Auto:
Rat & Tat - Klienten-Info / Sonderausgabe AUTO
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!
Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:
- Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
- Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
- Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
- Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
- Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
- Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
- Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
- Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.
Sachbezüge und E-Tank(stell)en ab 01.01.2023
Die Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sicherstellt (z.B. durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw. geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.
Die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung (und nicht das Fahrzeug) hat die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherzustellen. Der Freibetrag für die Erstellung von E-Tankstellen zu Hause beträgt 2.000€, ein übersteigender Teil, der von der Firma bezahlt wird, wäre als Sachbezug zu versteuern.
Falls es keine wallbox gibt, reicht es nicht als Nachweis, dass es keine anderen E-Fahrzeuge im Haushalt gibt. Wenn die Ladeeinrichtung zu Hause die Ladung nicht dem Firmenfahrzeug zuordnen kann, gilt ein Freibetrag von 30€ pro Monat sachbezugsfrei.
Gemäß Sachbezugswerteverordnung wird die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vorausgesetzt und die Befreiung stellt darauf ab, dass es sich um die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt. Insofern können der Einbau bzw. die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung VOR der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs nur dann nicht schädlich sein, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt.
Die Sachbezugswerteverordnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird und bei Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber oder bei ganzem oder teilweisen Kostenersatz für die Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ist daher in diesen Fällen kein Sachbezug anzusetzen.
Wie müssen die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen nachgewiesen werden? Muss auch hier nachgewiesen werden, um welches Fahrzeug es sich handelt?
Die Kosten sind mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.
Ausweitung Kurzparkzonen in Wien
Herausforderung für Betriebe und Dienstnehmer
Diese Ausweitungen und Änderungen können auch Unternehmen betreffen, die bislang noch nicht davon betroffen waren. Für Betriebe stehen verschiedene Arten von Ausnahmen zur Verfügung, es müssen aber umfangreiche Voraussetzungen erfüllt werden.
Dieser Artikel soll nur einen auszugsweisen Überblick über Ausnahmen für Unternehmen bieten, nähere Informationen und Beratungen stellt die WK Wien z.B. über wko.at/wien/parken zur Verfügung.
Parkkleber für Betriebe
Unternehmen können unter Umständen auch mehrere Parkkleber erhalten. Als Voraussetzungen gelten, dass der Betriebsstandort im jeweiligen Bezirk und dass das KFZ auf den Betrieb zugelassen und betriebserforderlich sein muss. Weiters darf kein betriebseigener Parkplatz am Standort oder im Umkreis von 300m zur Verfügung stehen. Beim ersten KFZ müssen regelmäßige betriebserforderliche Fahrten durchgeführt werden (drei pro Woche), bei weiteren KFZ müssen regelmäßige betriebserforderliche erhebliche Waren-, Material-, oder Gerätetransporte oder Servicetätigkeiten durchgeführt werden (drei pro Woche).
Zusätzlich muss das KFZ für die wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sein. Die MA 65 kann in Einzelfällen geeignete Nachweise über die betriebserforderlichen Fahrten verlangen. Hat ein Betrieb Standorte in mehreren Bezirken, dann kann die Parkgenehmigung auch für mehrere Bezirke beantragt werden.
Parkkleber für Handwerksbetriebe (Servicekarte)
Diese Servicekarte steht Betrieben zur Verfügung, die bei Kunden Montage- oder Servicetätigkeiten durchführen und kann auch für mehrere Bezirke beantragt werden. Es werden von der MA 65 Nachweise verlangt, dass in der Vergangenheit länger als zwei Stunden für einen Auftrag gearbeitet worden ist.
Unabhängig vom Firmensitz sind diese Parkkleber für alle Handwerksbetriebe geeignet, die mit der max. Parkdauer von zwei Stunden für ihre Tätigkeit beim Kunden nicht auskommen und das Fahrzeug als „fahrende Werkstatt“ immer in der Nähe des Arbeitsortes benötigen. Das KFZ muss auf den Betrieb am Betriebsstandort zugelassen, für die gewerbliche Tätigkeit geeignet sein und regelmäßig mehrmals wöchentlich für Fahrten zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten verwendet werden.
Diese Parkkleber sind an ein Kennzeichen gebunden, daher ist für jedes Servicefahrzeug eine eigene Ausnahme zu beantragen. Zusätzlich zu diesem Parkkleber müssen aber noch Tages- oder Wochenparkscheine gelöst werden. Es können so viele Servicekarten ausgestellt werden, wie der Betrieb benötigt und belegen kann, wie viele Autos im Einsatz stehen müssen.
Ausnahmen für Unternehmer bzw. Dienstnehmer
Für Privatfahrzeuge des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter gibt es grundsätzlich keine Ausnahme, außer der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende ist regelmäßig zu Zeiten, an denen keine öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs sind (vor 5:30 Uhr bzw. nach 24:00 Uhr), das Erreichen der Arbeitsstätte ohne KFZ nicht möglich ist und innerhalb von 300m zur Arbeitsstätte kein privater oder betriebseigener Parkplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Ausnahme aber nicht den ganzen Tag gültig, sondern eingeschränkt auf die Zeiten bis oder ab 15:00 Uhr. Bei der Antragstellung sind Dienstpläne über sechs Wochen vorzulegen.
Weitere Ausnahmen
Daneben gibt es auch noch Parkkleber für Vorführwagen und Parkkarten für Hotelgäste, sowie für Kunden von KFZ-Werkstätten.
Sachbezug und Kurzparkzone
Kann der Arbeitnehmer in Bereichen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, sein KFZ während der Arbeitszeit auf einem Garagen- oder Abstellplatz des Dienstgebers parken, wird daraus ein „geldwerter Vorteil” aus dem Dienstverhältnis und sind hierfür € 14,53 p.m. in der Lohnverrechnung als Sachbezug anzusetzen. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Firmen-KFZ handelt, das KFZ für berufliche Fahrten benötigt oder der Parkplatz nur fallweise in Anspruch genommen wird.
Lediglich für fallweises privates Parken, für einspurige KFZ und bestimmte Körperbehinderte ist kein Sachbezug anzusetzen. Kostenersätze des Arbeitnehmers reduzieren den Sachbezugswert.
Falle: Wird seitens des Arbeitgebers eine ständig nutzbare Parkmöglichkeit in Wohnungsnähe zur Verfügung gestellt ist der Sachbezug mit den ortsüblichen Preisen zu bemessen.
Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen
Bisher musste man schlimmstenfalls am Ende einer Lohnabgabenprüfung mit Nachzahlungen rechnen.
Im letzten Jahr geht die Finanzbehörde aber dazu über, neben den Nachzahlungen auch noch Finanzstrafverfahren zu eröffnen; es wird die Meinung vertreten, der Unternehmer/Geschäftsführer hätte sich fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht um die
notwendigen Aufzeichnungen gekümmert. So kommt zu einer Nachzahlung noch eine Strafe hinzu. Leider lässt sich dieser Vorwurf auch schlecht entkräften, man muss diese Aufzeichnungen verpflichtend führen.
Wir ersuchen Sie daher sich mit der Thematik Privatnutzung KFZ vermehrt auseinanderzusetzen und unsere Beratung zu suchen.
Sachbezug bzw. Eigenverbrauch bei Elektrofahrzeugen - Achtung Falle!
Mit dem Einzug der Elektrofahrzeuge und Hybride ist die Komplexität weiter gewachsen. In letzter Zeit tritt eine neue Facette bei Finanzprüfungen verstärkt auf: der Vorsteuerabzug bei zu geringer betrieblicher Nutzung!
Wird ein Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt, steht bei der Anschaffung der Vorsteuerabzug – abhängig von den Anschaffungskosten – wie folgt zu:
- Anschaffungskosten bis € 40.000,-: voller Vorsteuerabzug
- Anschaffungskosten bis € 80.000,-: voller Vorsteuerabzug, jedoch anteilige (in Höhe des € 40.000, übersteigenden Teiles) Eigenverbrauchsbesteuerung
- Anschaffungskosten über € 80.000,-: kein Vorsteuerabzug
Wertunabhängige laufende Betriebsausgaben (z.B. Strom) berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, wertabhängige eingeschränkt (analog zur Anschaffung).
Wird das Elektrofahrzeug vom Unternehmer auch privat genutzt, kommt es – wie bisher z.B. bei Kleinbussen, etc. – zur Eigenverbrauchsbesteuerung, und zwar hinsichtlich der laufenden Ausgaben und der Anschaffung insoweit diese zu einem Vorsteuerabzug geführt haben.
Werden solche Fahrzeuge Dienstnehmern auch für private Fahrten (wozu auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen) überlassen, so unterliegt dieser Sachbezug grundsätzlich auch der Umsatzsteuer. Da der Sachbezug bei Elektrofahrzeugen aber mit Null anzusetzen ist, ergibt sich diesbezüglich keine Bemessungsgrundlage.
ABER: Nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes muss ein Wirtschaftsgut (auch ein Elektrofahrzeug – nach Meinung der Finanz) zumindest zu mehr als 10 % für das Unternehmen (laut Finanz zählen die Privatfahrten des Dienstnehmers nicht dazu) genutzt werden. Andernfalls kann quasi eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen Bereich unterstellt werden – damit wäre ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen!
Natürlich sollten die unternehmerischen Fahrten zwecks Nachweis aufgezeichnet werden. Dem Vernehmen nach wird dieser Umstand von der Finanz verstärkt überprüft (werden)!
NoVA auch bei Klein-LKW!
wodurch sich der Kauf neuer Fahrzeuge empfindlich (bis in den fünfstelligen Bereich!) verteuern wird!
Allerdings gibt es eine Übergangsregelung:
- Wird vor dem 1. Juni 2021 für ein solches Fahrzeug ein unwiderruflicher Kaufvertrag abgeschlossen und
- erfolgt die Lieferung des Fahrzeuges an den Kunden bis 31. Oktober 2021
ist noch die alte Rechtslage (keine NoVA-Pflicht) anzuwenden.
Sollten Sie also vorhaben ein solches Neufahrzeug anzuschaffen ist Eile angesagt!
Sachbezug KFZ 2020
Neues Messverfahren - neue Werte!
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), max. € 960,-/Monat, anzusetzen. Für schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt ein Sachbezugswert von 1,5 %, max. € 720,-/Monat. Dies betrifft Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert im Zeitpunkt der Anschaffung von max. 121g pro km (Wert 2019). Für das 2019 gekaufte KFZ mit einem CO2-Wert bis 121g pro km kommt auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5 % zur Anwendung. Für bis 31.3.2020 zugelassene KFZ gilt ein Wert von 118g/km.
Für Kfz, welche ab 1.4.2020 zugelassen werden, gibt es ein neues Messverfahren. Es werden deswegen die Grenzwerte angepasst. Nach wie vor werden diese jährlich um 3 Gramm gesenkt. Die CO2-Werte für ab dem 1.4.2020 erstzugelassene Kfz dürfen maximal 141g/km gemessen nach dem neuen WLTP Verfahren betragen.
Für die Bemessungsgrundlage ist bei Gebrauchtwagen auf den seinerzeitigen Listenpreis oder bei Nachweis auf den seinerzeitigen Anschaffungswert abzustellen. Dies gilt auch für gebrauchte Leasingfahrzeuge.
Bei geleasten (Neu)Fahrzeugen wird der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten berechnet, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt werden.
Kein Sachbezug ist für die private Nutzung von Firmenautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm je Kilometer anzusetzen, also für reine Elektroautos. Klargestellt wird nun, dass für die Privatnutzung von Fahrrädern und E-Krafträdern (E-Bikes, E-Mofas, E-Motorräder, E-Squads, E-Roller) mit einem CO2-Emissionswert von Null ebenfalls kein Sachbezugswert anzusetzen ist.
Und immer wieder Firmenautos! Sachbezug KFZ im Unternehmen ab 2020 & Benützungsvereinbarung!
Hier kommt es in der Folge des Dieselskandals zu einer Änderung der Berechnung, es werden die neuen „WLTP“ Werte (neues Messverfahren) für die Ermittlung des CO2-Ausstoßes zugrunde gelegt.
Konkret gelten die neuen Werte für alle KFZ, die ab 1.4.2020 erstmals zugelassen werden, für alle anderen KFZ gilt die alte Tabelle. Den WLTP Wert findet man im Zulassungsschein des KFZ.
Auch die Berechnung der NOVA (diese ab 01.01.2020) und die Berechnung der Versicherungssteuer (ab 01.10.2020) werden sich ändern, generell werden dadurch einige Autos teurer, manche aber auch billiger in der Anschaffung bzw. der laufenden Versicherung.
Als Erinnerung: Für KFZ OHNE CO2- Ausstoß (also reine Elektro-KFZ) muss kein Sachbezug gerechnet werden. Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für E-Bikes, E-Vespas und E-Scooter.
Benützungsvereinbarung Firmenwagen
Benützt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto nicht für Privatfahrten, ist dieser Umstand grundsätzlich durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch glaubhaft zu machen. Der Besitz eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers bringt nicht auch automatisch den Ausschluss der Privatnutzung eines von ihm dienstlich genutzten firmeneigenen Kraftfahrzeuges mit sich. Nur im Falle eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen, ernstgemeinten und überprüften Verbots von Privatfahrten ist kein Sachbezug anzusetzen.
Da dieses Thema in den letzten Jahren vermehrt zu Problemen bei Lohnabgabenprüfungen führt (sogar bei Autos, die hinten für Werkzeugtransporte gedacht sind), empfehlen wir Ihnen, eine Benützungsvereinbarung zu den Firmenwagen abzuschließen, in der konkret steht, dass die Autos am Abend bei der Firma abzustellen, die Schlüssel/Papiere abzugeben sind usw. – passend nach den Gegebenheiten in Ihrer Firma. Diese Vereinbarung muss dann auch tatsächlich gelebt werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung einer solchen Vereinbarung.
Lohnabgabenprüfung: Benützungsvereinbarung Firmenwagen!
Der Besitz eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers bringt nicht auch automatisch den Ausschluss der Privatnutzung eines von ihm dienstlich genutzten firmeneigenen Kraftfahrzeuges mit sich. Nur im Falle eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen, ernstgemeinten und überprüften Verbots von Privatfahrten ist kein Sachbezug anzusetzen.
Da dieses Thema in den letzten Jahren vermehrt zu Problemen bei Lohnabgabenprüfungen führt, (sogar bei Autos, die hinten für Werkzeugtransporte gedacht sind) empfehlen wir Ihnen, eine Benützungsvereinbarung zu den Firmenwagen zu schließen, in der konkret steht, dass die Autos am Abend bei der Firma abzustellen, die Schlüssel/Papiere abzugeben sind usw. – passend nach den Gegebenheiten in Ihrer Firma. Diese Vereinbarung muss dann auch tatsächlich gelebt werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung einer solchen Vereinbarung.
E-Mobilitätsförderungen für Betriebe: Elektro- und Hybridfahrzeuge sowie Ladestationen
Beispielsweise beträgt die Förderung beim Kauf eines Elektro-Pkw mit reinem Elektroantrieb oder eines Brennstoffzellenfahrzeuges 3.000,- Euro. Plug-in-Hybride und Range Extender (ausgenommen Diesel-Plug-in) werden mit 1.500,- Euro unterstützt und der Bau von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen kann mit bis zu 20.000,- Euro pro Ladestation gefördert werden. Darüber hinaus gibt es auch Förderungen für weitere Fahrzeugklassen, wie zum Beispiel E-Nutzfahrzeuge oder E-Busse.
Förderung gibt es auch für E-Mopeds und E-Motorräder. Neben der Förderung von BMVIT und BMNT von bis zu 350,- Euro für E-Mopeds bzw. 500,- Euro für E-Motorräder (Bundesanteil) wird der Kauf vom jeweiligen Importeur ebenfalls mit 350,- Euro bzw. 500,- Euro zusätzlich unterstützt.
Anträge können seit 1.3.2019 gestellt werden, das Programm läuft zunächst einmal bis Ende 2020 ( https://www. umweltfoerderung.at/betriebe/ ). Das Förderbudget ist aber begrenzt, Informationen über das noch vorhandene Förderbudget sind bei der Förderstelle jederzeit abrufbar.
Infrastruktur: In Wien sollen bis Ende 2020 1.000 öffentliche Ladestellen geschaffen werden
Vorsteuerabzug bei Elektroautos - Beim Tesla wird sich´s nicht ausgehen!
Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000,- (inkl. USt). Übersteigen die Anschaffungskosten des Elektroautos € 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sie sind höher als € 80.000,-, steht für die Anschaffung überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.
Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000,- und € 80.000,- steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Allerdings ist er insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen.
Beispiel: Ankauf eines Elektroautos um 60.000,-, die darin enthaltene Vorsteuer beträgt 10.000,-. Die angemessenen Kosten werden um 20.000,- überschritten, das sind 33,3 % von 60.000,-. Damit sind von der Vorsteuer von 10.000,- 33,3 % nicht abzugsfähig, man kann also aus dem Autokauf nur 6.666,66 an Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die jünger als fünf Jahre sind, ist zwecks Ermittlung der Luxus-tangente vom Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen, bei älteren vom tatsächlichen Kaufpreis.
Von den Betriebskosten (z.B. Treibstoff - also Strom, Service etc.) darf die Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen abgezogen werden, auch für eventuell im Betrieb geschaffene Infrastruktur wie Steckdosen, Stromversorgung etc.
Carsharing - aus steuerlicher Sicht! Teile und spare!
Meist kann man nach einer einmaligen Anmeldung das Fahrzeug online (es gibt verschiedene Apps, welche diesen Service unterstützen und somit einfacher machen) oder telefonisch reservieren. Einen Schlüssel holt man mit Chipkarte aus einem Tresor/Schließfach o.Ä. Bezahlt wird, wie lange man das Auto wirklich benutzt. Das Auto kann dabei im Besitz einer Privatperson oder eines Carsharing-Unternehmens sein. Die Kosten setzen sich aus fixen Gebühren und Nutzungsgebühren zusammen.
Steuerrechtlich besteht zwischen Carsharing und Mietwagen kein Unterschied. Bei beiden hängt der Vorsteuerabzug von der Art des gemieteten Wagens ab, der betrieblich genutzt werden soll. Wenn es sich um einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten PKW handelt, darf keine Vorsteuer für Leistungen geltend gemacht werden, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Darunter fallen Mietkosten, Treibstoff, Pflege, Reparaturen, Maut oder Parkkosten, aber auch die fixe Gebühr für den Zugang zum Carsharing.
Wird die Carsharing-Mitgliedschaft auch für private Fahrten verwendet, ist beim Unternehmer nur der betriebliche Anteil der Jahreskosten absetzbar. Dafür werden die Kosten für die einzelnen Fahrten abgerechnet und abgesetzt. Mit einem Fahrtenbuch lässt sich bei unternehmensinternem Carsharing die private Nutzung von der geschäftlichen Nutzung trennen.
Sachbezug KFZ für Dienstnehmer - Es wird immer komplizierter!
Der monatliche Sachbezugswert beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (inklusive NOVA und USt, auch wenn der Dienstgeber einen Vorsteuerabzug für das betreffende KFZ hat; Sonderausstattung zählt ebenfalls zu den Anschaffungskosten). Maximal ist pro Monat ein Betrag von € 960,- anzusetzen (dies entspricht 2 % von € 48.000,- Anschaffungskosten); dies unter der Voraussetzung, dass die unten angeführten CO2-Werte überschritten werden.
Abweichend davon beträgt der Sachbezugswert 1,5 %, maximal € 720,- pro Monat, für besonders schadstoffarme KFZ. Dafür wurden Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt (ersichtlich aus dem Zulassungs- oder Typenschein). Diese Grenzwerte betragen: 124 g/km für 2018, 121g/km für 2019 und 118 g/km ab dem Jahr 2020.
Als Anschaffungszeitpunkt bei Neufahrzeugen gilt der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums (Schlüsselübergabe). Bei Gebrauchtfahrzeugen wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung abgestellt.
Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht befreit!
Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) benützt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte (nichtschadstoffarme Fahrzeuge: 1% max. € 480,-; schadstoffarme Fahrzeuge: 0,75 % max. € 360,-). Die Sachbezugsbewertung geht von einer Jahresbetrachtung aus (Monatsdurchschnitt pro Jahr). Krankenstand und Urlaub, währenddessen das Fahrzeug nicht privat benutzt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag nicht. Lediglich im Fall, dass das KFZ für einzelne Kalendermonate weder privat noch betrieblich zur Verfügung steht, ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Um einen halben Sachbezug ansetzen zu können ist als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer ein Fahrtenbuch zu führen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgeblich. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei neuen Leasingfahrzeugen ist der Preis inkl. NOVA und USt maßgeblich, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurde.
Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge privat zu benützen (Fahrzeugpool), ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes anzusetzen.
Wird dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, stehen kein Pendlerpauschale und kein Pendler-Euro zu.
Kostenloses Fahrtenbuch und noch viel mehr: Mobito
Neben den normalen Funktionen eines (elektronischen) Fahrtenbuches sind zahlreiche Features zur Kostenübersicht, Terminerinnerung oder Fahrzeugstandort vorhanden, Sharing-Modelle werden ebenfalls abgebildet. Und für uns das Wichtigste: Mobito wird vom Finanzamt anerkannt!
Tel. Auskunft unter 0810 95 52 77
https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/mobito-21683944 oder
https://www.mobito.at
Höhere NOVA ab September 2018 ?
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
Nun, man kann damit in Österreich sicher fahren, aber legal ist das nach kurzer Zeit nicht mehr.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die durch Personen mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet werden, dürfen ohne inländische Zulassung nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden. Bei der Anmeldung in Österreich fallen NOVA, KfZ Steuer und Erwerbsteuer an. Kommt man dem nicht nach riskiert man ein Verwaltungsstrafverfahren und ein Finanzstrafverfahren. Die Polizei ist verpflichtet der Finanzbehörde solche Fälle zu melden und führt Schwerpunktaktionen durch.
Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland Tätigkeiten verrichten, bei denen sie ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen vom ausländischen Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen, sind nicht ausgenommen.
Neue Förderungen für E-Mobilität ab März
Für die Neuanschaffung eines E-Pkws bekommt man als Unternehmer 3.000,- €, als Privater 4.000,- €, für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge in beiden Fällen 1.500,- €. Beantragt kann die Förderung ab 1. März 2017 online unter www.umweltfoerderung.at werden. Gefördert werden nur Neuwagen bis zu einem Nettolistenpreis von max. 50.000,- € (mit dem Tesla wird es also wieder nichts!) und die Fahrzeuge müssen ausschließlich mit erneuerbarer Energie betrieben werden.
Für Zweiräder bekommt man gerade einmal 375,- €, für Kleinbusse und Nutzfahrzeuge bis 5 Tonnen dafür bis zu 20.000,- €.
Auch die Anschaffung von Ladestationen, sogenannte Wallboxes mit bis zu 22kW Leistung, wird mit 200,- € unterstützt.
Aus der Praxis:
Montagefahrzeuge und Sachbezug
Trotzdem kommt es immer wieder zu Diskussionen mit den Prüfern, z.B. wo denn das Fahrtenbuch sei und ob nicht doch ein Sachbezug hinzuzurechnen wäre.
Unser Tipp (der solche Diskussionen schon erfolgreich beendet hat):
Ein Foto des mit Material und Werkzeugen vollgestopften Montagefahrzeuges anfertigen und zu den Lohnunterlagen geben.
Neue Förderungen für E-Mobilität
Betrieblich genutzte E-PKW:
Die KPC (Kommunalkredit Public Consulting) fördert die Anschaffung von E-PKW, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbarer Energie betrieben werden mit 3.000,- € pro Fahrzeug.
Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst erfolgt die Registrierung unter https://www.meinefoerderung.at/registration/ bis spätestens 31.12.2016, wodurch die Förderung bis zur Ausschöpfung der 7,5 Mio. gesichert ist (max. bis zu zehn Fahrzeuge/Unternehmen).Die Antragstellung erfolgt dann unter https://www.umweltfoerderung.at/elektro-pkw_betriebe nach Kauf und Zulassung (spätestens 16 Wochen nach Registrierung).
Fahrtenbuch als App
Verwendung auch bei einer entsprechenden Betriebsprüfung standhalten.
Weitere Informationen zum neuen Service:
www.oeamtc.at/mobito
Die App kann sowohl für Android als auch iPhone im jeweiligen App Store gratis downgeloaded werden (direkter Link auf ÖAMTC-Homepage) oder
www.mobito.at laden und sich anmelden.
Alle Jahre wieder:
Änderungen der Sachbezugswerte bei Autos!
, so ist ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten, höchstens 960,- € p.M. anzusetzen. Hat das KFZ einen CO2-Emissionswert von unter 130g pro Kilometer bleibt es bei den bisherigen 1,5 % der Anschaffungskosten (maximal 720,- €).
Achtung! Dieser Grenzwert vermindert sich jedes Jahr. Für reine Elektroautos muss kein Sachbezug verrechnet werden (befristet bis 2020). Die Bestimmungen zum halben Sachbezug bleiben aufrecht, daneben gibt es noch einen Mini-Sachbezug - Details bitte bei uns erfragen.
Benützt ein Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene KFZ des Arbeitgebers, so ist ab 2016 für die Berechnung des Sachbezugswertes vom Durchschnitt der Anschaffungskosten aller benutzen KFZ und einem Durchschnitt des Prozentsatzes auszugehen.
ACHTUNG:
Privatfahrten von Dienstnehmern mit Firmen-Kfz
(z.B. Werkstätten-Autos).
Um den - zumindest im Nachhinein - teuren Sachbezug für die Privatnutzung durch die Dienstnehmer zu verhindern wäre somit (wie schon bisher bei PKWs) für alle Kfz ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Ist dies zu mühsam bzw. nicht möglich muss die Privatnutzung (auch tatsächlich) ausgeschlossen sein! D.h.:
- Festschreiben des Verbotes im Dienstvertrag oder auf den Dienstzetteln (bei bestehenden Dienstverhältnissen ergänzen oder neu ausstellen!) und
- Überwachung des Verbots durch geeignete organisatorische Maßnahmen (z.B. Einsammeln der Autopapiere und -schlüssel am Abend) und
- Dokumentation der Einhaltung derselben!
Übrigens: Durch Kostenbeiträge der Dienstnehmer mindert sich der Sachbezug, nicht aber durch Übernahme von Kosten! D.h. übersetzt: Der Dienstnehmer tankt nicht auf eigene Kosten sondern auf Firmenkosten und leistet hiezu einen Beitrag (Einzahlung, Abzug bei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung).
NOVA-Betrug
Wohnsitz über der Grenze - NOVA sparen - Strafe zahlen!
das Fahrzeug also in Österreich nicht zugelassen zu haben, und sich damit die NOVA und die Erwerbsteuer so wie die inländische KFZ-Steuer zu ersparen.
Verlockend ist das ja allemal, da man die Abgabenbelastung von KFZ als durchaus exzessiv bezeichnen kann, aber das macht eine ungesetzliche Vorgangsweise auch nicht zum Kavaliersdelikt.
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die durch Personen mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet werden, dürfen ohne inländische Zulassung nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden.
Mit anderen Worten: Innerhalb dieser Monatsfrist muss die Ummeldung und Zulassung im Inland erfolgen. Abgabenschuldner sind Fahrzeugbesitzer und der, der das Fahrzeug verwendet. Die Ausrede, dass das Fahrzeug einer ausländischen Gesellschaft gehört, sticht in dem Fall also nicht.
Auf eine parlamentarische Anfrage im Vorjahr hat das BMF bekanntgegeben, dass in den letzten zwei Jahren 10.500 solcher Fälle aufgedeckt wurden und zu Nachzahlungen geführt haben. Dabei wurden rund 100 Millionen Euro an Nachzahlungen und Strafen eingehoben. Weitere Schwerpunktaktionen sind geplant.
Sachbezug für Privatnutzung eines Dienstautos erhöht
Aufmerksamen Lesern wird aufgefallen sein, dass sich damit der Sachbezug von der Luxusgrenze für die Anschaffung gelöst hat. Diese beträgt nämlich nach wie vor € 40.000,- und wurde nicht erhöht!
Der niedrigere Sachbezug (0,75%, € 360,-) darf angesetzt werden, wenn das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Km pro Monat für Privatfahrten verwendet wird.
Den peniblen Nachweis mittels Fahrtenbuch muss aber der Dienstnehmer erbringen.
Aufzeichnungen für Kilometergelder
wird ein Fall behandelt, in dem bei Auslieferungsfahrten eines Arbeitnehmers mit seinem Privat-PKW, bei täglich gleicher Fahrtroute, die gleichen Ziele mit der logischerweise gleichen Kilometeranzahl angefahren werden. Auch in so einem Fall sind nicht nur die immer gleichen gefahrenen Kilometer
aufzuzeichnen, sondern auch die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten.
Wir raten daher, dass ein Fahrtenbuch folgende Punkte enthalten sollte:
Datum, Ort, Zeit, Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck der beruflichen Fahrt, Anzahl der gefahrenen Kilometer.
Diese Angaben könnten auch in die Reisekostenabrechnung integriert werden.
Firmenwagen - private Nutzung!
In diesem Zusammenhang auch unsere Bitte:
Gibt es bei Ihnen Fahrzeug- oder Mitarbeiterwechsel, denken Sie an die Privatnutzung und informieren Sie uns!
PKW | LKW (gilt auch für Klein-LKW, Kastenwagen, Pritschenwagen, Kleinautobusse - siehe Button Kfz-Liste) |
Kein Vorsteuerabzug Nutzungsdauer 8 Jahre Aktivposten bei Leasing "Luxustangente" - Angemessenheitsgrenze - bis inkl 2004: EUR 34.000,- - ab 2005: EUR 40.000,- | Vorsteuerabzug, wenn betriebl. Nutzung mind. 10% - Wovon? Anschaffungskosten, Leasingraten, laufende Kosten Nutzungsdauer idR. 5 Jahre Kein Aktivposten Keine "Luxustangente" |
Elektro & Hybridfahrzeuge in voller Fahrt!
Ökologisierung des Verkehrs
Um den Verkauf von umweltfreundlichen Hybrid- und E- Fahrzeugen zu fördern, gibt es verschiedene staatliche "Zuckerln", nämlich Förderungen und Steuerbegünstigungen.
Hauptförderschiene ist das "klima:aktiv mobil Förderprogramm", das den Schwerpunkt Fuhrparkumstellungen auf alternative Fahrzeuge und E-Mobilität setzt. Gefördert werden die Anschaffungskosten von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben, von E-Fahrzeugen, die Schaffung von Ladestationen und die Anschaffung von E-Fahrrädern. Es handelt sich um eine Bundesförderung, Informationen findet man unter www.klimaaktivmobil.at, www.umweltfoerderung.at und www.mobilitaetsmanagement.at.
Das Land NÖ legt noch etwas drauf unter www.ecoplus.at bzw. mit dem Projekt "e-Pendler in NÖ" (http:// herry.at/index.php/ependler). In Wien gibt es das Projekt "e-mobility on demand", das die Anschaffung von Elektroautos fördert: www.wienermodellregion.at.
Im Burgenland gibt es eine eigene Landesförderung www. eabgld.at/index.php?id=986.
Auch Finanzminister Schelling hat ein Herz für die alternative Fortbewegung:
Personenkraftwagen, die elektrisch oder elektrohydraulisch betrieben werden, sind von der NOVA befreit. Hybridfahrzeuge zahlen zwar NOVA, sie bekommen aber einen NOVA-Bonus für umweltfreundliche PKWs. Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer ist es ähnlich - KFZ, die ausschließlich elektrisch betrieben werden, zahlen keine motorbezogene Versicherungssteuer, Hybridfahrzeuge nach der Leistung des Verbrennungsmotors, der Elektromotor bleibt außer Ansatz.
Leider nicht begünstigt sind E-Fahrzeuge im Bereich der Umsatzsteuer - die Fahrzeuge und auch Fahrräder(!) unterliegen genauso wie solche mit Verbrennungsmotor dem Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Seit 2012 sind aber auch einige E-Fahrzeuge als Fiskal-LKWs gelistet. Auch im Bereich Einkommensteuer können nur die E-Fiskal-LKWs kürzer als acht Jahre abgeschrieben werden. Alle E-PKW, die nicht auf der Fiskal-Liste stehen, unterliegen darüber hinaus der Luxustangente von 40.000,- Euro für die Anschaffungskosten und sind zwingend auf acht Jahre abzuschreiben.
Vor einer Anschaffung eines Hybrid- oder Elektrofahrzeuges muss man für sich also eine Kosten-/Nutzenrechnung im Vergleich zu den herkömmlichen Fahrzeugen erstellen, die sehr vom persönlichen Fahrverhalten abhängt. Den höheren Anschaffungskosten von alternativen Kraftfahrzeugen stehen deutlich niedrigere laufende Kosten gegenüber, die sich aber nur bei höherer Fahrleistung auswirken. In diesem Bereich wird sich aber in den nächsten Jahren sehr viel tun, sodass es sich bei Interesse lohnt, am Thema zu bleiben!
ALLE WICHTIGEN ADRESSEN AUF EINEN BLICK:
www.klimaaktivmobil.at
www.umweltfoerderung.at
www.mobilitaetsmanagement.at
www.ecoplus.at
herry.at
www.wienermodellregion.at
Der Pendlerrechner ist online!
Wer seinem Dienstgeber bereits ein L34 abgegeben hat, muss dieses bis 30.06. 2014 durch einen Ausdruck des Pendlerrechners ersetzen. Wird kein Formular beigelegt gibt es ab 1.7.2014 kein Pendlerpauschale mehr!
Sachbezug für KFZ Nutzung - Deckelung erhöht!
Detail am Rande: Die steuerliche Absetzbarkeit des KFZ als solches wird nicht auf 48.000,- € erhöht, hier bleibt der alte Wert von 40.000,- € erhalten, teurere Autos bleiben für die Finanzbehörde "Luxus". Für Dienstnehmer, die nur den halben Sachbezug versteuern müssen, weil sie nur bis zu 500 km p.M. privat fahren, beträgt die neue Höchstgrenze 360,- €.
Das Fahrtenbuch
Ein leidiges Thema - dem aber immer mehr Bedeutung zukommt!
Wann muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
- bei betrieblicher Nutzung eines im Privatvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges, wenn statt der anteiligen Kosten das Kilometergeld abgesetzt werden soll. Gleiches gilt für Unselbständige, wenn das Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden soll.
- wenn bei Dienstnehmern nur der halbe Sachbezugswert angesetzt werden soll.
- für Fahrzeuge, die ausschließlich (von verschiedenen Personen) für betriebliche Fahrten verwendet werden (keine Privatnutzung)
- Empfehlenswert kann auch die Führung eines Fahrtenbuches (zumindest für ein paar Monate) zur Glaubhaftmachung des (eventuell niedrigen) Privatanteiles sein.
Wie muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
Jedenfalls genau, am besten händisch direkt im Auto.
Anzugeben sind jedenfalls:
- Abfahrts- und Ankunftszeit (warum wissen wir nicht)
- Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, daraus ergeben sich die gefahrenen Kilometer.
- genaue Angabe der Fahrtstrecke
- unter Umständen auch Zweck der Fahrt bzw. Lenker
Interessanterweise spricht der Gesetzgeber nicht direkt vom Fahrtenbuch sondern z.B. in der Sachbezugsverordnung vom "Nachweis" - in der Praxis wird es aber wohl ohne Fahrtenbuch nicht gehen.
Liegt das Fahrtenbuch nicht im Auto, sondern wird es z.B. elektronisch geführt, stellt sich natürlich die Frage wie die Kilometerstände zum PC "kommen". Das Fahrtenbuch ist jedenfalls laufend und in einer nicht veränderbaren Form zu führen.
Wird es z.B. im Excel geführt, muss es regelmäßig (wöchentlich) ausgedruckt/unterschrieben/ abgestempelt/abgegeben/abgelegt werden!
Die Fahrtstrecke muss genau angegeben und nachvollziehbar sein; die Intentionen gehen dahin, dass z.B. jeder einzelne besuchte Kunde angeführt werden muss. Eventuell können z.B. in diesem Fall Besuchsprotokolle Abhilfe schaffen. "Kundenbesuche 15.-19. Bezirk, xx km", wird sicher nicht reichen!
Die Finanz kontrolliert die angegebenen Kilometer mittels Routenplaners; der deutsche Bundesfinanzhof akzeptiert diesbezüglich eine Abweichung um 5(!).%. Also genaue Strecke (z.B. nach Klagenfurt über A2 oder S6/36/ 37) angeben, ebenso Abweichungen (Stau, Umleitung, billiger tanken)!
Weitere wichtige Hinweise:
Diese sind nicht erfunden, sondern in der Praxis schon vorgekommen!
Achtung auf (alle möglichen) Querkontrollen:
- Übereinstimmung mit Reisekostenabrechnungen allgemein
- Übereinstimmung mit Arbeitszeitaufzeichnungen
- Uhrzeiten auf Tank- und Mautbelegen
- Uhrzeiten auf Strafmandaten oder Anzeigen/Anonymverfügungen
Das Auto bzw. Fahrtenbuch ist eindeutig der Prüfungsschwerpunkt bei GPLA-Prüfungen. Insbesondere bei Auszahlungen steuerfreier Kilometergelder (= Auslagenersatz) bzw. Nichtansetzen oder falscher Berechnung eines Sachbezuges wird die Sache sehr teuer!
Diesfalls kann man locker mit einer Nachzahlung in Höhe von 60-70% rechnen - und das möglicherweise über mehrere Jahre. Und - je nach Fall - droht unter Umständen auch noch ein Finanzstrafverfahren! Da ist die Regressmöglichkeit an den Dienstnehmer für die Lohnsteuer nur ein schwacher Trost, wenn praktisch überhaupt zielführend.
Kontrollieren Sie auch
- was zu diesem Thema in den Dienstverträgen bzw. Dienstzetteln steht!
- ob alle Aufzeichnungen laufend und richtig geführt werden und dokumentierten Sie dies!
- ob am Abend/Wochenende alle Fahrzeuge, die nicht privat verwendet werden dürfen, auf dem Firmenparkplatz stehen und die zugehörigen Schlüssel/Papiere sich in der Firma befinden. Auch diesbezüglich - Dokumentation!
Für LKWs gibt es keinen Sachbezug. Aber trotzdem kann es - z.B. bei privater Verwendung des LKWs durch einen Dienstnehmer (z.B. Umzug) - zu einem "anderen", steuer- und sozialversicherungspflichtigen, Vorteil aus dem Dienstverhältnis kommen.
Achtung bei Prüfungen von lohnabhängigen Abgaben: Das Kfz!
Derzeit ein heißes Thema!
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Die Prüforgane gehen schlicht und einfach davon aus, dass jedes im Betrieb vorhandene Kraftfahrzeug (mit wenigen Ausnahmen wie echte LKWs, Werkstatt- oder Pannenfahrzeuge) von irgendjemanden auch privat verwendet wird. Der hierfür anzusetzende Sachbezug (Vorteil aus dem (Dienst-)verhältnis erhöht die Bemessungsgrundlage für Krankenkassenbeiträge, Lohnsteuer und Lohnabgaben. Und da kommt man schnell auf eine üppige Summe, zumal die Prüfung ja meist mehrere Jahre umfasst und vielleicht auch mehrere Dienstnehmer (Autos) betrifft. Mehrheitsbeteiligte Geschäftsführer haben wie der Unternehmer selbst bei der Einkommensteuer einen Privatanteil anzusetzen, zumindest die übrigen Lohnabgaben (DB, DZ, Kommunalsteuer) fallen aber trotzdem an.
In einem speziellen Fall vor einiger Zeit ist sogar der angestellten Ehegattin ein Sachbezug (Vorteil aus dem Dienstverhältnis) zugerechnet worden, obwohl für den Ehegatten ein Privatanteil (vom selben Auto) berechnet worden ist!
Wie soll man nun reagieren? Nun, entweder man akzeptiert die Regelungen und rechnet von Beginn an freiwillig die Sachbezüge in richtiger Höhe hinzu (dies ist immer noch wesentlich billiger als müsste der Dienstnehmer ein Auto privat finanzieren), oder man sorgt für die peinlich genaue Führung von Fahrtenbüchern - und überwacht und kontrolliert sie auch. Firmeninterne Regelungen oder solche in Dienstverträgen, dass Firmenfahrzeuge nicht für private Fahrten verwendet werden dürfen, werden nur in den seltensten Fällen alleine helfen, auch wenn die Überwachung sichergestellt wird. In einem anderen Fall hat der Prüfer am späteren Abend beim Firmenparkplatz vorbeigeschaut und die dort abgestellten Fahrzeuge kontrolliert - leider war jenes des Geschäftsführers nicht da.
Ohne jetzt ins Detail gehen zu wollen - die Fahrtenbücher müssen natürlich formell und materiell ordnungsgemäß geführt werden - sei noch auf ein paar Tücken bzw. Fallen hingewiesen:
- Die Prüforgane rechnen die angegebenen Fahrtstrecken nach! Daher bitte für eine möglichst genaue, umfangreiche Wegbeschreibung sorgen und auch allfällige Umwege (Baustelle, Stau, billiger tanken, etc.) angeben. Dumm gelaufen und schwer bzw. nicht erklärbar ist - wie letztens bei einer Prüfung aufgefallen - eine zu geringe Kilometerangabe (z.B. Wien-Linz-Wien 280 km).
- Aber auch Kilometerstände auf Servicerechnungen, Orts- und Zeitangaben von Mautstellen, Parkgebühren, Strafen, etc. müssen mit den Angaben im Fahrtenbuch übereinstimmen.
Jedenfalls sollten Sie uns, sofern wir für Sie die Lohnverrechnung erledigen, über Änderungen im Fuhrpark umgehend informieren. Nur so können wir für eine korrekte Lohnabrechnung sorgen und Sie mit entsprechenden Tipps versorgen.
Kein Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge
in die Pedale zu treten ...
Abzugsverbot für Strafen
. Seit 2. August 2011 sind sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar.
Übernimmt der Arbeitgeber oder die Gesellschaft eine gegen einen Arbeitnehmer oder den Geschäftsführer verhängte Strafe, stellt dies einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar: Die Zahlung ist zwar als Lohnzahlung bzw. Honorar abzugsfähig (und löst auch alle Lohnnebenkosten aus), aber natürlich beim Empfänger zu versteuern.
Nicht betroffen von diesem Abzugsverbot sind Konventionalstrafen (Vertragsstrafen): Sie sind keine Strafen im rechtlichen Sinne, sondern pauschalierter Schadensersatz.
Kilometergeld
, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von EUR 0,045 je Fahrkilometer; für Motorräder beträgt es EUR 0,119 (bis 250 cm3 Hubraum) bzw. EUR 0,212.
Nicht bei der Geltendmachung als Werbungskosten (und als Betriebsausgabe), aber als steuerfreier Kostenersatz darf es auf EUR 0,38 aufgerundet werden.
Ab einer Jahreskilometerleistung von 30.000 Km können nur mehr die (anteiligen) tatsächlichen KFZ-Kosten geltend gemacht werden.
Mit dem Kilometergeld sind fast alle anfallenden Ausgaben abgedeckt (auch Zusatzausrüstungen, Mauten, Parkgebühren, Mitgliedsbeiträge, Finanzierungskosten). Zusätzlich können nur Schäden aufgrund höherer Gewalt bzw. Unfall, die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung ereignen, geltend gemacht werden. Hiezu zählt auch die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung. Es darf auch nicht grobe Fahrlässigkeit, insbesondere Alkoholisierung, vorgelegen haben.
Angemessenheit der Anschaffungskosten Luxustangente"
bis 2004 die Höhe von
EUR 34.000,-,
ab 2005 die Höhe von
EUR 40.000,-
nicht übersteigen.
VwGH - Erkenntnisse in diesem Zusammenhang:
Die Angemessenheitsgrenze gilt für jede Unternehmensart.
Auch Gewinne in Millionenhöhe rechtfertigen keine höheren Anschaffungskosten.
Ein teurerer PKW erweist sich nicht nur als sicherer, sondern auch als repräsentativer.
Ein nachträglich eingebautes Radio gehört zu den privaten Kosten der Lebensführung.
Sondereinrichtungen, die selbständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Dazu gehören Autotelefon, Funkeinrichtungen, Freisprecheinrichtungen oder Computerfahrtenbuch. Diese Wirtschaftsgüter sind unabhängig abzuschreiben. Dagegen sind Sonderausstattungen als unselbständiger Teil des PKW in der Angemessenheitsgrenze enthalten. (z.B. Klimaanlage, Alufelgen, ABS, Airbag, Allradantrieb, etc.)
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die historischen Anschaffungskosten anlässlich der Erstzulassung maßgeblich. Lassen sich diese nicht feststellen, dann gilt der seinerzeitige Listenpreis.
Bei Fahrzeugen, die mehr als 5 Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges maßgeblich.
Die gleichen Grundsätze gelten für Leasingraten. Übersteigen die Anschaffungs-kosten des Vermieters die Höchstbeträge, dann ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate nicht absetzbar (gilt auch für im Ausland geleaste PKW).
Die Betriebskosten sind unabhängig von den Anschaffungskosten abzugsfähig, mit Ausnahme der wertabhängigen Kosten (z.B. Kaskoversicherung, Zinsen).
Wann ist ein PKW ein LKW - oder doch wieder nicht?!
die Einiges gebracht haben soll. Was als Klein-LKW und Klein-Bus anzusehen ist, ist dem Gesetzgeber eine detaillierte Verordnung wert. Wir bringen daraus nur Auszüge.
Für Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als PKW oder Kombi gefertigt werden, sind Mindesterfordernisse notwendig, die erfüllt werden müssen, damit sie als Klein-LKW eingestuft werden:
So muss das Fahrzeug eine Hecktüre aufweisen,
darf nur mit einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.
Hinter der Sitzreihe muss eine Trennwand angebracht werden, die durch Verschweissen oder Vernieten mit der Karosserie und der Bodenplatte verbunden ist.
Der Laderaum muss seitlich verblecht sein und darf seitlich keine Fenster haben.
Halterungen für hintere Sitze müssen entfernt und unbenutzbar gemacht worden sein.
Etc ...
Für Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend Folgendes:
Die Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe muss im unteren Bereich in einer Trennwand bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzt. Diese Trennwandfortsetzung muss mit der Originalbodenplatte so fest verbunden sein, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre.
Die (hier nur beispielhaft) angeführten Merkmale müssen bereits vom Erzeuger oder Importeur durchgeführt werden.
PKW und Vorsteuer Diverses und Kurioses
PKW und Vorsteuern
- ein dunkles Kapitel des österreichischen Steuerrechts!
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung, der Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinations-kraftwagen und Krafträdern.
Ausnahmen gibt es u.a.für:
Fahrschulen
Taxis
vermietete Kfz
Vorführ-Kfz
Übersicht Vorsteuerabzug PKW, Kombi, Kraftrad
Anschaffungskosten nein
Autofunk
Autotelefon
Autoradio im Dienstwagen
Autoradio im Unternehmer-PKW nein
Sonderausstattung(Klimaanlage,ABS,Airbag,Spoiler,etc) nein
Garagen (Errichtung und Erhaltung)
Laufender Aufwand(Treibstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen) nein
Straßenmaut, Parkgebühren, Garagierungskosten nein
Miete, Leasing nein
Taxirechnungen
Für LKW und Busse gilt das allgemeine Vorsteuerabzugsverbot nicht.
Die Kriterien für das Vorliegen eines Klein-LKW und Klein-Busses Überblick Unterschiede PKW+Kombi/LKW
Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag
Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden bei Dienstnehmern in jedem Fall durch den Verkehrsabsetzbetrag (EUR 291,- p.a.) und zusätzlich in bestimmten Fällen durch die Pendlerpauschale abgegolten.
Körperbehinderten,
die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, steht unter bestimmten Umständen ein Freibetrag von EUR 153,- p.a. zu.
Absetzbarkeit von Unfallkosten
Wird ein Betriebsfahrzeug auf einer beruflich veranlassten Fahrt durch einen selbst verschuldeten Unfall beschädigt, sind die Reparaturkosten als Betriebs-ausgaben abzugsfähig.
Ausnahme: Alkoholisierung des Lenkers
Alkoholisierung ist nicht dem Betriebsbereich sondern dem Privatbereich zuzuordnen.
Geringes Verschulden, leichte Fahrlässigkeit beeinträchtigen die Abzugsfähigkeit nicht (z.B. nach langsamen Einfahren in eine geregelte Kreuzung beim Linksabbiegen ein entgegenkommendes Fahrzeug zu übersehen). Unfallkosten gelten aber insbesondere dann nicht als abzugsfähig, wenn grob fahrlässige Missachtung der Verkehrsvorschriften vorliegt (z.B. Unfallschäden auf Grund
stark überhöhter Geschwindigkeit oder einer nicht angebrachten Fahrweise).
Der Unfall mit einem Privat-PKW während einer beruflich veranlassten Fahrt ist nicht ganz so eindeutig geregelt. Während früher nur Ursachen wie typische Betriebsgefahr (z.B. Beschädigung des PKW des Bauleiters durch Baumaschinen auf einer Baustelle) anerkannt wurden, sprechen jüngere Erkenntnisse von der Unbeachtlichkeit des Verschuldens, der Strafbarkeit oder des moralischen Verhaltens im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Unfallkosten.
Allerdings erlischt auch hier die Abzugsfähigkeit, wenn der Unfall durch Alkoholgenuss herbeigeführt wurde!
Das gibt es wirklich:
Km-Gelder für Fahrrad- und Fußwege!
Auch für das umweltfreundliche Fahrrad und die Zurücklegung des Weges per pedes hat der Gesetzgeber Kilometergeld vorgesehen, und in Relation zum Auto und Motorrad eigentlich nicht einmal zu knapp!
Fahrrad bzw. zu Fuß für die ersten 5 km: EUR 0,24
Fahrrad bzw. zu Fuß ab 6 km EUR 0,47
Und ganz ohne Luxustangente!
Dienstnehmer und Auto Privatnutzung Sachbezug
Hier ist wohl in erster Linie an den Sachbezug zu denken:
Darf der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Auto auch für Privatfahrten (dazu zählt in aller Regel auch die Fahrt von der Wohn- zur Arbeitstätte und zurück) nutzen ist ein Sachbezug zu rechnen. Dieser beträgt 1,5% der tatsächlichen Anschaffungs-kosten (max. EUR 600,-) monatlich. Werden nachweislich monatlich nicht mehr als 500 Km (Jahresschnitt) privat zurückgelegt, reduziert sich der Sachbezugswert auf die Hälfte (0,75% bzw. max. EUR 300,-).
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend (Wahlrecht: nachgewiesene tatsächliche Anschaffungskosten), bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Bei geleasten bzw. gemieteten Kraftfahrzeugen ist jener Wert Bemessungsgrundlage, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegt.
Als Nachweis wird wohl grundsätzlich ein Fahrtenbuch dienen.
Darf der Arbeitnehmer das firmeneigene KFZ nicht privat verwenden, so hat der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit des Verbotes zu sorgen.
Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungs-kosten. Für Kalendermonate, in denen das Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert zu rechnen.
Eine Ausnahme besteht bei der Berechnung des Sachbezugswertes, wenn extrem wenig privat gefahren wird. Benützen Arbeitnehmer verschiedene Fahrzeuge abwechselnd (Fahrzeugpool), so ist bei der Berechnung von einem Durchschnittswert auszugehen. Umgekehrt ist der Sachbezugswert nur einmal zu rechnen und nach Maßgabe aufzuteilen, wenn ein Fahrzeug mehreren Arbeitnehmern gemeinsam (Fahrgemeinschaft) zur Verfügung steht. Hingegen ist der Sachbezug mehrfach (Addition) anzusetzen, wenn einem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge zur unentgeltlichen Privatnutzung zur Verfügung stehen.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers (nicht aber einzelne "privat" bezahlte Tankrechnungen) mindern den Sachbezug. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht (Minderung der Anschaffungskosten oder Verteilung auf 8 Jahre).
Bei Dienstreisen gelten zur Unterscheidung zwischen Privat- und Dienstfahrt die Vorschriften über Dienstreisen.
Ausnahme: Kein Sachbezugswert ist anzusetzen bei der Beförderung im Werkverkehr. Werkverkehr ist auch bei Spezialfahrzeugen (z.B. Pannenfahrzeuge), die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nützung praktisch ausschließen, anzunehmen.
Geschäftsführer:
Für Geschäftsführer gelten die allgemeinen Regeln; sie können selbständig oder
unselbständig tätig sein.
Bei selbständiger Tätigkeit muss der Privatanteil aus den tatsächlichen Ausgaben abgeleitet werden, der Ansatz des Sachbezugswertes ist neuerdings nicht mehr zulässig.
Bei freien Dienstnehmern darf nach einem neuen Erkenntnis ein Kilometergeld nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden!
Basis für Abschreibung
Anschaffungskosten
-> Aktivierung - Gesamtkosten werden über mehrere Jahre verteilt, in Anlagevermögen aufgenommen, und als AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben
Basis für Abschreibung
- Nettokaufpreis
- Sonderausstattungen (z.B. Alufelgen, Klimaanlage)
- Anschaffungsnebenkosten
- NoVA, Umsatzsteuer (wenn nicht rückerstattet)
Wirtschaftlich selbständige Sonderausstattungen
(z.B. Autotelefon, Auto-Apotheke) -> Aktivierung oder GWG
Privat veranlasste Aufwendungen nicht absetzbar (z.B. Schiträger)!
Einlage eines Kfz -> Aktivierung, idR. Bewertung mit dem
Teilwert (Euro-Tax-Liste)
Gebrauchtfahrzeuge:
. Die Differenz ergibt die restliche Mindestnutzungsdauer.
Beispiel:
Ein PKW wird am 4.2.2002 erstmals in Nutzung genommen. Am 10.6.2005 erwerben wir dieses Fahrzeug.
Es sind verstrichen
Die vollen Nutzungsjahre 2002, 2003, 2004
Das halbe Nutzungsjahr 2005
Die Mindestabschreibungsdauer beträgt 8 - 3,5 = 4,5Jahre
Vorführwagen gelten als Neufahrzeuge. Sind sie älter als 6 Monate kann ein halbes Jahr verbrauchte Nutzungsdauer angesetzt werden.
Achtung: Firmenparkplatz
Das ist natürlich erfreulich, nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die öffentliche Hand, wenn sich die Arbeitsstätte in einem der Parkraumbewirtschaftung unterliegendem Gebiet befindet. Denn da ist pro Monat und Arbeitnehmer (auch wenn sich mehrere einen Parkplatz teilen) ein Sachbezug von EUR 14,53 anzusetzen, welcher sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung unterliegt, und auch die lohnabhängigen Abgaben wie Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag in die Höhe treibt. Unerheblich ist auch, ob es sich um ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt. Ebenso unerheblich ist, wie oft tatsächlich geparkt wird.
Ausnahmen gibt es unter Umständen für Körperbehinderte. Einspurige Fahrzeuge unterliegen ebenso nicht dem Sachbezug wie jene Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind oder ausdrücklich darauf verzichtet haben (und auch tatsächlich nicht parken). Die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber.