystem

März 2008 / Das interne Kontrollsystem ist ein Teilbereich der Managementfunktion "Überwachung". Die Kontrolle erfolgt innerhalb des Unternehmens prozessbegleitend (im Gegensatz zur Revision). Unter dem internen Kontrollsystem (iKS) versteht man die Gesamtheit der prozessabhängigen Überwachungseinheiten, d.h. die systematische Zusammenfassung der einzelnen Kontrollmechanismen und -maßnahmen.
Das iKS ist natürlich stark von der Branche,

Das interne Kontrollsystem ist ein Teilbereich der Managementfunktion "Überwachung". Die Kontrolle erfolgt innerhalb des Unternehmens prozessbegleitend (im Gegensatz zur Revision). Unter dem internen Kontrollsystem (iKS) versteht man die Gesamtheit der prozessabhängigen Überwachungseinheiten, d.h. die systematische Zusammenfassung der einzelnen Kontrollmechanismen und -maßnahmen.
Das iKS ist natürlich stark von der Branche, der Organisation und Größe des jeweiligen Unternehmens abhängig und erfordert naturgemäß entsprechende Vorgabewerte. Klassische Beispiele sind die Qualitätskontrolle, die Trennung unvereinbarer Aufgaben, das Vier-Augen-Prinzip und die horizontale Aufgabengliederung, automatische Ergebniskontrollen, usw.

Ein gutes iKS bewahrt nicht nur vor Schaden, sondern ist ein ausgezeichnetes Führungs- und Steuerungsinstrument. Besonders dringend ans Herz gelegt sei es Klein- und Mittelbetrieben in der Wachstumsphase, wenn der "Chef" seiner Überwachungsfunktion nicht mehr alleine nachkommen kann, die Übersicht langsam verloren geht und die noch auf den Kleinbetrieb ausgerichtete Organisation nicht mehr passt!

Geschäftsführer einer GmbH sind gemäß GmbH-Gesetz (? 22) zur Schaffung eines solchen Systems (und auch zu entsprechenden Planungsrechnungen) sogar gesetzlich verpflichtet!

Unternehmer-Colleg: Mediation & Coaching

September 2007 / Mediation
ist ein Streitschlichtungsverfahren, das alternativ zu einem Gerichtsverfahren insbesondere dann geeignet ist, zu einer guten Lösung zu führen, wenn die am Konflikt beteiligten Personen weiter miteinander in Beziehung stehen wollen

Mediation
ist ein Streitschlichtungsverfahren, das alternativ zu einem Gerichtsverfahren insbesondere dann geeignet ist, zu einer guten Lösung zu führen, wenn die am Konflikt beteiligten Personen weiter miteinander in Beziehung stehen wollen oder müssen, und daher interessiert sind, miteinander an einer Lösung zu arbeiten und nicht alle Brücken abzubrechen. An diesem freiwilligen Verfahren sind immer mindestens drei Personen beteiligt: die beiden Konfliktparteien und ein neutraler Mediator, der für die Durchführung des Verfahrens und die Erhaltung der Kommunikation zuständig ist; er hat dafür eine eigene Ausbildung erhalten. Das Verfahren folgt gewissen Regeln und endet normalerweise mit einer schriftlichen Vereinbarung, die die beiden Konfliktparteien selbst erarbeiten; damit ist gewährleistet, dass die Wünsche und Interessen der Konfliktparteien möglichst vollständig in diese Vereinbarung einfließen.

Coaching
Im Coaching geht es um Einzelarbeit: Der Klient arbeitet zusammen mit dem Coach an der Lösung einer für den Klienten wichtigen Frage. Aufgabe des Coaches ist es, den Klienten durch gezieltes Fragen anzuleiten, eine möglichst gute persönliche Lösung für die offene Frage gemeinsam zu erarbeiten. Coaching ist besonders aus dem Sportbereich bekannt, kann aber genauso gut bei folgenden Fragen angewendet werden: Soll ich mich beruflich verändern? In welche Richtung? Soll ich meinen Betrieb vergrößern/ verkleinern? etc. etc. Daneben ist es auch möglich, Personal zu coachen (Verbesserung der Teamarbeit etc.) oder vor/bei Zusammenschlüssen von vorher unabhängigen Teams/Unternehmen an gemeinsamen Strategien zu arbeiten oder durch Coaching den Teambildungsprozess zu fördern. Fragen Sie uns, wenn Sie an Themen in Ihrem Betrieb arbeiten wollen!

Unternehmer-Colleg: Der Rohaufschlag

September 2005 / Der Rohaufschlag ist eine einfache, oft unterschätzte bzw. vernachlässigte, aber - insbesondere im Handel - sehr wichtige Kennzahl. Sie drückt (in %) den Aufschlag auf den Einkaufspreis aus (Beispiel: Einkaufspreis = 100,- EUR Verkaufspreis = 180,- EUR  Rohaufschlag = 80%). Der Rohaufschlag (oft auch als (Handels-)spanne bezeichnet) ist jener Betrag, der zur Deckung der übrigen Aufwendungen und des Gewinnes zur Verfügung steht.



Der Rohaufschlag ist also betriebswirtschaftlich die entscheidende Kennzahl in einem Handelsbetrieb. Aber auch die Finanz hat deren Wichtigkeit längst erkannt: Bei ungeklärten
Abweichungen stellt sie neben lästigen Fragen auch allerlei ungute Vermutungen an ...

Wir empfehlen daher dringend, dieser Kennzahl entsprechendes Augenmerk zu schenken und sich laufend mit ihr zu befassen. Nicht nur der Finanz wegen, sondern weil man sonst unter Umständen auf einmal mit leeren Händen und roten Zahlen dasteht.

Fallweise wird diese Kennzahl auch vom Verkaufspreis als Basis gerechnet. Man spricht dann vom Rohabschlag. Bei Erzeugungs- und Dienstleistungsbetrieben entspricht diese Kennzahl in etwa dem Deckungsbeitrag I.

Unternehmer-Colleg: Umsatzfaktoren

September 2004 / Produktdiversifikation, Marktsegmente und -anteile, Erschließen neuer Märkte, das sind die Schlagworte, wenn man an Umsatzplanung denkt - und hakt diese gleichzeitig ab, weil das ja nur etwas für "die Großen" ist.
Ein Phänomen ist auch, dass die Ausgaben in der GuV bzw. EAR oft extrem gegliedert sind,

Produktdiversifikation, Marktsegmente und -anteile, Erschließen neuer Märkte, das sind die Schlagworte, wenn man an Umsatzplanung denkt - und hakt diese gleichzeitig ab, weil das ja nur etwas für "die Großen" ist.
Ein Phänomen ist auch, dass die Ausgaben in der GuV bzw. EAR oft extrem gegliedert sind, der Umsatz aber meist nur als eine (zufällige?) Einheitsgröße ausgewiesen wird.
Das muss aber nicht sein! Der Umsatz setzt sich zusammen aus:
• der Anzahl der Kunden
• dem Faktor, wie oft die Kunden kaufen
• dem Umsatz pro Kauf
Haben Sie das schon einmal überlegt? An diesem Rad kann sicher auch "der Kleine" drehen, und schon hat auch er eine Umsatzplanung! Und noch etwas: Da es sich hier um eine Multiplikation handelt, haben auch kleine Änderungen meist eine große Wirkung! Sehr oft führt aber schon das Beschäftigen mit dem Thema selbst zu Umsatzsteigerungen.

Unternehmer-Colleg: Grenzsteuersatz

März 2004 / Dieser gibt an, mit welchem effektiven Steuersatz der nächste "Einkommenseuro" (zusätzlicher Verdienst) besteuert wird. Er errechnet sich aus dem Tarif und hat nichts mit dem Durchschnittssteuersatz zu tun! Bei Einkommen über 51.000,- EUR beträgt er 50 % .
Ein Beispiel zum neuen Tarif soll dies noch veranschaulichen:
Einkommen 13.000,- EUR: ESt = 1.150,-
Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 8,85 % (1.150/
13.000). Da das Einkommen bis 10.000,- EUR steuerfrei ist, ergibt sich - bezogen auf den zusätzlichen Einkommensteil von 3.000,- EUR - ein Grenzsteuersatz von 38,33 % (1.150/3.000). In unserem Beispiel bleibt dieser bis zur nächsten Tarifstufe (= 25.000,- EUR) konstant.

Unternehmer-Colleg: CEO, CEE, CFO & Co!

Dezember 2003 / Permanent werden wir mit Abkürzungen bombardiert, die noch dazu meist anglikanische, hierzulande (noch) nicht gebräuchliche Benennungen darstellen sollen.
Ein kleiner Einstieg für den Alltag:

Permanent werden wir mit Abkürzungen bombardiert, die noch dazu meist anglikanische, hierzulande (noch) nicht gebräuchliche Benennungen darstellen sollen.
Ein kleiner Einstieg für den Alltag:
CEO: Chief Executive Officer = Vorstandsvorsitzender, Generaldirektor
CFO: Chief Financial Officer = Finanz-Chef, oberster Controller
CEE: Central and East Europe - entspricht:
MOEL: Mittel- und Ost Europäische Länder (auch oft für Beitrittskandidaten zur EU per 01.05.2004 verwendet)
CRM: Customer Relationship Management = Kundenbindungsmaßnahmen
HRM: Human Relationship Management = dasselbe für Mitarbeiter

Unternehmer-Colleg:

September 2001 / Umschlagshäufigkeiten (UH) – durchschnittlicher Lagerbestand – durchschnittliche Außenstandsdauer

Sehr technisch klingt, und auf den ersten Blick schwer verständlich scheint die Kennzahl der UH. Sie wird in erster Linie in Zusammenhang mit den Vorräten und Forderungen berechnet und ist für die Liquidität (Wohin ist mein Geld?) von besonderer Bedeutung. Ein einfaches Beispiel soll dies näher erläutern:



Berechnet wird die UH nach der Formel

Umsatz : ? Bestand

z.B. 10,000.000 : 2,000.000 = 5



Dividiert man die Zahl der Tage (i.d.R. 360 od. 365) durch dieses Ergebnis, erhält man die Dauer,

also 360

5 = 72



Dies bedeutet, dass sich



- bei den Vorräten die Ware durchschnittlich 72 Tage im Lager befindet bzw.

- es 72 Tage dauert, bis Sie das Geld für Ihre verkaufte Waren erhalten.



Bei den Vorräten kann es kein allgemein gültiges Optimum geben, weil natürlich auf die spezifischen betrieblichen Umstände (Sortimentsbreite, Beschaffungsdauer, Bestellkosten, etc.) Rücksicht genommen werden muss. Es gibt auch eine komplizierte Formel zur Berechnung der optimalen Bestellmenge, deren Erläuterung würde aber den Rahmen bei weitem sprengen.



Hinsichtlich der Forderungen ist dieses Ergebnis jedenfalls ein Indikator für die Effizienz Ihrer Mahnabteilung, vielleicht sollten Sie auch Ihre Zahlungskonditionen überhaupt überdenken. In diesem Zusammenhang ist unbedingt wieder auf die bereits mehrfach angesprochene „Skonto-Problematik“ hinzuweisen.



Generell kann jedoch gesagt werden, dass die UH möglichst hoch und damit die durchschnittliche Lager- bzw. Außenstandsdauer entsprechend kurz sein sollten. Neben der Bindung des Kapitals und der damit verbundenen Kosten (Zinsen, auch Eigenkapital verursacht solche!) sind auch die damit verbundenen Risken (Kurs- und Ausfallrisiko bei den Forderungen; Verderbnis, Entmodung, Diebstahl, etc. bei den Vorräten) zu beachten!

Unternehmer-Colleg:

Juli 2001 / „DB“, BEP“ und „BE“ - Deckungsbeitrag, break-even-point, Gewinn

Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Begriffen um solche aus der Kostenrechnung. Da die meisten Unternehmen jedoch über keine solche verfügen, kann (vereinfacht) sicher auch die Gewinn- und Verlustrechnung herangezogen werden.

Vorerst müssen die Kosten (Aufwendungen) in zwei große Blöcke unterteilt werden, nämlich in jenen der variablen (= umsatzabhängig wie z.B. Material- oder Wareneinsatz, Verpackungsmaterial, Energie für Produktion, etc.) und jenen der fixen Kosten (Aufwendungen), das sind alle anderen (z.B. Miete, Beiträge, Instandhaltung, Beratung, Fortbildung, etc.).



Der Rohgewinn (Deckungsbeitrag) ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erlösen und den variablen Kosten (Aufwendungen) und steht zur Deckung der fixen Kosten (Aufwendungen) sowie des Gewinnes zur Verfügung.



Somit ergibt sich folgendes Schema:



Erlöse

- variable Kosten

Rohgewinn (Deckungsbeitrag)

- fixe Kosten

Gewinn (Betriebsergebnis)



Der break-even-point wird dort erreicht, wo der Deckungsbeitrag und die fixen Kosten gleich hoch sind, d.h. ein Nullergebnis erzielt wird. Jeder weitere erzielte Rohgewinn führt zu einem Gewinn.

Speziell für Handelsbetriebe ergibt sich in diesem Zusammenhang eine der wichtigsten Kennzahlen, nämlich der Rohaufschlag. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Rohgewinn und Wareneinsatz (= variable Kosten) und gibt so den Rohgewinn in % des Wareneinsatzes an

(Formel: Rohgewinn x 100/Einsatz).

Unternehmer-Colleg

März 2001 / Was bedeutet eigentlich Umsatzrentabilität und was sagt sie aus?

Was bedeutet eigentlich Umsatzrentabilität

und was sagt sie aus?



Die Umsatzrentabilität drückt das Verhältnis des Gewinnes (üblicherweise vor Zinsen) zum Umsatz [(Gewinn + Zinsen)/Umsatz] aus, sie gibt also darüber Auskunft, wie viel Prozent vom Umsatz als Gewinn (bzw. für Zinszahlungen) übrigbleiben. Die Umsatzrentabilität ist somit eine einfache, oft unterschätzte, aber sehr wichtige Kennzahl.



Beträgt sie z.B. nur 5%, so bedeutet dies, dass schon ein 5%-iger Umsatzrückgang (z.B. zu hohe Rabatte oder Skonti) den Gewinn vollständig aufzehren bzw. in Höhe der zu leistenden Zinsen zu einem Verlust führt.



Denken Sie bei der Gestaltung Ihrer Preise in EURO, dass also schon kleine Rundungen zu fatalen Folgen beim Betriebsergebnis führen

können!