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Ärzte:

Hurra – das „Jobrad“ ist da!

März 2020 / Einmal eine gute steuerliche Nachricht, die auch gut in den Zeitgeist der CO2-Ersparnis passt.



Ab 1.1.2020 können Unternehmen ihren Mitarbeitern kostenlos Fahrräder zur Verfügung stellen, die sie auch privat nutzen können. Es fällt kein Sachbezug an, der zu versteuern wäre.

Die Unternehmen haben den vollen Vorsteuerabzug, das bedeutet, dass die Anschaffung dieser Räder um 20% billiger kommt. Unternehmen wie Red Bull oder Zumtobel haben schon reagiert und die Mitarbeiter sind angeblich begeistert.

Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Begünstigung gilt auch für Elektrofahrräder!

Die Meldepflichten werden immer mehr Airbnb & Co – Achtung: hohe Strafen!

März 2020 / Die Meldepflichten werden immer mehr – und das Finanzamt weiß immer mehr!



Mit 1. Jänner 2020 wurden für Online-Plattformen und Marktplätze, die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen (vermitteln), neue Aufzeichnungspflichten eingeführt. Schon jetzt ist die Ausweitung dieser Bestimmungen auf weitere Tatbestände ab 2021 geplant.

Oben angeführte „Unterstützung“ ist gegeben, wenn die Plattform eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die Lieferer und Erwerber in Kontakt treten können.

Die Aufzeichnungen sind zehn (!) Jahre lang aufzubewahren und der Abgabenbehörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei Vermittlung von Umsätzen über einer Million € p.a. sind diese Aufzeichnungen unaufgefordert bis 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

Betreffen die vermittelten Umsätze Beherbergungsbetriebe, umfassen die Aufzeichnungspflichten zusätzliche Daten. Die relevanten Daten dürfen auch an die jeweils betroffenen Länder und Gemeinden für die Erhebung von diesbezüglichen Abgaben (z.B. Ortstaxe) weitergeleitet werden.

Natürlich gibt es auch entsprechende Haftungen, die Details regelt die Sorgfaltspflichten-Verordnung (was es schon alles gibt!). Der Unternehmer (die Plattform) haftet – wenn keine entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt worden ist – für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze! Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar; bei grober Fahrlässigkeit drohen bis zu € 25.000,-, bei Vorsatz gar bis zu € 50.000,- Strafe! Natürlich gibt es keine Konsequenzen, wenn die Plattform von der Unrichtigkeit weder wuss­te noch davon wissen hätte können.

Zur Erinnerung:

Das Finanzamt weiß (oder kann zumindest wissen) mehr als der Steuerpflichtige oft vermutet:
Von Kontrollmitteilungen über zahlreiche Meldeverpflichtungen und Gewinn-/Verlusttangenten bis zu den immer zahlreicher werdenden Registern!

Einige prägnante Stichwörter:

Geldwäsche, WIEREG, Konteneinschau, Zusammenfassende Meldung, Vorhalte, Meldungen gemäß § 109 EStG, Schenkungsmeldungen, Gewerberegister, …

Endlich: Ärzte dürfen Ärzte anstellen – aber Vertretungsärzte sind nicht zwangsweise Dienstnehmer!

März 2020 / Endlich hat die lange Diskussion, ob Vertretungsärzte nun selbständig oder unselbständig tätig sind, ein Ende.

Jetzt gilt sowohl für eine regelmäßige als auch fallweise Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. Gesellschafters einer Gruppenpraxis, dass sie als freiberufliche Tätigkeit zu werten ist, sofern der vertretende Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis tätig ist. Das gilt auch für ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste. Es liegt also kein Dienstverhältnis vor und die Versicherung erfolgt nach FSVG.

Eine nahezu epochale Änderung hat sich dank der Novellierung des Ärztegesetzes ergeben. Seit 1.11.2019 besteht die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ein österreichweiter Kollektivvertrag besteht noch nicht. Man kann aber den Vertrag heranziehen, den die Ärztekammer für Oberösterreich für dieses Bundesland ausgehandelt hat.

Elektronische Zustellung durch Bundesbehörden!

Dezember 2019 / Wie schon berichtet, müssen Unternehmen bis 1.1.2020 die Voraussetzungen geschaffen haben, Schriftstücke von Bundesbehörden elektronisch empfangen zu können.



Folgende Schritte müssen dafür gesetzt werden:

  • Handysignatur aktivieren
  • Unternehmen am Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) registrieren
  • Im Unternehmensserviceportal einem Benutzer das Recht erteilen, die elektron. Schriftstücke abholen zu können
  • Registrierung zur elektron. Zustellung: E-Mail-Adresse im Unternehmensserviceportal hinterlegen
  • Überprüfung der Einstellungen beim Service „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal


Auskunft aus dem Finanzstrafregister

September 2019 / Sehen wir es positiv – dieses Register bzw. der Auszug aus dem Finanzstrafregister kann sehr wertvoll sein. Speziell bei öffentlichen Ausschreibungen, aber auch immer häufiger bei privaten wird er verlangt, um die steuerliche Unbescholtenheit und damit die Verlässlichkeit eines Unternehmens zu dokumentieren.

Warum also nicht diesen Auszug durchaus aktiv als Wettbewerbsvorteil einsetzen, wenn man nichts zu verbergen hat?

Das Finanzstrafregister wird von der Finanzstrafbehörde Wien (FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg) geführt. Darin werden alle Stadien eines Finanzstrafverfahrens vermerkt. Die Finanzstrafbehörde, das BMF und das BFG haben anlassbezogen Einsicht. Strafgerichte und Staatsanwaltschaften sind für finanzstrafrechtliche Zwecke über rechtskräftige und noch nicht getilgte Strafen zu informieren.

Natürlich hat auch der Betroffene ein Auskunftsrecht. Gerne können wir für Sie aufgrund unserer Vollmacht so eine Auskunft in die Wege leiten.

Heureka! Ärzte dürfen Ärzte anstellen

September 2019 / Ärzte mit einer Kassenordination dürfen ab 01.10.19 Kollegen bzw. Kolleginnen desselben Fachs anstellen und damit u.a. auch die Ordinationszeiten ausweiten. Eine Einzelordination darf maximal einen Vollzeitarzt anstellen, eine Gruppenpraxis maximal zwei, der dienstgebende Arzt muss weiterhin maßgeblich in der Ordination beschäftigt bleiben.



Bisher durfte sich ein Arzt in seiner Abwesenheit vertreten lassen, der Vertretungsarzt war allerdings freiberuflich tätig. Bitte beachten Sie als Arzt Folgendes:

Die Krankenkassen stehen auf dem Standpunkt, dass jemand, der in den Räumlichkeiten eines anderen mit dessen Betriebsmitteln arbeitet, als Dienstnehmer zu qualifizieren ist – da es bisher nicht möglich war, Ärzte als Dienstnehmer zu beschäftigen, mussten die Krankenkassen im Fall der Vertretungsärzte akzeptieren, dass diese im Werkvertrag ohne Lohnnebenkosten tätig sind. Dies wird sich ab Oktober ändern – wenden Sie sich bitte an uns, damit wir Sie in diesem Fall beraten können.

Arbeitszeit oder Ruhepause? Freizeit muss echte Freizeit bleiben!

Juni 2019 / Laut einem Anfang des Jahres ergangenen OGH-Urteil muss eine Arbeitspause - um als solche anerkannt zu werden - ihrer (zeitlichen) Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar und echte Freizeit (d.h. der Arbeitnehmer kann darüber nach seinem Belieben verfügen) sein.



Im konkreten Fall ist es um Mitarbeiter des Boardservice in Zügen gegangen. Laut Arbeitsplänen waren die Pausen unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu halten. Da es außerdem keine reservierten Sitzplätze oder Abteile für das Personal gegeben hat und dieses bei einem Kundenwunsch unverzüglich die Arbeit aufzunehmen hatte ("arbeitsbereit") waren die "Pausen" nicht als Ruhepause anzuerkennen.

Viele Kollektivverträge sehen für Zeiten der Arbeits- bzw. Rufbereitschaft ein reduziertes Entgelt vor, ebenso für passive Reisezeiten. Natürlich muss immer der konkrete Einzelfall untersucht und beurteilt werden. Aktive Reisezeiten sind hingegen immer Arbeitszeit. Unabdingbar sind (wie immer) genaue Arbeitszeitaufzeichnungen.

Gerade in der nahenden Urlaubszeit aktuell: Obwohl Arbeitnehmer in ihrer Freizeit - somit auch im Urlaub - grundsätzlich nicht erreichbar sein müssen und dienstliche Nachrichten ignorieren können (Ausnahmen insbesondere für höherrangige Mitarbeiter möglich) ist dies oft nicht gelebte Praxis. Betriebliche Telefonate und Mails sind immer Arbeitszeit (Aufzeichnungen!).
Jedenfalls empfiehlt es sich diesbezügliche Regelungen in den Arbeitsverträgen bzw. mittels Betriebsvereinbarung festzulegen. Und eine voraus- schauende Planung und Organisation vermindern diesbezüglichen Stress und erhöhen den Erholungswert!

Kosten für Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung

Mai 2019 / Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff Kur erfordert ein unter ärztlicher Aufsicht durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für diese Kur erwachsen dann zwangsläufig,

wenn die Reise zur Linderung oder Heilung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht erfolgsversprechend ist. Davon müssen reine Erholungsreisen abgegrenzt werden. Die Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes muss durch ein vor Antritt der Reise ausgestelltes ärztliches Zeugnis aus dem die Notwendigkeit, Dauer und das Reiseziel hervorgehen, nachgewiesen werden. Gleichfalls als Beweis für die Zwangsläufigkeit gilt , wenn von einem Träger der Sozialversicherung oder aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139)
In der Praxis sind die Auswirkungen einer außergewöhnlichen Belastung durch den Abzug eines Selbstbehaltes oft enttäuschend gering. Es ist zu raten in einem Jahr mehrere a.g. Belastungen zusammenkommen zu lassen also z.B. Kurkosten und Kosten einer Zahnbehandlung, da dadurch der Selbstbehalt nur einmal abgezogen wird.

Verschwiegenheitspflicht versus Offenlegung

Mai 2019 / Das Beichtgeheimnis und die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sind eherne Grundregeln unserer Rechtsordnung. Der Beichtvater hat allerdings keine Betriebsprüfung über sich ergehen zu lassen - Ärzte sehr wohl.


In welchem Verhältnis steht aber nun diese, letztlich auch mit Strafen geahndete, Geheimhaltungspflicht des Wissens über die Patienten, mit der in der Bundesabgabenordnung geforderten Offenlegungs- und Auskunftspflicht?

Grundsätzlich misst der VwGH der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht den höheren Stellenwert bei und spricht deutlich aus, dass diese Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Personen gilt, die ihrerseits auch einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Im Fall von Betriebsprüfern ist das die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht. Es unterliegt alles der Geheimhaltung, was Rückschlüsse auf die, dem Arzt vom Patienten anvertrauten Informationen oder von ihm erstellte Diagnosen betrifft. In erster Linie ist damit die Patientenkartei gemeint in der ein Betriebsprüfer rein gar nichts zu suchen hat.

Allerdings, so führt ebenfalls der VwGH aus, darf das Ärztegeheimnis nicht dazu führen, dass die Erhebung der Abgaben und Prüfungen darüber erheblich erschwert oder behindert werden. Mit anderen Worten: Der Arzt hat seine Aufzeichnungen so zu führen, dass gleichzeitig die Offenlegung der Bundesabgabenordnung und der Verschwiegenheitspflicht entsprochen wird.

In der Praxis bedeutet das, ein System zu wählen, in dem zwar auf den Honorarnoten die Beträge, nicht aber Patientenname und vor allem die Diagnose ersichtlich ist. Das kann durch entsprechend präparierte Durchschriften oder Schwärzen (wie im parlamentarischen Untersuchungsausschuss) erfolgen. Eine weitere Möglichkeit stellt das Umstellen auf Patientennummern dar. Es gibt mittlerweile Computerprogramme, die diese Form der Anonymisierung unterstützen.

Der Spitalsarzt und die Steuer

Mai 2019 / Wer glaubt sich als in einem Spital angestellter Arzt steuerlich um nichts kümmern zu müssen läuft Gefahr entweder seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen oder mit zu viel bezahlter Steuer den Staat unfreiwillig zu sponsern.



Einnahmenseitig ist zu prüfen, ob es nicht neben den Einkünften aus dem Dienstverhältnis weitere Einkünfte gibt, so dass der jährliche Veranlagungsfreibetrag von € 730,- überschritten wird.

Dafür ist einmal die Höhe der sogenannten "Klassegelder" zu beobachten, die zwar vom Spital angewiesen werden, aber (außer in Kärnten und der Steiermark) nicht Einkünfte aus dem Dienstverhältnis darstellen, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit und daher der Einkommensteuer unterliegen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

In der Praxis hat sich bewährt, sich vom Spital nach Ablauf eines Jahres eine Bestätigung über die empfangenen Klassegelder ausstellen zu lassen. Viele Spitäler machen das bereits automatisch.

Neben den Klassegeldern fallen bei Spitalsärzten häufig noch Vertretungshonorare, Vortragshonorare oder Honorare für Assistenzen in Privatspitälern an. Achten Sie bitte bereits während des Jahres darauf, dass für diese Einnahmen ordnungsgemäße Belege vorhanden sind, die Sie chronologisch und lückenlos sammeln. Bei entsprechender Häufigkeit hat sich ein eigenes Bankkonto dafür bewährt. Wenn das alles nicht geschieht ist es recht mühsam alles aus dem kunterbunten Privatkonto herauszusuchen und darüber zu rätseln ob der Eingang von Fr. Dr. X. ein Honorar(steuerpflichtig) oder doch nur der anteilige Betrag für die Tennisstunde (natürlich steuerlich nicht relevant) ist.

Ja, diese Nebeneinkünfte zählen nicht zum Dienstverhältnis und müssen separat versteuert werden. Die gute Nachricht folgt jedoch sogleich. Es bestehen viele Möglichkeiten die Steuerlast zu minimieren, in dem man Ausgaben (in Beziehung mit dem Dienstverhältnis wird der altmodische Begriff Werbungskosten verwendet) ansetzt und so die Einkünfte zum Schmelzen bringt. Diese Ausgaben müssen natürlich mit dem Dienstverhältnis oder den anderen Einkünften in Zusammenhang stehen. Die Kosten der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Beim Dienstverhältnis wird automatisch ein sogenanntes Werbungskostenpauschale in der Höhe von €132,- abgezogen, das aber erfahrungsgemäß von den meisten Ärzten locker überschritten wird. Was kann man also alles absetzen. Wir müssen uns dabei auf die in der Praxis häufigsten Möglichkeiten beschränken. Fachliteratur, also die Kosten für Fachbücher und -zeitschriften zählen ebenso dazu wie die Kosten für Seminare, Kurse und Kongresse (Teilnahmebestätigungen nicht vergessen!). Dazu kann man auch noch die Fahrtkosten und Aufenthaltskosten absetzten. Für den Fall, dass sie mit dem eigenen Auto angereist sind, gibt es das amtliche Kilometergeld. Nicht selten übernehmen Pharmafirmen oder Vereine einen Teil der Kosten. Diese Eingänge dürfen natürlich nicht vergessen werden. Erfreulicherweise gab es in letzter Zeit eine Lockerung was gemischte Reisen betrifft, also beruflich bedingte Reisen wie Kongresse mit anschließendem privatem Aufenthalt.
Auch anteilige Telefonkosten, Beratungskosten, Internetkosten seien als die häufigsten genannt.

Ähnliches gilt bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Hier kann man allerdings auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, z. B. durch das oben erwähnte Kilometergeld. Vielleicht werden auch ein Laptop, Geräte oder Instrumente für die Ausübung der Arbeit angeschafft. Übersteigen die Anschaffungskosten einen gewissen Betrag, müssen sie verteilt auf einige Jahre abgesetzt werden.
Eine hübsche Summe machen auch Ärztekammerbeiträge, Wohlfahrtsfondbeiträge und andere beruflich veranlasste Versicherungen aus und all das ist bei der entsprechenden Einkunftsart abzusetzen.
Apropos Wohlfahrtsfondbeitrag: Spitalsärzte sollten unbedingt der Aufforderung nachkommen einen Monatslohnzettel einzusenden, aus dem der Monatsgrundgehalt hervorgeht (auch eine Bestätigung des Arbeitgebers ist möglich). Tun Sie das nämlich nicht, zahlen Sie empfindlich mehr Beiträge von eigentlich befreiten Zulagen und Zuschlägen.

Es ist auch für uns immer wieder eine angenehme Überraschung wie hoch die Steuergutschriften ausfallen, wenn man das alles berücksichtigt. Allerdings funktioniert das nicht ohne minimale Verwaltungsarbeiten durch Sie. Man muss für alles einen Beleg verlangen (und auch wiederfinden), die Fortbildungsaufenthalte in Evidenz halten, die betrieblich gefahrenen Km aufzeichnen usw. Niemand macht das gern, machen Sie das allerdings nicht haben Sie wirklich etwas zu verschenken.

Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit besteht noch die Möglichkeit pauschalierte Ausgaben in Anspruch zu nehmen, also ohne belegmäßigen Nachweis. Erfahrungsgemäß sollte das allerdings nur eine Notlösung sein.

Nicht nur gegen Krankheiten kann man vorbeugen, auch gegen unnötige Steuerzahlungen ist ein Kraut gewachsen!

Lernen -
und dabei noch Steuer sparen!

Mai 2019 / Lernen fällt ganz sicher leichter, wenn man an die Steuerrückvergütung durch das Finanzamt denkt. Die Kosten für Bildungsmaßnahmen sind nämlich unter gewissen Umständen steuerlich absetzbar.



Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf das Niveau zu halten und Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Der Begriff ist durchaus weit zu verstehen, nur Bildungsmaßnahmen, die von eher allgemeinen Interesse sind, und auch überwiegend der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit vorliegt.

Beispiele für abzugsfähige Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind:

  • Ein Elektriker besucht eine HTL für Elektrotechnik
  • Ein Baumeister studiert Architektur
  • Eine Gastronomin besucht einen Kurs für Tourismusmanagement


Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Der Begriff Umschulung setzt voraus, dass bereits eine Tätigkeit ausgeübt wird. Die Kosten sind auch dann absetzbar, wenn der andere Beruf, auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden soll.

Steuerlich steht also dem Bildungseifer nichts im Weg.

Nur Pensionisten sind arm dran. Sie können Bildungsmaßnahmen überhaupt nicht absetzen.

Mediation - eine Chance zur Konfliktlösung

Mai 2019 / Jeder von uns ist bereits im Laufe seines Berufslebens mit Konflikten, die für die Beteiligten Personen eine physische und psychische Belastung dargestellt haben, konfrontiert worden. Wie wurde mit diesen Konflikten umgegangen? Wie wurden sie gelöst?



Es ist erstaunlich, dass Fortschritt im Alltag häufig mit technischem oder auch mit medizinischem Fortschritt assoziiert wird, selten aber mit sozialem Fortschritt. Es werden die schnellsten Computer verwendet, es werden die neuesten Medikamente verschrieben, nur Konflikte werden immer noch in althergebrachter Weise (nicht) gelöst. Sie werden negiert, obwohl sie bereits eine große Belastung darstellen oder es wird nach dem immer gleichen Verhaltensmuster oft jahrelang darauf losgestritten oder man trifft sich vor Gericht.

Einen Fortschritt in der Konfliktlösung stellt ohne Zweifel das Verfahren der Mediation dar. Mediation ist eine neue, kooperative Konfliktlösungsmethode nach international anerkannten Regeln, bei der eine neutrale dritte Person, die als Mediator bezeichnet wird, die Parteien bei der Streitbeilegung unterstützt.

Wirtschaftsmediation fokussiert auf Konflikte im wirtschaftlichen Umfeld. Beispielsweise sei angeführt:

  • Konflikte mit Mitarbeitern, Teams, Abteilungen
  • Konflikte mit Patienten, Lieferanten
  • Konflikte zwischen Gesellschaftern
  • Konflikte bei Unternehmensnachfolge oder -übergabe
  • Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Konflikte in Familienunternehmen
  • Konflikte bei Umstrukturierungsprozessen, Übernahmen

  • Die neue Gruppenpraxisregelung, die eine Organisation nach dem Muster einer Offenen Gesellschaft vorsieht rückt gerade für die Ärzteschaft effiziente Konfliktlösungsmethoden in den Mittelpunkt. Die Gesellschafter einer Gruppenpraxis wären gut beraten in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, dass bei eventuellen Streitigkeiten versucht werden soll, diese zuerst mit Mediation zu lösen, bevor zu Gericht gegangen wird.


    Was sind nun aber die Merkmale der Mediation und was sind die Vorteile?

    Ein wesentliches Element der Mediation ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Es gibt keine "Zwangsmediation". Der Mediator wird sich zu Beginn und dann immer wieder überzeugen, dass die Teilnehmer aus eigenem Entschluss am Verfahren teilnehmen. Auch Ergebnisse kommen nur zustande, wenn sie von allen Teilnehmenden akzeptiert werden. Im Rahmen der Mediation wird keine der Parteien zu einem Verhalten oder zu einer Lösung gedrängt oder gar gezwungen. Auf die Einhaltung dieser Regel achtet der Mediator.

    Daraus ergeben sich schon die wesentlichen Vorteile gegenüber einem Gerichtsverfahren. Der Angeklagte ist vom Gesetz her zur Teilnahme gezwungen, aber auch der Kläger entledigt sich seiner Autonomie, da die Terminwahl, Dauer und Verlauf des Verfahrens, von dem wiederum die Kosten abhängen, und letztlich auch die Entscheidung an den Richter delegiert ist.

    Ein weiteres wesentliches Unterscheidungsmerkmal liegt darin, dass Gerichtsverfahren vergangenheitsorientiert sind. Die Vergangenheit wird "aufgewärmt" und beurteilt. Gerade bei Wirtschaftskonflikten stellt sich jedoch eher die Frage nach der Zukunft. Die Mediation trachtet danach Wege zu finden, die Parteien aus den alten Konfliktmustern weg zu allgemein akzeptierten Lösungen zu bringen, die in die Zukunft führen.

    Durch das Verfahren der Mediation wird das kreative Potential der Teilnehmer gefördert und geistige Synergieeffekte genutzt, so dass es zu sogenannten "Win-Win Lösungen" kommt, die den Vorteil haben, dass keiner der Teilnehmer sein Gesicht verliert, und die Zusammenarbeit, aber auch der Weiterbestand der Geschäftsverbindung in der Zukunft, möglich ist.

    An dieser Stelle soll auch die Rolle des Mediators klargestellt werden. Er ist weder Schiedsrichter noch Vermittler in der umgangssprachlichen Bedeutung des Wortes, sondern ein Wegbegleiter. Er steuert auf der Grundlage seiner Ausbildung und Erfahrung den Kommunikationsprozess zwischen den Teilnehmern. Jene Kommunikationsmuster die in der Vergangenheit nicht mehr funktioniert haben, in denen der Konflikt einbetoniert war, werden vom Mediator durchbrochen, indem die Kommunikation über ihn geführt wird. Er begleitet die Konfliktparteien durch die Phasen der Mediation in denen vorerst die Regeln des Verfahrens besprochen werden. In weiterer Folge wird die Möglichkeiten geboten , dass jeder seine Sicht der Dinge darstellen kann, aus denen ein gemeinsames Verständnis entwickelt wird . Breiten Raum nimmt dann meist die Bearbeitung der Konfliktfelder und die Suche nach den Motiven und Interessen ein, die hinter den Positionen stehen. Schließlich wird gemeinsam nach Lösungsoptionen gesucht, wobei der Mediator durch geeignete Methoden versucht ein möglichst breites phantasievolles Spektrum zu eröffnen. Die Lösungsoptionen selbst stammen aber aus den Köpfen der Konfliktparteien. In dieser Phase ist es oft notwendig die rechtliche Realität durch Experten also z.B. Rechtsanwälte in das Verfahren einzubinden. Erfolgt eine Einigung zwischen den (ehemaligen) Konfliktparteien auf eine Lösung, die oft aus den unterschiedlichsten Teillösungen zusammengesetzt ist, findet eine letzte Überprüfung auf deren Haltbarkeit in der Realität statt, und das Mediationsverfahren ist abgeschlossen, oder es geht die Suche weiter.

    Auch wenn vielleicht aufgrund einer sehr verkürzten Schilderung das Mediationsverfahren einfach aussieht stellt es große Anforderungen an den Mediator hinsichtlich seiner erlernten und emotionalen Kompetenz. Aber auch die teilnehmenden Parteien zeigen durch ihren Entschluss zur Teilnahme soziale Reife und Mut zur Selbstbestimmung.

    Wenn auch in den obigen Ausführungen immer wieder der Vorteil zu gerichtsanhängigen Verfahren herausgearbeitet wurde sei betont, dass die Methodik der Mediation auf Konflikte jeder Art angewendet werden kann, also selbstverständlich auch auf Konflikte, die nie gerichtsanhängig werden würden, beispielsweise also Konflikte zwischen Mitarbeitern, Abteilungen oder Gesellschaftern eines Unternehmens. Gerade diese Konflikte, die nicht einmal lautstark ausgetragen werden müssen, sondern schwelen, binden Energie, führen oft zu innerer Kündigung und kosten nicht zuletzt eine Unmenge an Geld.

    Die Schaffung einer tragfähigen Konfliktkultur in einem Unternehmen, einem Krankenhaus, einer Abteilung ist keine soziale Schwärmerei, sondern eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. Es ist eine der wichtigsten Führungsaufgaben Konflikte zu erkennen und einer tragfähigen Lösung zuzuführen. Appelle wie, "reißen Sie sich doch zusammen", " sind wir doch alle vernünftig" werden keinen Erfolg bringen.

    Ein weiterer Anwendungsbereich der Methodik der Mediation liegt auch in der Prävention. So wäre es potentiellen Gründern beispielsweise einer Gruppenpraxis zu empfehlen, in Form einer "Prozessbegleitung" (wobei Prozess im Sinne von Vorgang, Ablauf zu verstehen ist) mögliche Konfliktpotentiale auszuloten.

    Aber auch nicht akzeptierte Umorganisationen, Fusionen oder Ähnliches schaffen Orientierungs- und Ratlosigkeit sowie Angst, und können somit als Brutstätte von Konflikten bezeichnet werden. Was nützen die Synergieeffekte auf dem Papier, wenn ganze Abteilungen Dienst nach Vorschrift machen und so die erwarteten Kostenvorteile nicht realisiert werden.


    Wir sind gerne bereit, vorweg Gespräche zu führen in denen genauere Auskünfte gegeben werden können und abgeklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für ein Mediationsverfahren vorliegen.

    Schönheitsoperationen und Umsatzsteuerpflicht

    Mai 2019 / Die Umsätze als Arzt sind umsatzsteuerfrei! Ganz so einfach ist es aber leider nicht. Die Formulierung der Steuerbefreiung lautet nämlich:

    "Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden."

    Unter Heilbehandlungen sind medizinische Eingriffe zum Zweck

    • der Diagnose,
    • der Behandlung und - soweit möglich -
    • der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen

    zu verstehen.

    Für ästhetisch-plastische Leistungen muss daher seit 15.12.2012 eine medizinische Indikation vorliegen um von der Umsatzsteuer befreit zu sein.
    Ob eine medizinische Indikation vorliegt - oder nicht - muss der Arzt bereits auch nach dem ÄstOP-Gesetz klären.

    Es ist daher dringend anzuraten genau zu dokumentieren, ob eine Operation und Behandlung nach dem ÄsthOP-Gesetz vorliegt und daher Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.

    Der Weg in die Selbständigkeit

    Mai 2019 / "Dieser Weg wird kein leichter sein, dieser Weg wird steinig und schwer", singt Xavier Naidoo. Keine Sorge, das trifft sicher nicht auf den Weg in die Selbständigkeit zu, wenn man vorher die notwendigen Informationen einholt.



    Für Einkommensteuerpflicht und damit die Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuer-erklärungen ist es nicht notwendig eine eigene Ordination zu haben. Hat man neben einem Dienstverhältnis im Spital Einkünfte aus Sonderklassegeldern, Vertretungshonorare oder macht Gutachten oder ähnliches ist man ebenfalls selbständig tätig und hat diese Einkünfte zu versteuern. Sie werden durch eine Einnahmen /Ausgaben Rechnung ermittelt. Junge Ärzte sind bei einem Erstgespräch immer angenehm überrascht, was sie alles als Betriebsausgabe abziehen können. Arbeitskleidung, Computer, Büromaterial, Fortbildung, Fachliteratur, KM-Gelder seien hier nur beispielhaft erwähnt. Dazu ist es natürlich notwendig, die Belege gesammelt zu haben. Daneben gibt es auch die alternative Möglichkeit von seinen Einnahmen 12 % als pauschale Betriebsausgaben abzuziehen.

    Bei der Neuerrichtung einer Praxis oder bei der Übergabe einer Ordination ist man mit einer Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Themen konfrontiert. Es empfiehlt sich eine Planung bezüglich sämtlicher zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen zu erstellen, von der dann auch die Nachzahlungen an Steuer und Versicherungen abgeleitet werden kann.

    Eine Einzelpraxis ist wirtschaftlich ein Einzelunternehmen. Berufsrechtlich dürfen im Bundesgebiet maximal zwei Einzelpraxen geführt werden.

    Wer eine Einzelordination betreibt ist - nomen est omen - auch ein Einzelkämpfer. Immer beliebter werden daher in den letzten Jahren Gemeinschaftspraxen, auch Ordinations- bzw. Apparategemeinschaft genannt. Dieser Begriff darf jedoch nicht mit der Gruppenpraxis verwechselt werden. Bei Gemeinschaftspraxen nutzen Ärzte Räumlichkeiten, Personal oder Apparate gemeinsam und können dadurch erhebliche Kostenvorteile lukrieren. Trotzdem bleibt jeder Arzt wirtschaftlich unabhängig.

    Davon zu unterscheiden ist die bereits erwähnte Gruppenpraxis. Sie können in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer GmbH gegründet werden.

    Bei einer OG gehört das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswertes anteilig den beteiligten Ärzten. Der Gewinn wird einheitlich ermittelt und ist auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen.

    Bei einer Ärzte-GmbH Gruppenpraxis dürfen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte Gesellschafter werden. Jeder Gesellschafter ist zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. Steuerlich betrachtet ist die GmbH das Steuersubjekt und nicht die einzelnen Gesellschafter. Die GmbH unterliegt der Körperschaftssteuer in der Höhe von 25%. Bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter ist zusätzlich eine 27,5 %-ige Kapitalertragssteuer abzuliefern, so dass sich eine Gesamtbelastung von 45,6% ergibt.
    Vor der Wahl der Rechtsform sind viele Kriterien zu beachten. Steuerliche Aspekte spielen natürlich eine große Rolle. Tendenziell lässt sich sagen, je größer der zu erwartende Gewinn, desto eher wird sich eine GmbH auszahlen.

    Ärzte dürfen aus berufsrechtlichen Gründen keine anderen Ärzte in einem Dienstverhältnis beschäftigen. Das gilt auch für die Gruppenpraxis. Wie es scheint könnte sich das bald ändern.
    Obwohl man in letzter Zeit über die Gruppenpraxis viel hört und liest hält sich bisher ihre Anzahl in Grenzen. Der Grund ist das Bedarfsprüfungssystem durch die regionale Ärztekammer und die regionale Gebietskrankenkasse. Als sogenannte freie Gründung kann eine Gruppenpraxis nur außerhalb des Leistungsspektrums der Krankenkassen, also z.B. für ästhetische Medizin, gegründet werden.


    Drum prüfe wer sich ewig bindet...

    Gemeinschafts- und Gruppenpraxen gewinnen immer mehr an Bedeutung. Eine Vielzahl von Hard-Facts sind dabei zu erwägen und zu prüfen. Die Wahl der Rechtsform, die steuerrechtlichen Auswirkungen, berufsrechtliche Vorschriften und vieles mehr kommen auf die Mitglieder zu. Alles ist unheimlich wichtig und von großer Bedeutung. Auf eines wird allerdings fast immer vergessen, auf die Soft-Facts, den menschlichen Aspekt. Es sind in Zukunft Menschen mit unterschiedlichen Charakteren aneinander gebunden.
    Praxisgründer unterliegen einer gewissen Euphorie wodurch dieser Aspekt, nach dem Motto, wir werden uns immer verstehen, ausgeblendet wird. Jeder Gesellschafter hat jedoch seine eigenen Erwartungen an die Zukunft. Erwartungen wie der Kollege sich im Arbeitsalltag verhalten wird, Erwartungen wie eventuelle Probleme gelöst werden und Erwartungen wie die Organisation läuft.

    Mit anderen Worten: Erwartungen sind einseitige Verträge von denen die anderen nichts wissen!

    Werden diese Erwartungen enttäuscht, sind Konflikte vorprogrammiert. Es kracht zwischen den Gesellschaftern und statt der einstigen Euphorie machen sich Enttäuschung und Wut breit. Stress und hohe Konfliktkosten sind die Folge.

    Das muss aber nicht so sein. Wir als ausgebildete Wirtschaftsmediatoren können mit den zukünftigen Gesellschaftern nützliche Strukturen und Sicherheitsnetzte erarbeiten, die der Konfliktprävention dienen. Es zahlt sich in vielerlei Hinsicht aus. Sprechen sie uns darauf an, wenn sie Interesse haben.

    Umsatzsteuer: Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung

    März 2019 / Bis zu einem jährlichen Umsatz von € 30.000,- sind die Umsätze unecht von der Umsatzsteuer befreit. Mussten bis dahin bei Ermittlung der Umsatzgrenze alle Umsätze des Steuerpflichtigen zusammengerechnet werden, bleiben seit 1. Jänner 2017 unecht befreite Umsätze außer Ansatz. Das wird u.a. Ärzte und andere Heilberufe freuen, weil sie (bei Unterschreiten der o.a. Grenze) für ihre nebenberufliche Gutachtertätigkeit oder auch z.B. Wohnraumvermietung keine Umsatzsteuer vorschreiben und abführen müssen.

    Arbeitszimmer - Worauf ist zu achten?

    März 2019 / und dann setzen wir auch noch das Arbeitszimmer ab!
    Das Anliegen von vielen Steuerzahlern, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu wollen, ist nur allzu verständlich. Der Steuergesetzgeber hat nur leider die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, so dass man vorher einiges klären muss.

    und dann setzen wir auch noch das Arbeitszimmer ab!
    Das Anliegen von vielen Steuerzahlern, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu wollen, ist nur allzu verständlich. Der Steuergesetzgeber hat nur leider die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, so dass man vorher einiges klären muss.

    Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nämlich nicht abzugsfähig.
    Falls doch, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
    2. Nach Art der Tätigkeit ist es auch tatsächlich notwendig.
    3. Es wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt.


    Gibt es also für die Berufsausübung geeignete Räume außerhalb der Wohnung, also Büro, Ordination oder Werkstatt, kann man daneben nicht zusätzlich ein Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen. Auch wenn eine gemischte Nutzung vorliegt, also z.B. private Bibliothek mit Schreibtisch, an dem am Wochenende gearbeitet wird, ist eine steuerliche Verwertung nicht möglich.

    Für den Mittelpunkt der Tätigkeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass in zeitlicher Hinsicht das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wird. Zahlreiche Erkenntnisse kommen dabei zu seltsamen Schlüssen. So ist das Arbeitszimmer einer Konzertpianistin oder einer Opernsängerin absetzbar. Das von Lehrern, Richtern, Dirigenten oder Vortragenden nicht. Wo bereiten sich denn beispielsweise die Dirigenten und Vortragenden vor? Wahrscheinlich kurz vor dem Dirigat oder dem Vortrag?!

    Einrichtungsgegenstände können nur dann als Ausgaben berücksichtigt werden, wenn sie in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen. Ein kleiner Trost: Arbeitsmittel wie Kopierer, PC, Telefon sind davon unabhängig immer absetzbar.

    Achtung: Erwerbsteuer - Wann brauche ich als Kleinunternehmer oder Arzt eine UID-Nummer

    Februar 2019 / Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der Einnahmen von weniger als € 30.000,- im Jahr erzielt.



    Eine UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikations-Nummer, ATU-Nr.) benötigt man beim geschäftlichen Verkehr mit dem EU-Ausland.

    Das Internet eröffnet die Möglichkeit auch für den Praxisbedarf oder für das Unternehmen schnell, sicher und oft auch billiger einzukaufen. Oft kümmert man sich gar nicht, woher dann der Ärztebedarf, die Fachliteratur oder ähnliches kommen.

    Doch das kann steuerlich gefährlich - weil teuer - werden.

    Kleinunternehmer sind oft von der Umsatzsteuer befreit, Ärzte für die ärztliche Tätigkeit sowieso.

    Für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielen, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

    1. Einfacher Fall

    Sie kaufen nur selten und nur um geringe Beträge im Ausland ein und auch im Vorjahr haben Sie im EU-Ausland um weniger als € 11.000,- für Ihr Unternehmen eingekauft. Bei diesem Fall erhalten Sie die Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer und zahlen auch diesen Betrag.

    Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass Sie freiwillig mit Ihrer UID-Nummer im EU-Ausland einkaufen, dann betrifft Sie der steuerrelevante Fall (siehe nachfolgenden Punkt). Sie müssen dann aber bei Einkäufen im EU-Ausland mindestens zwei Jahre lang Ihre UID-Nummer verwenden.

    2. Steuerrelevanter Fall

    Sie kaufen regelmäßig auch um höhere Beträge ein und übersteigen damit den Betrag von € 11.000,- im Jahr. Auch ein Einkauf reicht bereits. Oder Sie haben im Vorjahr im EU-Ausland um mehr als € 11.000,- eingekauft. In diesem Fall hat Österreich das Besteuerungsrecht und verlangt eine sogenannte Erwerbsteuer. Damit Sie nicht auf der ausländischen Umsatzsteuer "sitzen" bleiben, müssen Sie beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen. Diese teilen Sie dem Lieferanten mit, der sodann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt und meldet den Einkauf unter Ihrer UID-Nummer als innergemeinschaftliche Lieferung. Die österreichische Finanzverwaltung sieht daher Ihre innergemeinschaftlichen Einkäufe.
    Da diese Einkäufe in Ihrem Rechnungswesen eine Sonderbehandlung benötigen kontaktieren Sie uns bitte.

    Unternehmer, die neben umsatzsteuerfreien auch noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielen (z.B. Ärzte, die neben der umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Vorträgen, Gutachten, Vermietungen etc. beziehen) müssen im EU-Ausland immer mit ihrer UID-Nummer einkaufen, auch wenn sie es nur selten machen und es sich nur um geringe Beträge handelt. Für diese Unternehmer gilt stets der steuerrelevante Fall.

    Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die UID-Nummer nicht auch für private Einkäufe verwenden. Oft ist das beim Lieferanten hinterlegt und man kann das leicht übersehen. Sie "hinterziehen" sonst die Umsatzsteuer.

    Barrierefreiheit - ab Jänner obligatorisch
    Übergangsfrist endet am 31.12.2015

    Dezember 2015 / Das vor ca. zehn Jahren beschlossene Behindertengleichstellungsgesetz besagt, dass behinderte Menschen beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen nicht diskriminiert werden dürfen. Die der Wirtschaft gewährte Übergangsfrist endet mit 31.12. 2015

    - sich selbst hat der Gesetzgeber eine längere Frist, nämlich bis 2020 eingeräumt: Für Bundesgebäude gilt also alles erst fünf Jahre später!
    Wen betrifft die verordnete Barrierefreiheit? Alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen öffentlich anbieten und vertreiben. Das wird natürlich in erster Linie der Handel sein, aber auch Banken, Reisebüros, Kinos, Busunternehmer, Friseure, Ärzte, etc. sowie die gesamte Gastronomie/Hotellerie.
    Und was heißt nun Barrierefreiheit? Denken wir an die drei großen Gruppen der Behinderten, das sind Rollstuhlfahrer, Sehbehinderte und Gehörlose. Es muss also auch für diese Menschen möglich sein das jeweilige Angebot wahrzunehmen. Stiegen dürfen nicht der einzige Zugang sein, es muss entweder durch Rampe oder Aufzug das Erreichen des Geschäftes ebenso möglich sein. Hier werden in erster Linie bauliche Maßnahmen ins Spiel kommen. Ist dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist aber ebenso zulässig andere Lösungen zu finden.
    Theoretisch müssen Angebote z.B. im Supermarkt, die akustisch verlautbart werden auch optisch vorhanden sein und umgekehrt - wie das in der Praxis lückenlos realisiert werden kann bleibt ungeklärt.
    Damit wären wir aber auch schon bei Vollzug und Sanktionierung bei Verstößen. Die Einhaltung des Behindertengleichstellungssgesetz wird von der Behörde nicht kontrolliert. Ein sich diskriminiert fühlender Konsument muss sich in einem konkreten Fall an die Schlichtungsstelle wenden.
    Dort wird versucht für den gegenständlichen Fall eine Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich kann der Behinderte den Klagsweg beschreiten (auf eigenes Risiko und eigene Kosten). Die Erfahrung mit den bisher eingebrachten Fällen zeigt, dass es in über 95% der Fälle zu Einigungen gekommen ist und weniger als 5% den Klagsweg beschritten haben (wie diese Fälle ausgegangen sind ist nicht bekannt).
    Was sind die Kriterien, die über notwendige Maßnahmen zur Schaffung der Barrierefreiheit maßgeblich sind? Alle zu ergreifenden Maßnahmen müssen für das Unternehmen "zumutbar" und "verhältnismäßig" sein. Das wird logischerweise für den kleinen Greißler anders bewertet werden als für die Supermarktkette, ist aber dennoch ein Graubereich.
    Wie soll man - wenn man sich bisher damit noch nicht auseinandergesetzt hat - vorgehen? Versetzen Sie sich einfach in die Lage Ihrer Kunden mit besonderen Bedürfnissen.
    Versuchen Sie, Ihre Leistungen einmal als Blinder, als Gehörloser oder als Rollstuhlfahrer in Anspruch zu nehmen. Sie werden schnell merken wo es Optimierungspotenzial gibt. Schließlich haben ja auch Sie ein Interesse daran diese Gruppe nicht auszuschließen. Laut Statistik leben in Österreich 1,2 Millionen! Menschen mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung, 300.000 Sehbehinderte und 200.000 Menschen mit Hörbehinderung. Die Zielgruppe ist also gar nicht so klein.
    Wenn Sie dabei professionelle Unterstützung suchen wenden Sie sich an darauf spezialisierte Unternehmensberater, die Erfahrung aus der Praxis mitbringen. Das ist natürlich auch ein Kostenfaktor, den man sich leisten können muss. Vollkommen gratis können Sie zu diesem Thema die Wirtschaftskammer in Anspruch nehmen. Wenn Sie die bisher abgehaltenen diesbezüglichen Veranstaltungen versäumt haben wenden Sie sich direkt an Ihre Fachgruppe.

    Der Arzt und die Erwerbsschwelle

    August 2013 / Die Erwerbsschwelle ist ein Begriff aus der Umsatzsteuer. Umsatzsteuer - damit habe ich als Arzt nichts zu tun! Ganz so ist das leider nicht

    wie unser Artikel "Der Arzt und die Umsatzsteuer" beweist.

    Durch die zunehmende Internationalisierung und das Internet kaufen auch Ärzte vermehrt im EU-Ausland ein. Solange sie unter der Erwerbsschwelle von € 11.000,- netto bleiben gilt für sie der jeweilige Umsatzsteuersatz des Herkunftslandes und diese Umsatzsteuer ist, wie bei einem Einkauf im Inland, für sie ein Kostenfaktor.

    Überschreiten sie die Erwerbsschwelle mit ihren Einkäufen sind sie in Österreich zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung verpflichtet. Bei der Einfuhr ist eine Erwerbsbesteuerung von 20% durchzuführen und an das Finanzamt abzuführen.
    Sie unterliegen also der Gefahr, sowohl die ausländische Umsatzsteuer, als auch die inländische Erwerbssteuer zahlen zu müssen.

    Abhilfe bringt in diesem Fall eine UID-Nummer, die wir für Sie beim Finanzamt beantragen können. Diese UID-Nummer wird dem Lieferanten bekanntgegeben, der daraufhin berechtigt ist, seine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Sie schulden dann "nur mehr" die Erwerbssteuer.

    Sozialversicherung und Ärzte

    August 2013 / Je nach der Art der Berufsausübung unterliegen Ärzte unterschiedlichen Sozialversicherungspflichten. Hier dazu ein Überblick


    (alle Werte gelten für 2013):

    • Der niedergelassene, selbständig tätige Arzt
      Ärzte, die eine eigene Ordination haben oder Sonderklassegelder in Form von selbständigen Einkünften beziehen, sind nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage (maximal von der Höchstbeitragsgrundlage von € 59.220,-). Die Unfallversicherung beträgt € 8,48 pro Monat. In eine Pflichtkrankenversicherung sind diese Ärzte nicht einbezogen, daher ist eine freiwillige Versicherung dringend anzuraten. Die Selbständigenvorsorge kann für neueintretende Ärzte innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung durch Wahl einer BV-Kasse gewählt werden. Der Beitragssatz beträgt 1,53% der vorläufigen PV-Beitragsgrundlage.
    • Der angestellte Spitalsarzt
      Alle Ärzte, die neben einem Dienstverhältnis noch weitere Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit beziehen, sind im Bereich der Pensions- und Unfallversicherung mehrfach versichert. Glücklicherweise kann ab Erreichen der Höchstbemessungsgrundlage ein Antrag auf sogenannte Differenzvorschreibung gestellt werden. Ärzte mit einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land) mit Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss sind von der mehrfachen Pensionsversicherung nicht betroffen.
    • Der Wohnsitzarzt
      Ärzte, die keine Ordination und kein Dienstverhältnis haben, also z. B. Praxisvertretungen machen, sind ab Überschreiten der Einkommensgrenze von € 6.453,36 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als "Neue Selbständige" pflichtversichert.
      Eine Krankenversicherung ist Pflicht, es kann aber zwischen der KV im GSVG, einer Gruppen-KV oder einer KV nach dem ASVG gewählt werden.

    Neues von der Lohnsteuer
    Neuerungen und Präzisierungen

    Juni 2012 / Aus diesem Bereich wollen wir auf einige ausgewählte Fallen - aber auch Gestaltungsmöglichkeiten - hinweisen

    .

    Steuerliche Begünstigung der gesetzlichen Abfertigung:
    Diese kommt nicht zum Tragen, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses von vornherein eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu denselben Konditionen vorgesehen war; das Arbeitsrecht kann hier nicht 1:1 auf das Steuerrecht umgelegt werden. Die Lösung ist eine sogenannte "Änderungskündigung", d.h. das alte Dienstverhältnis endet (mit allen Ansprüchen) und ein neues beginnt (später). Von einer formalen Beendigung des alten Dienstverhältnisses kann nur gesprochen werden, wenn dieses durch Kündigung des Dienstgebers oder einvernehmliche Lösung beendet wird, alle aus der Beendigung resultierenden Ansprüche abgerechnet und ausgezahlt werden, und die Abmeldung des Dienstnehmers bei der Gebietskrankenkasse erfolgt. Das neue Dienstverhältnis muss dem System "Abfertigung neu" unterliegen, die Entlohnung muss wesentlich (mindestens um 25%, mindestens für ein Jahr) geringer sein. Günstig ist auch eine Unterbrechung zwischen den beiden Dienstverhältnissen oder eine Änderung der Tätigkeit.

    Treu & Glauben
    Eine erfolgreiche (= ohne Beanstandung) GPLA (Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben) ist keine Garantie für spätere Zeiträume! Es besteht keinerlei Bindungswirkung, der Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht anzuwenden.

    Prämiensplitting
    Thema ist die steuerlich günstige Erhöhung des Jahressechstels. Das BMF unterscheidet grundsätzlich zwischen Provisionen und Prämien. Unter Provisionen werden prozentmäßig definierte umsatzabhängige Zahlungen verstanden, diese sind mit Ausnahme einer "Superprovision (bei Erreichung von Zielvorgaben)", immer als laufender Bezug (mit dem Normaltarif) zu verstehen.
    Anders ist die Sachlage bei Prämien (abhängig von Vertrag und Umsetzung): Diese können laufender Bezug (z.B. Einmalprämie für eine besondere Leistung) oder auch Sonderzahlung (regelmäßig wiederkehrend in größeren Abständen, z.B. Bilanzgeld) sein.
    Das günstige Pämiensplitting (auch Siebenten-Regelung genannt) kann unter folgenden Voraussetzungen zum Tragen kommen:

    • Es muss eine schriftliche Vereinbarung über Anspruch und Auszahlungsmodus vorliegen.
    • Diese muss vor Auszahlungsbeginn abgeschlossen werden.
    • Es darf zu keiner Abweichung vom vereinbarten Auszahlungsmodus kommen.

    Günstig erweist sich die Vereinbarung bereits im Dienstvertrag (Rahmen), welcher jährlich schriftlich mit den konkreten Zahlen ergänzt wird.

    Allgemeines:
    Nicht oft genug kann auf ausreichende, schriftliche, zeitnahe Dokumentation hingewiesen werden (Fahrtenbücher, Reisekostenabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen; insbesondere Unterlagen im Zusammenhang mit Zulagen, bei Mitarbeiterrabatten Sammlung der Konkurrenzpreise)! GPLA-Prüfer werden immer formeller und strenger! Da es meist um einen längeren Zeitraum und um Lohnsteuer, lohnabhängige Abgaben und Krankenkassenbeiträge (DN- und DG- Anteil!) geht, ist rasch eine große Summe zusammen:
    100,- € Bemessungsgrundlage mal 60% mal 12 Monate mal fünf Jahre mal drei Dienstnehmer ergeben bereits 10.800,- € (ohne Säumnisfolgen und allfälliger Strafen)!
    Auch hingewiesen werden muss, dass (insbesondere auch seitens der Krankenkassen) immer öfters durch Fragebögen oder Einvernahmen (auch ehemaliger Mitarbeiter) versucht wird, den "wahren wirtschaftlichen Sachverhalt" und die "gelebte Praxis" zu erheben.

    Erhöhung der U-Bahn-Steuer:

    Juni 2012 / Schon im Vorjahr angedroht, tritt mit 1.6. 2012 die Erhöhung der U-Bahn-Steuer (DGA) in Kraft:
    Die 0,72 € pro Woche und Dienstnehmer werden auf 2,- € erhöht. Da der 1. Juni ein Freitag ist und die U-Bahn-Steuer pro Woche erhoben wird, gelten folgende Übergangsregeln für die 22. Kalenderwoche:

    • Für ein fortlaufendes Dienstverhältnis gilt für die KW 22 der alte Wert von 0,72
    • Für ein Dienstverhältnis, das vor dem 1.6. begann und in der KW 22 endet, gilt ebenfalls der alte Wert von 0,72
    • Für ein Dienstverhältnis, das mit 1.6. beginnt, gilt schon der neue Wert von 2,-


    Ab der Kalenderwoche 23 sind für alle Dienstnehmer, die der U-Bahn-Steuer unterliegen, ausnahmslos 2,- € pro Woche abzuführen.

    Medizinprodukteabgabenverordnung

    Juni 2012 / Wenn Sie keine Medizinprodukte vertreiben gehören Sie zu den Glücklichen, die nicht weiterlesen müssen

    !
    Ärzte, Bandagisten, Optiker, Zahntechniker u.A. sind allerdings Zielgruppe. Es muss eine pauschalierte jährliche Medizinprodukteabgabe entrichtet werden, die selbst zu berechnen ist. Wenn Sie also zu dieser beruflichen "Risikogruppe" gehören und beispielsweise Verbandsartikel, lose Zahnspangen, Mundhygieneartikel, Kontaktlinsen, etc. in ihrem Portfolio haben, wenden Sie sich bitte zur näheren Information an uns.

    Der Arzt und die Umsatzsteuer

    März 2012 / Als Arzt hat man nichts mit der Umsatzsteuer zu tun - Gott sei Dank!
    Das stimmt, stimmt aber auch nicht

    Als Arzt hat man nichts mit der Umsatzsteuer zu tun - Gott sei Dank!
    Das stimmt, stimmt aber auch nicht. Fest steht, dass für Ärzte sowie andere Gesundheitsberufe eine sogenannte unechte Umsatzsteuerbefreiung gilt. Ärztliche Leistungen werden netto, ohne Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt und es muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeliefert werden. Im Gegensatz zu anderen Unternehmern kann sich der Arzt aber nicht die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen, wenn er Lieferungen oder Leistungen von anderen Unternehmern bezieht. Für ihn ist der Bruttopreis Aufwand in seiner Einnahmen/Ausgaben Rechnung.
    Für die Administration ergeben sich dadurch erhebliche Vorteile:

    • Die Ermittlung und Zahlung der monatlichen(vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt
    • Die strengen Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes haben daher keine Bedeutung

    Was als "Tätigkeit als Arzt" anzusehen ist, wird ausführlich in den Umsatzsteuer-Richtlinien des Finanzministeriums beschrieben. Danach wird davon jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, verstanden. Auch die in Ausbildung befindlichen Ärzte sind davon umfasst. Offenbar zur Klarstellung sind in diesen Richtlinien zusätzlich eine Reihe von Tätigkeiten angeführt, u.a.

    • Die Geburtshilfe
    • Die Vornahme von Leichenöffnungen
    • Die Anpassung von Kontaktlinsen oder Hörgeräten
    • Die Beratung vor und nach Durchführung einer gentechnischen Analyse
    • Die Tätigkeit des Notarztes einschließlich des Bereitschaftsdienstes

    Ästhetisch-plastische Leistungen sowie Schwangerschaftsabbrüche werden bisher als ärztliche Leistung angesehen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, was der behandelnde Arzt zu beurteilen hat. Die Entwicklung der Rechtsprechung auf diesem Gebiet sollte allerdings beobachtet werden.

    Daneben gibt es jedoch im ärztlichen Umfeld eine Reihe von Tätigkeiten, die eindeutig umsatzsteuerpflichtig sind. Hier ein Überblick über die wichtigsten:

    • Lieferung von Kontaktlinsen und anderen Heilbehelfen
    • Medikamentenverkauf, Hausapotheke
    • Die schriftstellerische Tätigkeit auch für ärztliche Fachzeitschriften
    • Die Vortragstätigkeiten auch auf Fachkongressen und die Mitarbeit an medizinischen Rundfunk- und Fernsehsendungen
    • Die Konsulententätigkeit
    • Die Vermietung von Räumlichkeiten oder Geräten
    • Die wissenschaftliche Auftragsforschung

    Wie man sieht gibt es genug Anknüpfungspunkte um auch als Arzt mit der Umsatzsteuer in Berührung zu kommen. Dabei sind wir mit der Umsatzsteuerproblematik noch gar nicht am Ende.

    Ein eigenes Kapitel stellen ärztliche Gutachten dar. In der Vergangenheit hat es über deren umsatzsteuerliche Behandlung heftige Diskussionen gegeben. Mittlerweile gibt es aber halbwegs klare Regeln.

    Ärztliche Gutachten und Zeugnisse sind unter den Begriff der ärztlichen Tätigkeiten zu subsumieren und daher umsatzsteuerfrei, auch wenn sie von Dritten in Auftrag gegeben werden und z.B. den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung betreffen.

    Folgende Gutachten sind jedoch umsatzsteuerpflichtig:

    • Verwandtschaftstests, Medikamentenstudien und Kosmetikstudien
    • Psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken
    • Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren wie z. B. bei Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen, Feststellung der Erwerbsminderung, etc.

    Verkehrspsychologische Untersuchungen in Verbindung mit dem Führerschein sind nach Auffassung der Finanz umsatzsteuerfrei.

    Gar nicht so selten kommt es vor, dass Ärzte medizinische Gutachten oder Studien für ausländische Auftraggeber erstellen. Aufgrund einer EU-weiten Regelung muss eine Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen werden, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Bei einem deutschen Pharmaunternehmen wäre das also Deutschland. Sie müssen aber nicht an ein deutsches Finanzamt Ihre USt abführen, denn glücklicherweise hat man sich das sogenannte Reverse-Charge-System einfallen lassen. Nach diesem System führt das ausländische Pharmaunternehmen die Umsatzsteuer für Sie ab und zieht sich gleichzeitig die Vorsteuer aus diesem Umsatz ab.
    Ihre Rechnung muss ohne jegliche Umsatzsteuer gelegt werden, sie muss aber die Umsatzsteueridentifikationsnummer von Ihnen und vom Auftraggeber und den Vermerk
    "Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über" enthalten. Ihre Verpflichtung ist es noch eine Zusammenfassende Meldung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

    Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze lukrieren, müssen Sie also eine Reihe von arbeitsaufwändigen Formvorschriften einhalten. Sozusagen als Trost, können Sie sich aber anteilig die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

    Achtung Ärzte: Heimlich, still und leise! Die Erhöhung von WFF- und ÄK-Beiträgen

    Jänner 2012 / Die meisten Ärzte haben, nobel ausgedrückt, ein leicht getrübtes Verhältnis zu Wohlfahrtsfond und Ärztekammer. Es ist zu befürchten, dass ab 2012 eine weitere Verschlechterung eintritt

    . Die Beiträge für 2012 werden ja bekanntlich auf Grund der Einkommensunterlagen 2009 festgesetzt. Just ab 2009 wurde aber die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung um folgende Punkte erweitert:

    • Erstellung von medizinischen Gutachten
    • Vorträge zum Thema Medizin
    • Lehraufträge für medizinische Fächer
    • Forschungstätigkeit im Bereich Medizin
    • Medizinische Konsulententätigkeit
    • Tätigkeit als ärztlicher Leiter


    Eine stattliche Anzahl von Medizinern wird also erstmals auch von diesen Einkünften Beiträge zahlen müssen.

    Ärzte-GmbH: Jetzt möglich - aber ...

    Dezember 2010 / Seit kurzem besteht für Ärzte die Möglichkeit, Gruppenpraxen auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Ärzte-GmbH") zu errichten

    Seit kurzem besteht für Ärzte die Möglichkeit, Gruppenpraxen auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Ärzte-GmbH") zu errichten. Bei der Errichtung einer derartigen Ärzte-GmbH sind neben den allgemeinen für GmbHs geltenden Vorschriften insbesondere auch spezielle Bestimmungen des Ärztegesetzes und diverse sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten.
    Für nähere Details dürfen wir auf eine spezielle Information verweisen, die wir Ihnen bei Interesse gerne übermitteln.

    Umsatzsteuer Ärzte:

    März 2006 / Die Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Gutachten hat in der Vergangenheit immer wieder Änderungen erfahren.


    Mit 20% umsatzsteuerpflichtig sind
    • Vaterschaftsgutachten
    • Medikamentengutachten
    • Tauglichkeitstests

    Neu ab 1.10.2005
    • Ärztliche Bescheinigung nach Kriegsopferversorgungsgesetz
    • Gutachten für Zivil- und Strafrechtliche Haftungsfragen
    • Gutachten für Invaliditätspensionen
    • Gutachten über ärztliche Kunstfehler

    Ein anteiliger Vorsteuerabzug steht zu.

    Beweispflicht ernst nehmen!

    Oktober 2002 / Eine interessante Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ, Bgld. lässt aufhorchen. Während einer Betriebsprüfung bei einem Facharzt wurde festgestellt, dass es in Patientenzuzahlungsfällen Diskrepanzen zwischen den Leistungsübersichten der Krankenkassen und den Aufzeichnungen des Arztes gibt. Der Facharzt gab als Erklärung an , er habe in Reklamationsfällen, bzw. aus sozialen Gründen auf ein Inkasso verzichtet.

    In früheren Zeiten habe er durch einen Anwalt das Inkasso betrieben, das habe aber nur zu höheren Kosten geführt und zum Verlust der Patienten geführt. Diese Begründung wurde von der Betriebsprüfung nicht akzeptiert, so dass es zu Zurechnungen bei Umsatz und Gewinn und damit zu einer Steuernachzahlung kam.
    In der daraufhin eingebrachten Berufung führte der Arzt an, dass der Wahrheitsbeweis über die Nichteinhebung der Zuzahlungsbeträge durch Befragung einiger Patienten bewiesen werden könne. Der Finanzlandesdirektion war das Beweismittel der Befragung eines nicht näher bezeichneten Personenkreises zu unbestimmt, außerdem , so wird weiter ausgeführt, wären die Gestionen des Facharztes nicht im allgemeinen Erfahrungsbereiches des wirtschaftlichen Lebens angesiedelt. Conclusio: Es ist bei der Nachzahlung geblieben – ob der Berufungswerber auch den Weg zum Verwaltungsgerichtshof beschreitet ist nicht bekannt.
    Es ist aber dringend anzuraten die Beweispflicht nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und Aktenvermerke etc. pro Fall anzulegen, um sich späteren Ärger und vor allem Nachzahlungen zu ersparen.

    Berufliche Veranlassung für einen Anrufbeantworter

    September 2002 / Auch mit kleinen Dingen beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof ganz ernsthaft. Die Aufteilung der Telefonkosten in einen beruflichen Teil und einen privaten veranlassten Teil ist zulässig

    .
    Die Kosten für die Anschaffung eines Anrufbeantworters sind nicht von vornherein anders als die Telefonkosten zu behandeln. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für diesen Anrufbeantworter ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Nicht alle Zinsen und Zuschläge werden vom Finanzamt vorgeschrieben

    April 2002 / Verspätungszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge werden vom Finanzamt nur mehr dann vorgeschrieben, wenn sie im Einzelfall mehr als EUR 50,-- ausmachen. (Erlass des BMF 7.11.2001) Anspruchszinsen, die weniger als EUR 50,-- betragen, werden vom Finanzamt ebenfalls nicht verlangt. (? 205 Abs. 2 BAO)

    Aufwendungen eines Röntgenarztes für Urlaubsreisen

    April 2002 / Laut Erkenntnis des VwGH sind die Aufwendungen eines Röntgenarztes für Reisen ans Meer zum Abbau der erhöhten Röntgenbelastung und zur gesundheitlichen Vorbeugung gegen mögliche Auswirkungen der erhöhten Strahlenbelastung keine Betriebsausgaben. Die Reisen ans Meer, die mit der Ehefrau unternommen wurden, können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn sie sich nicht von Urlaubsreisen, die von breiten Bevölkerungsschichten unternommen werden, unterscheiden. (VwGH 27.11.2001, 98/14/002, 0028)

    Änderung der Zinskonditionen bei gleich bleibender Darlehenswährung

    April 2002 / Eine Darlehenskonvertierung im außerbetrieblichen Bereich kann nur dann zu einem Spekulationsgeschäft führen, wenn die Währung tatsächlich geändert wird. Werden bei einem Fremdwährungskredit, bei dem die Referenzwährung gleich bleibt, die Zinskonditionen geändert, so kann es zu keiner Spekulationsbesteuerung kommen, weil das Darlehen in keine andere Währung konvertiert wurde. (BMF, 25.1.2002)

    Steuerrechtliche Folgen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen

    April 2002 / Wenn man einen Vertrag mit einem nahen Angehörigen abschließen will, dann sollte neben dem Zivilrecht auch noch das Abgabenrecht beachten werden. Auch wenn ein solcher Vertrag zivilrechtlich wirksam ist, so ist es möglich, dass das Abgabenrecht diesen Vertrag zwischen nahen Angehörigen nicht anerkennt. Für die abgabenrechtliche Wirksamkeit ist es wichtig, dass der Vertrag nach außen hinreichend in Erscheinung tritt, einen eindeutigen und klaren Inhalt hat und auch unter Fremden so abgeschlossen wäre. (VwGH 17.12.2001, 98/14/0137)

    Fortbildung mit überlanger Freizeitpause

    April 2002 / Wenn Sie das nächste Mal eine Fortbildungsveranstaltung besuchen, dann sollten Sie darauf achten, dass der vortragsfreie Zeitraum nicht zu lang ist. Denn zu lange Mittagspausen haben die abgabenrechtliche Nebenwirkung, dass die Fortbildung nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. (VwGH 29.1.2002, 96/14/0030)

    Sind Kosten für ein postgraduales Studium abzugsfähig?

    April 2002 / Wenn das postgraduale Studium mit dem abgeschlossenen ersten Studium, das die Grundlage für den ausgeübten Beruf darstellt, so sehr verflochten ist, dass durch den Lehrgang die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeweitet und verbessert werden, dann sind die Kosten für das postgraduale Studium als Werbungskosten abzugsfähig. (VwGH 31.1.2002, 2001/15/0098)

    Neues bei Gruppenpraxen

    Oktober 2001 / Seit 11.08.2001 können Ärzte ihren Beruf auch im Rahmen einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OEG (offene Erwerbsgesellschaft)...

    Ärztliche Gutachtertätigkeit „zum Dritten“ – oder „Die unendliche Geschichte!“

    Juni 2001 / Für heilloses Durcheinander sorgte bekanntlich ein Urteil des europäischen Gerichtshofes bezüglich der Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Gutachten

    . In einem „Schnellschusserlass“ wurden daraufhin praktisch alle Gutachten im Auftrag Dritter, soweit sie nicht der Heilbehandlung dienen, als umsatzsteuerpflichtig eingestuft. Bald darauf überholte sich das Finanzministerium selbst und gab einen Erlass heraus, in dem es heißt, dass auch die Ausstellung von ärztlichen Gutachten zur Berufstätigkeit als Arzt gehört und damit von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird. Folgende Arten von Gutachten haben jedoch nicht die medizinische Betreuung von Personen durch Diagnostizieren und Behandlung von Krankheiten zum Inhalt und sind deshalb umsatzsteuerpflichtig:


    - auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellungen einer anthropologisch – erbbiologischen Verwandtschaft
    - die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
    - psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken

    Alle übrigen ärztlichen Zeugnisse und Gutachten für Versicherungen, Gerichte Ämter, etc. sind weiterhin umsatzsteuerfrei.
    Um den Durcheinander in dieser Angelegenheit komplett zu machen, war in diversen Fachzeitschriften vor Kurzem zu lesen, dass die Umsatzsteuerbefreiung trotzdem nur gilt, wenn die gutachterliche Tätigkeit im Zuge einer Heilbehandlung in der Humanmedizin erfolgt, nicht aber zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine bestimmte Leistung der Sozialversicherung besteht.
    Ist aber nicht so! Das Finanzministerium hat uns bestätigt, dass der jüngste Erlass nach wie vor Gültigkeit hat, somit gilt für die meisten Gutachten die Umsatzsteuerbefreiung. Wir hoffen, dass diese Regelung auch von Dauer ist und wir nicht eine Fortsetzung diese Artikels schreiben müssen.

    Neue Befristungsmöglichkeiten bei Mietverträgen

    August 2000 / Mit der Mietrechtsnovelle 2000 die mit 1.7.2000 in Kraft getreten ist wurden neue Möglichkeiten für die Befristung

    von Mietverträgen, sowohl für Geschäftsräumlichkeiten, als auch für Wohnungen, geschaffen.

    Bisher waren Befristungen für Geschäftsräumlichkeiten nur sehr eingeschränkt möglich. Nunmehr ist sowohl für Haupt-, als auch für Untermietverträge eine beliebige Befristung möglich. Der zulässige Hauptmietzins reduziert sich in diesem Fall um 25%.

    Bei Wohnungen beträgt die Mindestbefristung 3 Jahre und zwar sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge. Die Erneuerung des Mietvertrages muss ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen werde. Der Mieter hat allerdings nach Ablauf eines Jahres das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

    Kampfansage an Steueroasen

    August 2000 / Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit - von 29 Industrieländern) intensiviert

    ihre Offensive gegen Geldwäsche und Steuerflucht. Sie hat u.a. eine Liste von 35 Steueroasen (für Österreich besonders interessant Liechtenstein) veröffentlicht. Diesen Staaten wurde nun eine einjährige Erklärungsfrist eingeräumt, wie sie ihre Steuersysteme zu adaptieren gedenken, wobei sich sechs hiervon bereits zu Änderungen verpflichtet haben.

    Italien zählt zwar nicht zu den Steueroasen, hat aber eine Offensive gegen Steuerhinterziehung geplant.

    Zinsen für Einkommensteuer

    Mai 2000 / Die Bezahlung der Einkommensteuer ist unser Privatvergnügen. Schuldzinsen die in diesem Zusammenhang entweder

    durch einen Bankkredit oder durch Raten beim Finanzamt anfallen, können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Falls es also einmal eng ist, sollte man lieber betriebliche Investitionen oder Betriebsausgaben fremdfinanzieren, aber nicht die Einkommensteuer.

    Steuerprüfung

    Mai 2000 / Nun, in den allermeisten Fällen trifft der Computer per Zufallsgenerator die Auswahl, welche Steuerbürger geprüft

    werden sollen - wie beim Lotto: „Alles ist möglich“. Der Zufallsgenerator selbst wird mit zahlreichen objektiven Daten, u.a. Datum und Ergebnis der letzten Prüfung, „gefüttert“.

    Aber gleich vorweg – nicht jede Betriebsprüfung bedeutet automatisch eine saftige Nachzahlung, denn auch die Finanzverwaltung geht nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip vor. Und es gibt immer wieder (mehr) Fälle, wo die Prüfung ohne Ergebnis beendet wird (d.h. es wurde nichts beanstandet)!

    Ein wichtiges Kriterium, um eine Betriebsprüfung nicht herauf zu beschwören, ist das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung in formeller Hinsicht und ein plausibles Ergebnis in materieller Hinsicht. Denn nach erfolgter Eingabe der Daten der Steuererklärung erfolgt die Bescheiderstellung weitgehend automatisch, d.h. dass im Regelfall nur die Eingabekraft die Steuererklärung sieht. Daher sollte man trachten, dass es bei der Eingabe zu keinen Unklarheiten kommt.

    Ein weiterer Grund für die Ansetzung einer Betriebsprüfung sind Schwerpunktaktionen seitens der Finanzverwaltung, entweder weil ein Missstand offenkundig geworden ist (Stichwort Brauereien, aber auch vor vielen Jahren die Blumenbinder und immer wieder Bausparkassenvertreter, WIFI-Vortragende etc.), oder weil die Finanz einfach Branchendaten aktualisieren will und daher eben diese Branche verstärkt unter die Lupe nimmt.

    Obwohl nicht jede Kontrollmitteilung (= Infos anderer Finanzbeamter, die sie bei anderen Steuerbürgern feststellen und an das zuständige Finanzamt weiterleiten) und auch nicht jede (anonyme) Anzeige automatisch zu einer Betriebsprüfung führt, können diese natürlich sehr wohl eine solche auslösen, insbesondere dann, wenn sie von einiger vermuteter Brisanz sind.

    Verschwiegenheitspflicht

    Mai 2000 / Verschwiegenheitspflicht – Fluch oder Segen? Diese Frage stellen wir bewusst an den Beginn unserer Ausführungen

    , denn was auf den ersten Blick als Vorteil erscheint, kann rasch zur Belastung werden. Vorweg gesagt – das Berufsgeheimnis des Arztes, also die Verpflichtung gemäß ? 26 (1) Ärztegesetz zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse ist sowohl bei den auf Basis der Bundesabgabenordnung als auch des Finanzstrafgesetzes durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen zu beachten. Es soll auch erwähnt werden, dass bei der Mehrzahl der Prüfungen im Alltag sich dieses Problem nicht stellt. Aber wie sieht es aus, wenn es doch zur Sache kommt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist aufgrund dieser berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, der Arzt zur erhöhten Mitwirkung verpflichtet. Er hat, eben in Kenntnis dieses Umstandes sein Rechnungswesen so zu gestalten, dass durch das Führen der Aufzeichnungen und die Form der Belege ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit darin zurecht findet und sichere Kenntnis über die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle gewinnen kann. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bringt mit sich, dass schon bei Führung der Aufzeichnungen und Gestaltung der Belege der Arzt das Defizit amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten auszugleichen hat. Schluss daraus: Hinter der Verschwiegenheitspflicht kann man sich nicht verstecken. Je nach Lage des Falles wird dadurch sogar erheblicher Verwaltungsmehraufwand verursacht, insbesondere wenn auch Privatpatienten in größerer Zahl behandelt werden. Bei einer Betriebsprüfung müssen u.a. auch Bankkontoauszüge, Honorarnoten und Tageslosungsaufzeichnungen vorgelegt werden. Die bloße Vorlage von Tagessummen ohne Aufgliederungsmöglichkeit reicht nicht aus. Dabei kommt es insbesondere bei Bankauszügen und Honorarnoten zum Konflikt mit der Verschwiegenheitsverpflichtung. Als Grundregel gilt, dass die laufenden Aufzeichnungen unabhängig von der eigentlichen Patientenkartei erfolgen sollten. Heutige EDV-Systeme beinhalten bereits Verschlüsselungssmöglichkeiten durch die Zuordnung von Nummern, die eine mögliche, gute Lösung des Problems sind. Honorarnotendrittschriften ohne Name und Anschrift wären ebenfalls gestattet. Namen abzutrennen oder unkenntlich zu machen ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. In jedem Fall ist ein Abdecken des Namens im Zuge der Betriebsprüfung durch den Arzt oder dessen Angestellten eine, wenn auch zeitraubende Möglichkeit. Man sieht also, dass durch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht an die Organisation des Rechnungswesens eines Arztes erhebliche Anforderungen gestellt werden.

    Zahlungen von Versicherungen als Einnahme

    Mai 2000 / „Versichern beruhigt“ ist der Slogan einer großen Versicherungsgesellschaft. Trotzdem sollte man nicht vergessen

    , dass Zahlungen von Versicherungen nach Eintritt eines Schadensfalles oft als betriebliche Einnahme zu erfassen sind. Darunter fallen beispielsweise Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung, Zahlungen aus Schäden an einem PKW, wenn dieser Betriebsvermögen war oder Zahlungen nach einem Einbruch in der Ordination. Als Leitlinie gilt: Ist die Prämie der Versicherung als betriebliche Ausgabe angesetzt, dann gehört auch die Leistung der Versicherung als betriebliche Einnahme erfasst.

    Fristen

    Mai 2000 / Steuererklärungen (für Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) werden grundsätzlich am 31. März eines

    Jahres jeweils für das Vorjahr fällig (bei Steuererklärungen gibt es kein Wirtschaftsjahr!). Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, verlängert sich diese Frist auf den 15. Mai; für die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gilt im allgemeinen der 30. September. Selbstverständlich kann das Finanzamt auch andere Fristen setzen.

    Aufgrund der zwischen der Finanz und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen „Quotenvereinbarung“ stehen für die Parteienvertreter wesentlich längere Fristen zur Verfügung!

    Für alle anderen Abgabenerklärungen (z.B. Kapitalertragsteuer, Erbschaftsteuer, etc...) gelten eigene Fristen.

    Sämtliche Fristen sind genau einzuhalten, können aber über Antrag - auch mehrfach – verlängert werden. Im Falle der Fristversäumnis drohen schwere Konsequenzen: Diese reichen von der Festsetzung von Zwangsstrafen bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, außerdem ist in diesen Fällen ein Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben. Weiters führt die verspätete bzw. Nichtabgabe der Erklärung meist auch zur Festsetzung eines Säumniszuschlages.

    Neben den steuerlichen Vorschriften sind natürlich auch andere (insbesonders handelsrechtliche) Fristen zu wahren: So hat der Kaufmann innerhalb von 9 Monaten für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss für das vergangene aufzustellen. Eine Frist von 9 Monaten gilt für die Offenlegung bzw. Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Das Firmenbuchgericht setzt bei Überschreitung dieser Frist Zwangsstrafen sofort (ohne Setzung einer Nachfrist) fest. Schließlich können auch Gesellschaftsverträge diesbezügliche Bestimmungen enthalten.

    Auskunftspflicht und Hausdurchsuchung

    Mai 2000 / Die Abgabenbehörde ist zur Erfüllung der Ihr auferlegten Pflichten zu zahlreichen Maßnahmen ermächtigt. Insbesondere

    zu erwähnen ist hier die angesprochene Auskunftspflicht. Diese trifft jedermann, soweit es sich nicht um seine persönliche Abgabenpflicht handelt. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorlage oder Einsichtnahme in Urkunden und dgl. wird von dieser Bestimmung mit umfasst. Ebenfalls normiert ist eine sogenannte Beistandspflicht anderer Behörden.

    Nicht berührt davon ist natürlich die ärztliche Schweigepflicht. Die Behörde kann also weder die Vorlage der Patientenkartei, wo die Krankheiten der Patienten vermerkt sind, noch die Häufigkeit der Besuche Ihrer Patienten verlangen.

    Weiters kann die Abgabenbehörde die Nennung der Empfänger abgesetzter Beträge (klassisch z.B. Subhonorare, Provision, .....) verlangen. Zahlreiche weitere Bestimmungen betreffen Beweismittel wie Urkunden, Zeugen, Sachverständige und den Augenschein.

    Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch der sogenannte „Antrittsbesuch“ zu erwähnen, bei dem sich die Behörde vom tatsächlichen Vorhandensein eines neuen Betriebes überzeugt.

    Weit mehr als ein „Antrittsbesuch“ ist allerdings die erwähnte Hausdurchsuchung, die aber recht selten, und nur im Zuge eines Finanzstrafverfahrens, in begründeten Fällen vorkommt. Eine Hausdurchsuchung ist sicher der schwerwiegendste Eingriff im Leben eines Steuerpflichtigen. Da eine solche mit dem Grundrecht des Hausrechtes „in Berührung kommt“, haben die diesbezüglichen Bestimmungen Verfassungsrang, und es gibt hierzu umfangreiche Richtlinien, Erlässe und auch Schutzbestimmungen.

    Eine genaue Ausführung dieser würde nicht nur den Rahmen sprengen, sondern bedürfte eines Intensivseminares.

    Die wichtigste Regel lautet: Kühlen Kopf bewahren!

    Sollten Sie einmal in eine solche Situation geraten, gelten folgende Verhaltensregeln:

    - Die durchführenden Beamten haben sich unaufgefordert auszuweisen und zu sagen wonach sie suchen.

    - Außer bei Gefahr im Verzug ist ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl vorzulegen.

    - Sie haben das Recht zwei Vertrauenspersonen ihrer Wahl zuzuziehen. Mit der Durchsuchung ist in der Regel zuzuwarten, bis diese eintreffen. Verständigen Sie unverzüglich Ihren steuerlichen Vertreter!

    - Sie müssen vor Beginn der Durchsuchung aufgefordert werden, das Gesuchte freiwillig herauszugeben.

    - Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Es sind umfangreiche Belehrungen vorgesehen, ebenso gibt es zahlreiche Vorschriften bezüglich Protokollierung, Niederschrift und Aktenvermerke. Sie haben das Recht, eine Ausfertigung der Niederschrift zu verlangen. Die Vertrauenspersonen haben u.a. das Recht, Notizen über den Ablauf der Amtshandlung zu machen.

    - Über tatsächlich beschlagnahmte Gegenstände ist eine genaue Bestätigung auszustellen, die Anfertigung von Ablichtungen ist zu gestatten.

    Sie sehen also, dass der rechtliche Schutz des Steuerpflichtigen im Gesetz einen hohen Stellenwert besitzt und behördliche Willkür weitgehend ausgeschlossen werden soll. Dennoch wünschen wir Ihnen, nie in diese unangenehme Lage zu kommen!

    „Fit mach mit“ – Fitnesscenter ist kein Sachbezug

    Mai 2000 / Im ? 3 EStG (Steuerbefreiungen) ist u.a. vorgesehen, dass der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen

    und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stellt, steuerfrei ist. Diese Einrichtungen (wozu auch ein Fitnesscenter gehört) können auch angemietet sein. Handelt nun der Dienstgeber eine Pauschale aus und bezahlt diese, sodass jeder seiner Mitarbeiter dieses kostenlos benützen kann, ist hierfür kein Sachbezug anzusetzen, d.h. für diese Annehmlichkeit zahlt der Mitarbeiter keine Steuer.

    Förderung Pensionsvorsorge

    Mai 2000 / Die Angst vor der Pensionslücke und die von Ihnen angesprochenen, ab dem Jahr 2000 bestehenden Förderungen

    , bewirken , dass Pensionsvorsorge in aller Munde ist. Zu zwei bereits bisher bestandenen Möglichkeiten, nämlich der freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und Beiträge an eine betriebliche Pensionskasse, gesellen sich nun Einzahlungen in Pensionsinvestmentfonds und Einzahlungen in eine Pensionszusatzversicherung. Die Förderung dieser Produkte besteht nun darin, dass für Einzahlungen bis 1000,- EUR eine Prämie von derzeit 3,5% also höchstens 482,- ATS gewährt wird. Die Prämie steht nur einmal und nicht bei mehreren Verträgen zu. Eine andere, auf lange Sicht sogar wichtigere Förderung ist die Steuerbefreiung der daraus resultierenden Erträge. Bei den Produkten bei denen Versicherungssteuer anfällt ist diese von 5% auf 2,5% reduziert. So betrachtet also eine überlegenswerte Sache, allerdings sollten unserer Meinung nach die Überlegungen auch durchaus kritisch sein. Man muss sich darüber im klaren sein, dass diese Produkte keine Sparprodukte, sondern reine Vorsorgeprodukte sind. Wenn man in der glücklichen Lage ist, über ein gehobenes Einkommen zu verfügen und bereits auch einiges angespart hat, wird man den Preis für Prämie und Steuerentlastung, nämlich, dass man nicht über sein angespartes Kapital frei verfügen kann, möglicherweise in Kauf nehmen. Die Auszahlung erfolgt nämlich ausschließlich in Form einer lebenslangen Rente ab dem gesetzlichen Pensionsalter. Sieht die persönliche Zukunftsplanung das Ansparen für eine Wohnung oder ein Haus vor oder will man einen Notgroschen für unerwartete Schicksalsschläge auf der hohen Kante haben, dann sind diese Produkte denkbar ungeeignet.

    Gerade in der Ärzteschaft, die großteils mit der Wohlfahrtsfondpension beglückt ist, also in weiten Kreisen über eine Zusatzpension verfügt, sollte man unserer Meinung nach sehr genau die sich durch die Förderung ergebenden Vorteile ins Verhältnis zu den Nachteilen setzen. Besonders sorgfältig muss man sich, abhängig vom in Erwägung gezogenem Produkt, über den Fall eines unerwarteten vorzeitigen Ablebens des Pensionseinzahlers informieren. Das eingezahlte Kapital verfällt nämlich im schlimmsten Fall, bzw. enden Renten an hinterbliebene Waisen mit deren 27. Lebensjahr. In solchen traurigen Fällen, vor denen niemand gefeit ist, kann einiges an Familiensilber verloren gehen und von Vorsorge kann keine Rede mehr sein.

    Weiters sollte man bedenken, dass man eine sehr lange Bindung eingeht und man, speziell bei der Pensionszusatzversicherung nicht mehr das Institut wechseln kann, auch wenn man vielleicht längst nicht zufrieden ist.

    In jedem Fall wollen Zweck und Ziel der Vorsorge genau definiert und davon ausgehend die Für und Wider genau abgewogen werden. Wenn Sie nicht zu 100% davon überzeugt sind das Richtige zu tun, sollten Sie auch nicht abschließen.