Kowarik - Rat und Tat

Kontaktzone

Öffnungszeiten

Mo - Do 8.00 bis 16.30 Uhr
Fr 8.00 bis 13.30 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch außerhalb möglich!

Unternehmensnachfolge:

Rat & Tat - Klienten-Info / Sonderausgabe Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge als Podcast

Unternehmensnachfolge

Länge 07:50/

Unternehmensnachfolge

Länge 39:40/

Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

Dezember 2021 / Dieses Thema sorgt fast immer für Gesprächsstoff bei Lohnabgabenprüfungen, sei es, dass die Berechnung des Sachbezugs angezweifelt wird oder man mangels vorhandener Aufzeichnungen/Fahrtenbücher nicht nachweisen kann, dass das entsprechende Auto nicht privat genutzt wird.

Bisher musste man schlimmstenfalls am Ende einer Lohnabgabenprüfung mit Nachzahlungen rechnen.

Im letzten Jahr geht die Finanzbehörde aber dazu über, neben den Nachzahlungen auch noch Finanzstrafverfahren zu eröffnen; es wird die Meinung vertreten, der Unternehmer/Geschäftsführer hätte sich fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht um die
notwendigen Aufzeichnungen gekümmert. So kommt zu einer Nachzahlung noch eine Strafe hinzu. Leider lässt sich dieser Vorwurf auch schlecht entkräften, man muss diese Aufzeichnungen verpflichtend führen.

Wir ersuchen Sie daher sich mit der Thematik Privatnutzung KFZ vermehrt auseinanderzusetzen und unsere Beratung zu suchen.

Controlling für jedermann! Budget und Planungsrechnung – oder doch lieber Glaskugel?!

März 2020 / Unter Controlling versteht man die Planung, Steuerung und Kontrolle sämtlicher Unternehmensbereiche.

In großen Unternehmen stehen ganze Abteilungen zur Verfügung um diese Aufgaben zu erfüllen und Abweichungen von Soll zu Ist werden einer umfangreichen Analyse unterzogen.

Um die Zukunft messbar zu machen bietet sich ein Budget an, in dem quasi in einem Modell die künftigen Perioden abgebildet werden und der unternehmerische Erfolg gemessen wird. „Dafür ist unser Unternehmen zu klein, ich kann ja nicht in die Zukunft schauen“, das sind häufig Argumente gegen eine Budgeterstellung bzw. gegen eine Planungsrechnung. Dabei wird vergessen, dass bei bestehenden Unternehmen bereits sehr viel vorgegeben ist, nämlich die Kostenstruktur. Miete, Versicherungsprämien, Personalkosten und vieles mehr sind bekannt. Ebenso sind die variablen Kosten, das sind jene Kosten, die abhängig von der Umsatzhöhe anfallen, dem Prozentsatz nach bekannt. Damit lässt sich schon viel anfangen, nämlich z.B. den Mindestumsatz (Break-even) zu berechnen.

Der Mindestumsatz ist jener Umsatz in dem gerade variable und Fixkosten Deckung finden. Es entsteht kein Überschuss und kein Verlust. Erfolgreiche Unternehmen sehen welchen Polster sie haben, Verlustunternehmen sehen hingegen, welchen Mehrumsatz Sie benötigen, und müssen die Frage beantworten, ob dieser überhaupt erreichbar ist.

Neugründungen können mit dieser Methode feststellen, ob sie am Markt Erfolgschancen haben. Den benötigten Umsatz kann man in Stückanzahl bzw. Leistungen unterteilen, so dass man beurteilen kann, ob das realistisch ist. Verzeihen Sie den einfachen Vergleich, aber wenn ich bei vorgegebener Kostenstruktur eines Würstelstandes am Graben draufkomme, dass ich mindestens 10.000 Käsekrainer am Tag verkaufen muss, ist das nicht realistisch und man lässt besser die Finger davon.

Interessante Fragen, die sich mit dieser Methode beantworten lassen sind weiters:

  • Um wieviel muss ich meinen Umsatz steigern, damit sich eine neue Maschine rechnet?
  • Wie viel Umsatz muss der neu eingestellte Vertreter bringen, damit man zumindest pari aussteigt?
  • Man mietet ein neues Geschäftslokal, um wieviel muss sich der Umsatz erhöhen?


Betriebswirtschaftliche Fragestellungen sind ein weites und hochinteressantes Feld. Rechtzeitig angewendet helfen sie erfolgreich zu bleiben, sie helfen aber auch rechtzeitig Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

Wir helfen Ihnen dabei gerne.

eZustellung aktuell - Handlungsbedarf Aktualisierung der Daten

März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben, sind Unternehmen ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung von Behördenschreiben verpflichtet. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.



Die Abwicklung der eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at), man benötigt dazu eine Handysignatur oder Bürgerkarte.

Nach der Registrierung zur eZustellung kann Ihr Unternehmen sofort elektronische Zustellungen übermittelt bekommen. Diese werden zentral über das kostenlose elektronische Postfach „MeinPostkorb“ zugestellt. Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie darüber an Ihre hinterlegte(n) E-Mail-Adresse(n) verständigt.

Ab Juli 2019 wurden Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline Teilnehmer waren und nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet haben, automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung übernommen. Ab diesem Zeitpunkt konnten Unternehmen über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im USP ihre Einstellungen bereits einsehen und ändern. Diese Einstellungen wurden ab ersten Dezember 2019 für die elektronische Zustellung verwendet.

Achtung: Wenn Sie einen eigenen Zugang zu FinanzOnline und dort elektronische Zustellung erlaubt haben, dann ist ihr Postkorb im USP aktiviert – möglicherweise, ohne dass Sie das wissen! In diesen Postkorb kann rechtsgültig zugestellt werden und die Rechtsmittelfristen beginnen zu laufen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich im USP darüber informieren, ob Ihre E-Mail-Adresse richtig angelegt ist und ob Sie eine Zustellung bekommen haben (da hätten Sie an Ihre E-Mail-Adresse eine Nachricht erhalten – allerdings nur, wenn die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt ist).

Auch wenn man derzeit keine Handysignatur hat ist es möglich, über FinanzOnline ins Unternehmensserviceportal zu wechseln, man findet dazu in FinanzOnline rechts unten einen Link „Meine USPservices“; die vollen Funktionen des USP kann man nur mit Handysignatur nutzen, der Datenabgleich funktioniert aber auch mit den FinanzOnline Codes. Geänderte E-Mail-Adressen im FinanzOnline werden NICHT automatisch ins USP übernommen!

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Unternehmer, die die Umsatzgrenze von 35.000,- € unterschreiten, können sich von der eZustellung abmelden, entweder im USP oder – wenn man keinen Zugang hat – auch ganz altmodisch per Post mit einem eigens dafür erstellten Formular, das Sie bei uns erhalten können.

Zusammenfassende Meldung (ZM) muss fristgerecht bis zum Monatsende(!) des Folgemonats abgegeben werden

März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben wurden die Bestimmungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft, denn es kommt unter anderem der Zusammenfassenden Meldung nun eine bedeutendere Stellung zu.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind demnach neben den bisherigen Voraussetzungen nur mehr dann steuerfrei, wenn die Zusammenfassende Meldung fristgerecht, vollständig und richtig abgegeben wird. Anderenfalls muss für innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer verrechnet werden, da sie nicht mehr steuerfrei sind! Dadurch kommt es aber zu Schwierigkeiten mit dem Kunden, da er dafür keinen Vorsteuerabzug hat.

Eine Herausforderung ist aber die Frist für die Abgabe der ZM, weil sie bis zum Monatsende des Folgemonats erfolgen muss, für die Umsatzsteuervoranmeldung aber ein Monat und 15 Tage Zeit zur Verfügung steht. Wurde eine innergemeinschaftliche Lieferung beispielsweise im Februar 2020 durchgeführt, dann muss diese in der bis 31.03.2020 einzureichenden ZM Februar berücksichtigt werden, die Umsatzsteuervoranmeldung Februar ist bis 15.04.2020 abzugeben!

Haben Sie also eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt oder Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht (denn diese sind auch in der ZM zu berücksichtigen), dann ersuchen wir Sie, uns die Buchhaltungsunterlagen bereits bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen, damit wir die Meldefristen in Ihrem Sinne einhalten können.

Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2020 - Innergemeinschaftliche Lieferungen, „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“ & Airbnb!

Dezember 2019 / Die wahrscheinlich wichtigste (und somit gefährlichste) umsatzsteuerliche Änderung betrifft die innergemeinschaftlichen Lieferungen:



Diese sind ab Jänner nur mehr dann steuerfrei, wenn neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich

  • dem Lieferanten die (von einem anderen Mitgliedstaat erteilte) UID-Nummer des Käufers mitgeteilt worden ist und
  • der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachkommt.



Achtung: Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung beträgt nur 30 Tage!

Die Regelungen rund um die Reihengeschäfte werden vereinheitlicht, wobei sich bis auf eine Ausnahme die österreichische Meinung durchgesetzt hat. In diesem Zusammenhang wiederholen wir unsere Empfehlung bzw. unser Ersuchen: Ein Reihengeschäft liegt immer dann vor, wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt.
Da diesbezüglich die Regelungen sehr komplex sind und leicht etwas passieren kann ersuchen bzw. raten wir Ihnen uns schon vor Rechnungsausstellung zu kontaktieren.

Falsche Beurteilungen können „ordentlich ins Geld gehen“! Korrekturen sind nicht immer möglich und – wenn doch – aufwendig. Außerdem können wir das Vorliegen eines Reihengeschäftes ohne Hinweis u.U. gar nicht erkennen, und es ist in solchen Fällen meist eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Möglicherweise ist zur korrekten Abwicklung auch eine Registrierung in einem anderen Staat erforderlich!

Achtung: Online-Buchungsplattformen sind ab 2020 (Details regelt die „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“(!) – Unwort des Jahres?) zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen verpflichtet (kombiniert mit entsprechenden Haftungsbestimmungen). Dies betrifft neben dem Versandhandel auch z.B. die Vermittlung von Beherbergungsumsätzen (Airbnb!).

Weiters gibt es gänzlich neue Bestimmungen zu den sog. Konsignationslagern. Hinsichtlich der Beförderungsnachweise nach EU-Recht ist eine neue „Vermutungsregel“ eingeführt worden. Die bisherigen Regelungen gelten aber weiter!

Der Vollständigkeit halber seien noch zwei erfreuliche Änderungen erwähnt, nämlich

  • die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 35.000,- € (netto), verbunden mit einer zusätzlichen, einmaligen Toleranzgrenze und
  • der Vorsteuerabzug für Krafträder, Quads u.ä. mit einem CO2-Emissionswert von Null – natürlich soweit sie unternehmerisch genutzt werden. Ob es hier eine Berichtigungs-möglichkeit für in den Vorjahren angeschaffte Fahrzeuge gibt ist noch unklar.



Jahreswechsel ist Inventurzeit! Auch im digitalen Zeitalter bleibt uns das Messen, Wägen und Zählen nicht erspart!

Dezember 2019 / Nicht nur in unserem Privatleben eignet sich der Jahreswechsel dazu, zurückzuschauen, was gelungen ist, und Pläne für das nächste Jahr zu machen. Auch im Unternehmen muss ganz prosaisch Inventur gemacht werden (neben einer Planungsrechnung für das nächste Jahr, die auch anzuraten ist).


Bilanzierende Unternehmen, auch wenn sie freiwillig bilanzieren, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme aller Gegenstände im Lager durch Zählen, Messen, Wiegen zum Bilanzstichtag.

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Daneben stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Bilanzierungspflichtige Unternehmen

Als bilanzierungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (700.000,- € in zwei aufeinander folgenden Jahren oder 1.000.000,- € einmal) überschreiten (Ausnahme: Freiberufler brauchen keine Inventur zu erstellen).

Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.
Die Durchführung der Inventur hat vollständig und richtig zu erfolgen, außerdem sind die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren, dass sie ein Sachverständiger (wie z.B. ein Prüfer des Finanzamts) ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.

Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wieder.

Schätzung durch die Finanz

Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme, etc.) angesehen werden. Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Deshalb sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig.

Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv, daher sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung sinnvoll.

Aus GPLA wird PLAB! Was die Vereinheitlichung bringt wird die Praxis weisen!

Dezember 2019 / Mit 1. Jänner 2020 ist durch den BMF ein bundesweiter Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Dieser wird die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben durch Finanzamt oder Krankenkasse (GPLA) ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung.



Der PLAB wird auf Anforderung eines Finanzamtes, der österreichischen Gesundheitskasse oder einer Gemeinde auch die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen durchführen und soll hiezu auch die Befugnisse der Finanzpolizei erhalten. Er wird jeweils als Organ des Finanzamtes, der Gesundheitskasse oder der Gemeinde tätig werden. Außerdem soll ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden.

In erster Linie handelt es sich somit um organisatorische Änderungen, wobei die Vereinheitlichung grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Umsetzung in der Praxis bleibt ebenso abzuwarten wie allfällige inhaltliche bzw. materielle Auswirkungen.

Anpassung Freibeträge für außergewöhnliche Belastung

Dezember 2019 / Verschiedene Freibeträge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Mehraufwendungen wegen Krankendiätsverpflegung wurden um rd. 65% (was der Geldentwertung seit 1988 entspricht) erhöht. Die neuen Werte belaufen sich (jeweils pro Monat):

Minderung der Erwerbstätigkeit: € 124,- bis € 1.198,-

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids: € 98,-


Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit: € 72,-

Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung: € 59,-

Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz nützen müssen: € 219,-


Verpflichtende elektronische Zustellung durch Bundesbehörden ab 1.1.2020 - Voraussetzungen dafür jetzt schaffen!

September 2019 / „Österreich setzt einen großen Meilenstein in Richtung digitaler Kommunikation“ (O-Ton des Wirtschaftsministeriums). Das Gesetz spricht zwar vom „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit Behörden, die Unternehmer haben aber keine Wahl, sie müssen diesen Schritt mitgehen, Privaten ist die Teilnahme freigestellt.

Auch wenn die elektronische Zustellung für Unternehmer erst ab 01.01.2020 verpflichtend sein wird, müssen bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen werden.

Der Unternehmensbegriff ist hier sehr weit gefasst, denn es sind nicht nur Unternehmer betroffen, die im Firmenbuch eingetragen sind. Es trifft auch Personen, die beim Finanzamt betrieblich erfasst werden, also auch jene, die z.B. Einkünfte aus Vermietungen erzielen oder an Personengesellschaften beteiligt sind. Sogar Vereine sind betroffen.

Unternehmen können sich der verpflichtenden Teilnahme fast nicht entziehen. Eine Ausnahme gibt es eigentlich nur für jene, die wegen der Unterschreitung der Umsatzgrenze von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) befreit sind (Umsatz von weniger als EUR 30.000,- netto im Jahr), diese Unternehmen können aber freiwillig teilnehmen.

Schwacher Trost für den ganzen Aufwand: Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der elektronischen Zustellung sind (noch) keine vorgesehen.

Was müssen Unternehmen machen, um in den Genuss der elektronischen Zustellung zu kommen? Dreh- und Angelpunkt dafür ist das Unternehmensserviceportal (USP) www.usp.gv.at.

Die Eröffnung eines USP-Kontos geht am leichtesten mit einer Handysignatur. Eine Handysignatur kann in div. Registrierungsstellen (Magistrat, WGKK Kundencenter, Wirtschaftskammer, etc.) oder auch über FinanzOnline aktiviert werden; nähere Informationen auf www.handy-signatur.at.

Nach Anlage eines USP-Kontos muss man sich im USP zum elektronischen Postfach „MeinPostkorb“ anmelden und prüfen, ob eine E-Mail-Adresse eingetragen ist. Im USP-Konto selbst ist die Eintragung einer E-Mail-Adresse aber erst ab dem 01.12.2019 möglich, davor wäre der Umweg über FinanzOnline zu nehmen. Alle vor dem 01.12.2019 in FinanzOnline hinterlegten E-Mail-Adressen werden automatisch ins USP übernommen.

Hat man diese Schritte gemeistert, dann kann man von den Behörden aber nur „nicht-nachweisliche“ Zustellungen erhalten. Um auch Einschreiber, RSa- und RSb-Briefe elektronisch in das USP-Konto zu bekommen, muss man sich noch bei einem sogenannten Zustelldienst registrieren. Das ist mittels Handysignatur bzw. Bürgerkarte im USP-Konto unter „MeinPostkorb“ möglich.

Stellt nun die Behörde an den Unternehmer ein Schriftstück elektronisch zu, dann erhält er an die hinterlegte E-Mail-Adresse eine Verständigung, dass eine Zusendung eingetroffen ist und online abgeholt werden kann.

Derzeit ist das USP-Konto leider nicht das einzige elektronische Postfach für die Zustellung behördlicher Schriftstücke. Das Finanzamt stellt weiterhin über FinanzOnline zu, in „MeinPostkorb“ des USP-Kontos erfolgt lediglich eine Information darüber.

Datenskandale - Was hat die DSGVO in ihrem ersten Jahr seit Inkrafttreten bewirkt?

September 2019 / Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
Aber kommen wir nach Europa.

Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
Aber kommen wir nach Europa. Ein Bußgeld in zweistelliger Millionenhöhe wurde auf Basis der DSGVO bisher nur in Frankreich erlassen. Die Strafe in der Höhe von 50 Millionen Euro trifft auch keinen Armen der Branche, nämlich Google. Flugs wurde daher der Europasitz von Frankreich nach Irland verlegt. Dort gilt zwar genauso die DSGVO aber offenbar verspricht man sich von den irischen Behörden mehr Verständnis für die Geschäftsgebarung.

OK, Facebook und Google leben von Daten, aber wie sieht es mit anderen Unternehmen aus?
Machen wir einen Blick nach Großbritannien. Da könnte es durchaus seriöse, aber riesengroße Unternehmen treffen. Die britische Aufsichtsbehörde droht British Airways mit einer Strafe von 183 Millionen Pfund (ca. 203 Millionen Euro). Bei einem Hackerangriff wurden nämlich Daten von 500.000 Kunden gestohlen. Zugangsdaten, Adressen, Namen, Reiseinformationen und Kreditkartennummern gelangten in die Hände von wer weiß wem. Die Datenschutzbehörde wirft British Airways vor, nicht für ausreichend Sicherheitsvorkehrungen gesorgt zu haben.

Der Hotelkette Mariott droht eine Geldbuße von 99 Millionen Pfund (ca. 110 Millionen Euro). Auch in diesem Fall wurden Daten gestohlen. 339 Millionen Gäste sollen davon betroffen sein. Der Vorwurf lautet, bei Firmenankäufen keine ausreichende Prüfung in Bezug auf die im Unternehmen verarbeiteten Daten und auf die verwendeten Datensicherheitsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

Conclusio: Bei einem Unternehmenserwerb muss in Zukunft auch die Datensicherheit geprüft werden!

Wie sieht es in Deutschland aus? Die DPA berichtet, dass das Land Berlin in absehbarer Zeit eine Strafe in zweistelliger Millionenhöhe vorschreiben wird. Um welches Unternehmen es sich handelt war nicht zu erfahren.

Ebenfalls in Berlin wurde gegen die App-Bank N26 vorgegangen und eine Strafe von 50.000,- Euro verhängt, da sie unbefugt Daten ehemaliger Kunden verarbeitet hat.

Baden-Württemberg verhängte eine Strafe in derselben Höhe, da Gesundheitsdaten ins Internet gelangt sind.

In Österreich betrifft der größte Datenskandal die Post. Sie verkaufte personenbezogene Daten in großem Stil weiter. Dabei wurde unter anderem die Parteienaffinität von rund 2,2 Millionen Österreichern geschätzt und für Wahlwerbung an Parteien und Interessensvertretungen verkauft.
Die Post zeigte sich erstaunt und war sich keiner Schuld bewusst. Hoffentlich verkaufte sie nicht die Daten von Menschen, die einen Bezug zu Kalksburg haben, für Alkoholwerbung. Aber Spaß beiseite. Der Verein für Konsumentenschutz rief dazu auf, Aus­kunfts- ersuchen über weitergegebene Daten an die Post zu stellen. Die ist aber zur Beantwortung gar nicht in der Lage, was ein neuerlicher Verstoß gegen die DSGVO sein kann. Im Juli brachte schließlich ein Arzt Klage gegen die Post ein. Der Ausgang dieses Prozesses wird spannend.
Die Datenschutzbehörde hat ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Post eingeleitet, das derzeit noch am Laufen ist. Auf die Höhe der Strafe müssen wir also noch warten.

Aber wie verhält sich die Datenschutzbehörde in anderen, weniger spektakulären Fällen? Laut einem Artikel des Standards war die höchste verhängte Strafe 4.800,- Euro und betraf die Nutzung einer unerlaubten Videoüberwachung. Im Moment setzt man noch auf das Prinzip „verwarnen statt strafen“. Das bedeutet, dass Unternehmen, die die DSGVO nicht richtig umsetzen, Bescheide der Behörde erhalten, in denen sie aufgefordert werden, ihre Praktiken anzupassen, jedoch noch keine Strafen vorgeschrieben werden. Erst bei einem weiteren Verstoß werden Bußgelder auferlegt.

Von rund 1.600 Anzeigen handelte es sich bei rund 80% um „Vernaderung“. Die Behörde erkennt das und verfolgt solche Anzeigen nicht weiter.

Es kann also in gewissem Maß Entwarnung gegeben werden. Trotzdem sollte man die Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen nicht auf die leichte Schulter nehmen und immer wieder überprüfen. Sicher ist das in Zeiten überbordender Administrationsarbeit kein Vergnügen, aber es ist zu befürchten, dass dieses Thema immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Umsatzsteuer: Achtung bei Dreiecks- und Reihengeschäften!

September 2019 / Immer wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt und zwei oder mehr Staaten beteiligt sind (Beispiel: Ö kauft in D und verkauft weiter nach CZ, die Ware wird direkt von D nach CZ geliefert) ist große Vorsicht geboten!

In solchen Fällen ist zwischen „bewegter“ und „ruhender“ Lieferung zu unterscheiden – danach bestimmen sich der Ort der Lieferung und die weiteren Rechtsfolgen. Ebenfalls spielt eine Rolle, wie, durch wen und in welchem Auftrag die Ware transportiert wird.

Allzu leicht kann z.B. eine dann in weiterer Folge nicht abziehbare Erwerbsteuer oder andere Steuerpflicht entstehen, die Rechnung falsch ausgestellt oder die ZM falsch ausgefüllt werden. Sind die Rechnungen nicht korrekt ausgestellt können wir solche Vorgänge oft gar nicht erkennen! Daher bitte in solchen Fällen vorher, lieber „einmal zu oft“, erkundigen – wir stehen mit Rat & Tat zur Verfügung.

"Gemeinnütziger Verein?"

März 2018 / Laut Vereinsgesetz 2002 können Vereine nur zu ideellen Zwecken gegründet werden. Die Förderung der Mitglieder ist wohl erlaubt, allerdings dürfen nur im Falle der Abwicklung maximal die geleisteten Einlagen an die Mitglieder zurückbezahlt werden. Auch Zufallsgewinne (andere können ja nicht erzielt werden) dürfen nicht "ausgeschüttet" oder in anderer Form den Mitgliedern zugewendet werden.



Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist einer des Steuerrechtes. Ist diese gegeben, liegt die Steuerfreiheit des Vereines zumindest teilweise (oft aber nicht ganz) vor. Die Details sind ziemlich kompliziert und in erster Linie in den Vereinsrichtlinien 2001 (gerade erst aktualisiert) geregelt.

Vereine sind also in der Regel nicht für wirtschaftliche Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht geeignet. Grundsätzlich sind sie - soweit nicht Gemeinnützigkeit vorliegt - aber "normal" steuerpflichtig.

Aus der Praxis: GPLA Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben

September 2017 / Die GPLAs werden erstens immer mehr (häufiger) und zweitens immer schärfer. Deshalb fassen wir die - aus unseren letzten Erfahrungen - wichtigsten Punkte nochmals zusammen:



Die verlangten Unterlagen sollten möglichst zeitnah vorgelegt werden. Generell gilt: Dokumentation ist alles! Ebenso wichtig: Denken Sie an Recherchen und durchaus mögliche Zeugeneinvernahmen seitens der Behörde - die besten (und schriftlichen) Vereinbarungen nützen nichts, wenn sie nicht gelebt werden! Jeder Dienstnehmer muss einen Dienstzettel erhalten, sofern es keinen schriftlichen Dienstvertrag gibt; Lebenslauf sowie Kopien von Ausweis und Meldezettel sollten Sie vor Arbeitsbeginn einfordern. Ebenso muss natürlich im Bedarfsfall eine entsprechende Arbeitserlaubnis vorliegen.

An erster Stelle stehen zweifellos die Arbeitsaufzeichnungen, sie sind für Vieles Grundlage (auch für andere Prüfungen) - und bei Fehlen derselben drohen zusätzlich Verwaltungsstrafen.

An nächster Stelle zu erwähnen sind die Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen, insbesondere bei beendeten Dienstverhältnissen (Wäre da nicht noch eine Ersatzleistung zugestanden?)!

Nächster Punkt sind natürlich die Fahrtenbücher und Informationen wer mit welchem Fahrzeug unterwegs ist. Ist die Privatnutzung untersagt, sollte dies nicht nur im Dienstvertrag/Dienstzettel festgehalten sein, sondern ist die Einhaltung zu kontrollieren und organisatorisch sicherzustellen!

Auch die Reiseabrechnungen werden zunehmend genauer unter die behördliche Lupe genommen.

"Highlight" ist natürlich das LSDB-G in Verbindung mit der richtigen Einstufung (Lebenslauf!). Nicht nur, dass bei einer Unterentlohnung Beiträge nachgefordert werden, drohen auch empfindliche Strafen! Änderungen der Arbeitszeit sollten unbedingt schriftlich vereinbart werden, ebenso wie Gleitzeit schriftlich vereinbart werden muss.

Fazit: Die Lohnverrechnung wird immer heikler, unübersichtlicher und komplizierter. Wir können das leider nicht ändern, Sie aber dabei bestmöglich unterstützen. Allerdings sind wir dabei auf Ihre Mitarbeit angewiesen!

Abgesehen von zahlreichen Strafdrohungen ist im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchsprinzip zu beachten: Im Gegensatz zur Lohnsteuer (Zuflussprinzip) sind die SV-Beiträge vom Lohnanspruch (unabhängig von der Auszahlung) zu berechnen.

Kopf und Bauch

April 2017 / Die emotionale Komponente

Wir wissen. dass der Mensch ein vernunftbegabtes Wesen ist und daher, vor allem im wirtschaftlichen Bereich, vorwiegend rational agiert. Wir wissen aber auch, dass unsere emotionale Komponente sehr stark - und vor allem viel spontaner, viel schneller - ist. Viele Entscheidungen, ob gute oder weniger sinnvolle, werden auch im Wirtschaftsleben mehr aus dem Bauch als im Kopf gefällt. Mit anderen Worten: Das Gefühl und Empfinden spielt immer mit!

Die emotionale Komponente

Wir wissen. dass der Mensch ein vernunftbegabtes Wesen ist und daher, vor allem im wirtschaftlichen Bereich, vorwiegend rational agiert. Wir wissen aber auch, dass unsere emotionale Komponente sehr stark - und vor allem viel spontaner, viel schneller - ist. Viele Entscheidungen, ob gute oder weniger sinnvolle, werden auch im Wirtschaftsleben mehr aus dem Bauch als im Kopf gefällt. Mit anderen Worten: Das Gefühl und Empfinden spielt immer mit!

Noch stärker ist dieses Phänomen bei einer Unternehmensübergabe/-übernahme festzustellen. Zunächst befinden sich beide Schlüsselpersonen, nämlich der Übergeber und der Übernehmer, in einer besonderen psychischen Situation.

Scheiden tut weh

Beginnen wir beim Übergeber. Er verabschiedet sich von seinem "Lebenswerk", das er oft selbst noch aufgebaut, oder zumindest mehr oder minder erfolgreich geführt hat. Es war (oder ist bei Übergabe) ein Teil von seinem Leben, aus dem er persönliche Befriedigung bezogen hat. Ein Abschied fällt fast immer schwer, um so schwerer, als es sich um einen so gravierenden Lebensbereich handelt. Nicht selten wird Selbstwertgefühl und Existenzberechtigung aus persönlicher Sicht ausschließlich aus dem Berufsleben geschöpft.

Das Loslassen fällt daher nicht leicht. Selbst wenn der Übergeber spürt, dass eine Periode abgelaufen ist, dass Änderungen von dringendster Notwendigkeit sind, er aber gar nicht mehr bereit wäre, diese durchzuführen, tut es ein bisschen weh, wenn sie ein anderer durchführt. Dieser Umstand kann sogar noch problematischer sein, wenn es sich beim Nachfolger um ein Familienmitglied handelt. Bedeutet dies doch die Umkehr der Herrschaftsverhältnisse!

War z.B. ein erfolgreicher Unternehmer und Vater bisher auch alleiniger Entscheider in Familie und Betrieb - der Sohn oder die Tochter hatten die Entscheidungen zu akzeptieren. Ist der Betrieb einmal übergeben, entscheidet Sohn oder Tochter - der Vater hat zu akzeptieren. Dazu kommt noch die Angst vor dem "Pensionsschock"! Jahrelang hat man über zu wenig Freizeit geklagt, viele Hobbies auf die Pension verschoben. Aber wenn der Moment gekommen ist, das alles nachzuholen, siegt die Angst vor dem "nicht mehr gebraucht werden", vor der Umstellung auf den wohlverdienten Ruhestand, über die Freude, ihn endlich erreicht zu haben.

Diese Situation ist menschlich nicht einfach. Gerade darum werden auch viele Unternehmen in genau jener Phase kaputt gemacht oder erleiden schweren Schaden. Von Seiten des Übergebers ist es nicht nur der Verlust der absoluten Entscheidungsgewalt sondern auch die Sorge, ob der Nachfolger auch wirklich das Richtige tut. Ihm (ihr) fehlen doch genau diese 20, 30 Jahre Erfahrung, die der Übergeber hat! Aber genau die hatte er vor 20, 30 Jahren auch nicht, dafür aber den Elan und das Gespür für die Zeit, in der er das Unternehmen aufbaute oder leitete.

Aufbruchstimmung

Beim Übernehmer herrscht Euphorie. Für ihn ist eine Übernahme ein Neustart - egal, ob er aus dem Unternehmen kommt oder von außen. Gemeinsam sind beiden Veränderungen durchzusetzen, wobei dies für Zweiteren oft einfacher sein wird als bei Übernehmern aus der Firma. Letztlich haben diese ja im alten System mitgearbeitet, es mitgetragen.

Es macht einen enormen Unterschied, ob der Besitzerwechsel abrupt oder fließend erfolgt (siehe Formen des Betriebsübergangs), das Adrenalin des Übernehmers beeinflusst seine Handlungsweisen in beiden Fällen. Gleichzeitig gilt es ein ambivalentes Gefühl nach dem Kaufakt (war es richtig diese Firma zu erwerben, werden meine Erwartungshaltungen erfüllt, ist alles tatsächlich so, wie ich mir es vorgestellt habe?) zu bewältigen.

Es treffen also zum Zeitpunkt der Übergabe zwei Alpha-Tierchen (Unternehmer) aufeinander, die sich in sehr gegensätzlichen Lebensphasen befinden: Loslassen und Durchstarten!

Formvorschriften

April 2017 / Obwohl in Österreich weitgehend Formfreiheit im Bereich des Vertragswesens herrscht, sind doch etliche Formvorschriften zu beachten. Ein kleiner Überblick:



Ohne Notar kommt man bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) nicht aus: Entweder ist der Vertrag überhaupt als Notariatsakt zu errichten, oder er ist zumindest notariell zu beurkunden.

Im Zusammenhang mit dem Firmenbuch ist zu beachten, dass die Unterschriften (fast) immer beglaubigt sein müssen. Die Einschaltung eines Notars empfiehlt sich bei komplizierten sowie bei eiligen (stichtagsbezogenen!) Eingaben.

Schriftlichkeit ist grundsätzlich bei allen wichtigen bzw. langfristigen Verträgen anzuraten, schon aus Gründen der Beweissicherheit. Miet- bzw. Pachtverträge sowie Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind hierfür ein Paradebeispiel - obwohl vom Gesetz her nicht gefordert.

Jedenfalls - aus steuerlichen Gründen - erforderlich ist die Schriftlichkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen bzw. zwischen Gesellschaft und Gesellschafter(n).

Betriebsübergang: abrupt oder fließend?

April 2017 / Achtung Familienbetriebe!

Wie das Wort schon sagt geht beim abrupten Betriebsübergang das Unternehmen per Stichtag an den neuen Eigentümer. Bei GmbHs kann es für eine erfolgreiche Weiterführung sinnvoll sein wenn der Übergeber noch eine Weile am Unternehmen beteiligt bleibt. Nach vereinbarter Zeit zieht sich der Übergeber völlig zurück.

Achtung Familienbetriebe!

Wie das Wort schon sagt geht beim abrupten Betriebsübergang das Unternehmen per Stichtag an den neuen Eigentümer. Bei GmbHs kann es für eine erfolgreiche Weiterführung sinnvoll sein wenn der Übergeber noch eine Weile am Unternehmen beteiligt bleibt. Nach vereinbarter Zeit zieht sich der Übergeber völlig zurück.

Ungeachtet dessen kann natürlich auch bei abrupter Übergabe ein Zeitraum vereinbart werden, den der "alte Chef" noch im Unternehmen verbleibt, was besonders bei Familienunternehmen sehr häufig der Fall ist. Was zunächst sehr sinnvoll erscheinen mag kann aber auch sehr schnell kontraproduktiv werden!

Parallelslalom

Alter und neuer Chef arbeiten also miteinander im selben Betrieb. Oft kommt es aber gerade in dieser Situation zu Konflikten. Schlüsselfaktor für den Erfolg ist dabei die klare Abgrenzung der Entscheidungskompetenz(en). Wird zunächst der Nachfolger noch die Entscheidungen des bisherigen Chefs akzeptieren müssen, sollte es einen Stichtag geben, ab dem der neue Chef die Entscheidungsgewalt definitiv übernimmt. Ab diesem allerdings gibt es kein Zurück mehr. Selbst bei etwaigen Fehlentscheidungen des neuen Chefs muss der "alte" dahinterstehen (soferne er noch im Unternehmen verbleibt)!

Im Idealfall tut er das nämlich nicht! Er feiert eine riesen Abschiedsparty und besucht die Firma nur mehr zu Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen. Verbleibt er dennoch im Unternehmen, sollte er eine abgeschlossene Aufgabe erfüllen, die der eines externen DienstIeisters entspricht.

Denken Sie einmal an Ihre Mitarbeiter. Jahrelang hatte die letzte Entscheidung der "Senior". Jetzt ist er zwar noch da, man soll aber zum Junior gehen! Selbst wenn diese Hürde noch geschafft wird, es wird Entscheidungen geben, die von Senior oder Junior unterschiedlich getroffen würden. Der Mitarbeiter wird je nachdem, welche Entscheidung er haben möchte, zum Senior oder zum Junior gehen - Sie glauben nämlich gar nicht, wie feinfühlige Mitarbeiter Sie haben - die dann übrigens Ihr Unternehmen tatsächlich leiten!

Sichtbare Zeichen oder "die Insignien der Macht"

Wichtig ist, einen Führungswechsel oder die Übergabe des Unternehmens zumindest nach innen und eventuell auch nach außen deutlich zu signalisieren. Nach außen kann man eine Marketingmaßnahme daraus machen und mit den wichtigsten Kunden ein Fest feiern, neue Leistungsbereiche vorstellen, etc. Wenn es für die Kunden aber durch die Übernahme zu keinen unmittelbaren Vorteilen kommt, kann dieser Aufwand auch unterbleiben.

Anders ist es nach innen. Die Insignien der Macht müssen übergeben werden. Diese sind das Zimmer des Chefs, der Schreibtisch, der beste Firmenparkplatz, etc. Natürlich wird bei Verbleiben des alten Chefs im Unternehmen mit neuen Aufgaben nicht der Respekt gegenüber der Persönlichkeit des Menschen untergraben. Aber wer nur mehr die interne Statistik macht - oder welche Aufgabe auch immer übernommen wird - sitzt nicht im Chefzimmer, nimmt nicht an internen Führungsbesprechungen teil, etc. Auch verwaiste Chefzimmer (der scheidende Chef ist nur mehr sporadisch im Haus, der "neue" verbleibt in dem Büro, das er schon bisher benutzt hat) bergen die Gefahr des nicht vollständig vollzogenen Machtwechsels.

Ein Auto kann nicht nach verschiedenen Richtungen gleichzeitig fahren
Stellen Sie sich vor, Sie lenken ein Auto. Allerdings bedienen Sie nur Kupplung und Gaspedal, Bremse und Ganghebel bedient jemand anderer, gelenkt wird gemeinsam. Unvorstellbar? Leider werden viele Unternehmen während einer langen Übergabephase so durch den Verkehr (Markt) manövriert. Würden Sie als Angestellter in diesem Auto gerne mitfahren oder bei erster Gelegenheit aussteigen? Sollte das so übergebene Auto/ Unternehmen die Fahrt überstehen, welche Mitfahrer/-arbeiter haben Sie noch an Bord?

Haftung(sfalle)

April 2017 / Ein nicht zu unterschätzender Faktor beim Erwerb

Beim Erwerb eines Unternehmens, egal ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, kann man nicht sorgfältig genug vorgehen, was das Einholen von Informationen betrifft.

Ein nicht zu unterschätzender Faktor beim Erwerb

Beim Erwerb eines Unternehmens, egal ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, kann man nicht sorgfältig genug vorgehen, was das Einholen von Informationen betrifft.

Der Erwerber haftet für Betriebssteuern, soweit diese auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Bei Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer haftet der Erwerber für Beträge, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Wenigstens zwei Einschränkungen gibt es:

  • Die Haftung ist nur möglich, als der Erwerber die Schulden kannte oder kennen musste.
  • Die Haftung ist auf den Wert der übertragenen Aktiva ohne Saldierung mit allenfalls übernommenen Verbindlichkeiten beschränkt.


Als rasche Ausrede dient diese Einschränkung trotzdem nicht, denn es ist ein hoher Maßstab an Sorgfalt anzuwenden, bei dem man von den Abgabenschuldigkeiten in Kenntnis sein müsste. Ein genaues Studium der letzten Bilanzen, der aktuellen Buchhaltung, des letzten Betriebsprüfungsberichtes und der aktuellen Buchungsmitteilungen ist also gut investierte Zeit. Mit Zustimmung des Veräußerers kann man auch nach § 1 Abs.1 Auskunftspflichtgesetz beim Finanzamt den aktuellen Schuldenstand gegliedert nach Abgabenarten erfragen.

Besondere Vorsicht ist im Fall des Erwerbes eines im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens angebracht, wenn der Firmenname weitergeführt wird. In diesem speziellen Fall haftet der Erwerber für die Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt.

Aber nicht nur bei den Bundesabgaben stellt sich die Frage der Haftung. Nach § 38 UGB und § 1409 ABGB bestehen umfangreiche weitere Haftungen; so für Krankenkassenbeiträge, Landesabgaben (z.B. Getränkesteuer, Kommunalsteuer), Miete, Lieferverbindlichkeiten, etc.

Ein geplantes Vorgehen ist also unumgänglich notwendig. Holen Sie Saldenbestätigungen der Lieferanten ein, verschaffen Sie sich Klarheit welche Zeiträume von der Krankenkasse und der Gemeinde geprüft wurden. Lassen Sie sich die Ergebnisse dieser Prüfungen vorlegen. Ein seriöser Veräußerer ist Ihnen dabei sicher gerne behilflich. Ein kleiner aber wichtiger Tipp: Für Sozialversicherungsbeiträge unbedingt einen Rückstandausweis einholen. Dann haftet man nur bis zu dem auf dem Rückstandausweis aufscheinenden Betrag.

Ein Teil des Kaufpreises sollte bei entgeltlichem Erwerb erst nach Verstreichen eines geraumen Zeitraumes zur Auszahlung gelangen, bzw. könnte der Veräußerer eine Bankgarantie einräumen. Aber das sind bereits Anregungen, die Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen sollten. Der Weg ist mühsam, aber nur so entgehen Sie der Haftungsfalle.

Neuorganisation oder "Re-Engineering"

April 2017 / Die Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger ist nicht nur ein idealer Zeitpunkt die Organisationsabläufe in einem Unternehmen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, es ist fast ein Muss!



Überprüfen Sie daher das Organigramm und die verschiedenen Abläufe im Unternehmen, ob sie noch zeitgemäß sind und vor allem, ob sie zu Ihnen passen. Nichts ist schlimmer, als eine Organisation, die nicht mit der Zeit mitwächst bzw. zum jeweiligen Unternehmer passt (angepasst wird).

Überprüfen Sie, ob Sie den richtigen "Durchblick" haben, und ob das interne Kontrollsystem einfach, aber wirkungsvoll ist. Achten Sie darauf, dass Kompetenz und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiter zusammenpassen! Überprüfen Sie aber auch die Unternehmensstrategie (das langfristige Unternehmenskonzept): Passt es zu Ihnen bzw. entspricht es Ihren Vorstellungen - oder ist womöglich gar keines vorhanden? Ist die Unternehmensorganisation, bzw. sind die Konzepte danach ausgerichtet?

Vergessen Sie nicht auf Ihre Mitarbeiter; nur motivierte Mitarbeiter, die wissen worum es geht, sind gute Mitarbeiter. Gute Mitarbeiter werden immer mehr zum wichtigsten Kapital eines Unternehmens!

Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten

April 2017 / 3 existenzielle Faktoren für Erfolg!

Was macht den Erfolg eines Unternehmens aus? Die Geschäftsidee? Die Qualität der Ware oder Dienstleistung? Der Preis? Alle drei genannten?

3 existenzielle Faktoren für Erfolg!

Was macht den Erfolg eines Unternehmens aus? Die Geschäftsidee? Die Qualität der Ware oder Dienstleistung? Der Preis? Alle drei genannten?

Ja, alle drei - aber nur in Kombination mit den drei existenziellen Erfolgsfaktoren:

  • Mitarbeiter,
  • Kunden und
  • Lieferanten.


Ohne exzellente Mitarbeiter werden Sie das Angebot Ihres Unternehmens nicht in größerem Maßstab umsetzen, ohne die richtigen Lieferanten nicht einmal anbieten können - und ohne Kunden ...?

Diese drei Faktoren spielen daher natürlich auch bei der Übergabe eines Unternehmens eine wesentlich Rolle, sowohl was die Erfolgsaussicht als auch den Kaufpreis betrifft.

Beginnen wir von unten, den Lieferanten. Hat das Unternehmen die richtigen Lieferanten und kann ich sie nach einer Übernahme halten? Gewähren sie mir die selben (oder sogar bessere) Konditionen? Gibt es bessere - und wenn ja, kann ich aus den bestehenden Verträgen aussteigen?

Kunden sind wohl die Basis eines jeden Unternehmens. Ohne Kunden kein Unternehmenserfolg (-bestand)! Oft wird der Firmenwert sogar nach dem Kundenstock bewertet. Aber ist es sichergestellt, dass die Kunden auch nach einer Übernahme des Unternehmens Kunden bleiben? Dies ist ein wesentliches Element bei der Entscheidung für oder gegen eine Übernahme. Gerade in Dienstleistungsunternehmen sind oft persönliche Merkmale für die erfolgreiche Zusammenarbeit ausschlaggebend.

Das "Personal", die Mitarbeiter sind in mehrerer Hinsicht essenzieller Bestandteil einer (erfolgreichen) Übernahme.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Übernahme und Weiterbeschäftigung des Personals regelt das AVRAG (siehe Kasten), die Macht des Faktischen von Mitarbeitern ist aber mindestens eine ebenso große!

Personal = Kapital!

Grundregel: Die besten sind am schnellsten weg! Erstens erkennen sie Schwierigkeiten früher als andere Kollegen, zweitens finden sie am leichtesten einen neuen Job (z.B. bei der Konkurrenz!). Die Chance zu Veränderungen, und das ist eine Übergabe immer, bedeutet eben auch, dass eingefahrene Gleise verlassen werden. Wer aber auf diesen gut gefahren ist, wird sich naturgemäß überlegen, ob er auf neuen genauso gut fahren wird.

Und dann gibt es auch in fast jedem Unternehmen, unabhängig ob die Leitung wechselt oder nicht, zwei "Lobbys": Die "Alten" und die "Jungen". Die Polarisierung ergibt sich schon allein aus den gegensätzlichen Interessen. Der ambitionierten Sachbearbeiterin, die sich sogar in ihrer Freizeit weiterbildet, ist die Pensionsregelung und Anrechnung der xy-Jahre schlicht und ergreifend egal. Sie möchte Spaß an der Arbeit haben und vielleicht sogar Karriere machen. Dem Kollegen aus der Buchhaltung, der noch "zwei Jahre hat", ist ein Gedanke an Karriere (die er ja auch nicht mehr zu erwarten hat) genau so fremd, wie der an Fortbildung in der Freizeit. In der möchte er nämlich mit seinem Enkerl spielen.

Was diese Kluft in gut geführten Unternehmen überbrückt, ist ein gutes Betriebsklima und klar definierte Unternehmensziele, hinter denen alle stehen können, sowie eine klar definierte Führung. Bei Fehlen dieser bricht unweigerlich das Chaos aus. Jeder Mitarbeiter wird versuchen seine Interessen verstärkt durchzusetzen. Die gesamte Unternehmenskraft wird nach innen gelenkt, der Kunde bleibt auf der Strecke und wendet sich einem anderen Lieferanten zu (der seine Kraft nach außen, auf den Markt richtet).

Daher ist es wichtig, nicht nur zwischen Übergeber und Übernehmer klare Regelungen zu treffen, sondern diese im Unternehmen auch zu kommunizieren.

Übernahme der Mitarbeiter

April 2017 / Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber regelt das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Grundsätzlich ist hiezu anzumerken, dass die Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen sind, anderenfalls Sie das Recht haben, innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen.

In diesem Fall ist die Kündigung wie eine Arbeitgeberkündigung (Abfertigungsansprüche!) zu behandeln. In wenigen definierten Fällen können die Arbeitnehmer auch dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen, was dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis zum Übergeber aufrecht bleibt! Dieser muss mit allen Konsequenzen zeitgerecht kündigen!

Weiters sind in diesem Gesetz die Haftungen beim Betriebsübergang geregelt. Generell kann gesagt werden, dass für Verpflichtungen vor dem Zeitpunkt des Überganges der Übernehmer und der Übergeber zur ungeteilten Hand haften. Hinsichtlich der Abfertigungsansprüche haftet der Übergeber für jene, welche bis zum Tag des Überganges entstanden sind.

Wichtig ist jedenfalls eine zeitgerechte und umfassende Information an die Mitarbeiter, und zwar nicht nur aus rechtlichen Gründen!

Firmenwert, Preis & andere Vereinbarungen

April 2017 / Es gibt vieles zu berücksichtigen!

Für die Ermittlung des Unternehmenswertes sind zahlreiche Verfahren entwickelt worden. Ist das anzuwendende Verfahren nicht vertraglich (z.B. Gesellschaftsvertrag) vorgegeben, beginnen die Probleme bereits bei der Wahl des anzuwendenden Verfahrens. Über die Ermittlung des (subjektiven oder objektiven) Unternehmenswertes sind unzählige Bücher geschrieben worden, aber eines ist klar: Letztlich wird der Preis vom Markt (Angebot und Nachfrage) bestimmt!

Es gibt vieles zu berücksichtigen!

Für die Ermittlung des Unternehmenswertes sind zahlreiche Verfahren entwickelt worden. Ist das anzuwendende Verfahren nicht vertraglich (z.B. Gesellschaftsvertrag) vorgegeben, beginnen die Probleme bereits bei der Wahl des anzuwendenden Verfahrens. Über die Ermittlung des (subjektiven oder objektiven) Unternehmenswertes sind unzählige Bücher geschrieben worden, aber eines ist klar: Letztlich wird der Preis vom Markt (Angebot und Nachfrage) bestimmt!

Ist nun der Nachfolger gefunden und vielleicht auch schon die Rechtsformwahl des Nachfolgers getroffen, beginnen die Verhandlungen über Preis, Zahlungsmodalitäten und u.U. vieles andere mehr. Auch hiezu wollen wir einige Denkanstöße geben, wobei hier besonders klar herauskommt, dass der Vorteil des einen der Nachteil des anderen ist:

So verlockend für den Übernehmer eine Ratenvereinbarung hinsichtlich des Kaufpreises ist, so gefährlich ist sie für den Übergeber, vor allem wenn - was wohl die Regel sein wird - es dem Übernehmer an entsprechenden Sicherheiten mangelt. Auch die praktische Überrechnung der Umsatzsteuer (von Finanzamtskonto zu Finanzamtskonto) ist für den Übergeber nicht ohne Gefahr!

Besonders gut - von beiden Seiten - überlegt sollte der Abschluss von etwaigen Rentenvereinbarungen (Rentenvertrag = Glücksvertrag!) sein.

Gefährlich für den Übergeber ist auch die Verpachtung des Unternehmens, denn ein "heruntergewirtschaftetes" Unternehmen verliert massiv an Wert.

Ein weiterer wichtiger Vertragsbestandteil sind Regelungen betreffend die etwaige Fortführung eines vorhandenen Firmennamens. Dies ist gesetzlich genau geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (manchmal ist gerade der Firmenname der einzige Wert des abzugebenden Unternehmens!). Nicht betroffen davon sind die sogenannten, weitverbreiteten "Geschäftsbezeichnungen".

Ein weiteres genaues Augenmerk ist den bestehenden Vertragsverhältnissen zuzuwenden: Welche Verträge können/müssen übernommen werden, welche sollen gekündigt werden? Schließlich sollte man noch allfällige Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Ummeldung von Telefon, Energiebezüge, etc. regeln.

Finanzierung

April 2017 / Die Bank ist wichtig - aber es gibt Alternativen!

Auch wenn ein gewisses Maß (natürlich möglichst viel) an Eigenkapital im Falle einer Unternehmensübernahme dringend anzuraten ist, wird man meistens nicht ganz ohne Bank auskommen. Die herkömmliche Beteiligungsfinanzierung kommt schließlich nur für die "Großen" in Betracht, eventuell könnte man an die Aufnahme von stillen Gesellschaftern oder Kommanditisten denken.

Die Bank ist wichtig - aber es gibt Alternativen!

Auch wenn ein gewisses Maß (natürlich möglichst viel) an Eigenkapital im Falle einer Unternehmensübernahme dringend anzuraten ist, wird man meistens nicht ganz ohne Bank auskommen. Die herkömmliche Beteiligungsfinanzierung kommt schließlich nur für die "Großen" in Betracht, eventuell könnte man an die Aufnahme von stillen Gesellschaftern oder Kommanditisten denken.

Gut geplant ist halb gewonnen - nicht nur für die Bank! Ein guter Start will entsprechend vorbereitet sein. Dazu gehören unbedingt Geschäftspläne sowie ein Budget bzw. Finanzplan (Zieldefinition) -selbstverständlich mit anschließendem laufenden Soll-Ist-Vergleich (Kontrolle). Nur nebenbei: Diese Zahlen benötigen Sie nicht nur für das Bankgespräch (obwohl diesem natürlich entscheidende Bedeutung zukommt und es unter Umständen über Übernahme bzw. Nichtübernahme entscheidet), sondern vor allem für sich selbst: Wie wissen Sie sonst ob sich die geplante Übernahme überhaupt lohnt? Bei bestimmten Gesellschaftsformen (Kapitalgesellschaften) verlangen dies die einschlägigen Gesetze sogar explizit. Und nicht zuletzt: Auch bei den meisten Förderungen werden diese Zahlen verlangt.
Erst in den letzten Jahren ist ein neues Instrument dazugekommen:

Crowdfunding/Crowdinvesting/(Crowdlending)

Auf Deutsch gerne Schwarm-Finanzierung genannt ist hauptsächlich für Start-Ups interessant, aber auch für bestimmte Firmenübernahmen geeignet. Das Modell basiert auf vielen kleinen Investoren (meist Privatpersonen), die sich mit Beträgen zwischen €100,- bis € 5.000,- an einem Projekt beteiligen. Die Motivation dahinter ist einerseits der Wunsch nach Unterstützung von Projekten, die dem Weltbild des "Investors" entsprechen, andererseits eine gewisse Bankenverdrossenheit, die aus der jüngsten Geschichte hervorgeht.

Von Crowdfunding spricht man, wenn das vorrangige Ziel die Unterstützung eines unternehmerischen Vorhabens ist, die "Zinsen" bestehen oft aus Sachgütern. Bei Crowdinvesting erwarten die Geldgeber sehr wohl Rendite auch in Form von Beteiligungen.

Das neue AltFG (Alternativfinanzierungsgesetz) erlaubt bis zu 1,5 Mio. ohne Prospektpflicht, in Österreich gibt es bereits sieben Plattformen (1000x1000, Conda, Green Rocket, ...). Crowdfunding ist eine Form von Risikokapitalaufnahme, d.h. die Anleger müssen im schlimmsten Fall mit dem Totalverlust rechnen.

Die Wahl der richtigen Rechtsform

April 2017 / Betriebsübergabe ist immer ein guter Zeitpunkt!

Das zu übernehmende Unternehmen hat ja eine bestehende Rechtsform. Dennoch ist der Zeitpunkt der Übernahme eine gute Gelegenheit diese auf ihre Vorteilhaftigkeit zu überprüfen.

Betriebsübergabe ist immer ein guter Zeitpunkt!

Das zu übernehmende Unternehmen hat ja eine bestehende Rechtsform. Dennoch ist der Zeitpunkt der Übernahme eine gute Gelegenheit diese auf ihre Vorteilhaftigkeit zu überprüfen.

Soll es also ein Einzelunternehmen werden oder bleiben? Oder eine Gesellschaft, und wenn eine Gesellschaft, dann eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Eine pauschale Beantwortung dieser Frage kann es nicht geben. Viele Rechtsgebiete und Problemkreise gehören dazu parallel betrachtet und auf Ihre persönliche Situation abgestimmt. Die Hoffnung auf Minimierung der Haftung durch die Wahl der GmbH wird durch die persönliche Haftung für Kredite bei der Bank für diese GmbH und umfangreiche gesetzliche Bestimmungen zur Geschäftsführerhaftung nahezu zunichte gemacht. Durch die Rechtsformwahl ist es möglich, zu beeinflussen, in welchem System Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert sind, was erhebliche Beitragsunterschiede zur Folge hat. Nicht zuletzt spielen natürlich auch steuerrechtliche Überlegungen eine erhebliche Rolle.

Die Wahl der passenden (richtigen?) Rechtsform ist naturgemäß ein sehr vielschichtiges Thema, über das ganze Bücher geschrieben worden sind und tagelange Seminare abgehalten werden.

Wir möchten Ihnen hier nur einen kleinen Vorgeschmack auf die Komplexität des Themas geben.

In abgaben- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht stellen sich u.a. folgende Fragen:

  • Wie hoch sind die erwarteten Gewinne? Hierbei ist auch auf "Splitting" zu achten:


Beispiel: Vier Gewinnanteile à € 11.000,- kosten bei der Personengesellschaft keine Ein- kommensteuer - € 44.000,- Gewinn aber € 11.000,- Körperschaftsteuer. Darüber hinaus gibt es bei der GmbH eine Mindeststeuer.


  • Wie hoch sind die geplanten Investitionen? Bei der GmbH gibt es keinen Gewinnfreibetrag.
  • Soll der Gewinn thesauriert (im Unternehmen verbleibend) oder ausgeschüttet werden?
  • Sind Tochtergesellschaften geplant; deren Gewinnausschüttungen sind in aller Regel steuerfrei.
  • Wie soll der Geschäftsführer entlohnt und sozialversichert werden (auch abhängig von seiner Beteiligung)?
  • Arbeiten die übrigen Gesellschafter mit, wie sollen sie gegebenenfalls entlohnt werden?
  • Achtung auf die Gefahren der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung; fast noch gefährlicher ist aber die (unternehmensrechtliche) verdeckte Einlagenrückgewähr!


Ein Beispiel aus der steuerrechtlichen Sicht: Es wird immer wieder die Frage nach der GmbH (meist aus Haftungsvermeidungsgründen) gestellt. Rein ertragsteuerlich betrachtet ist eine vergleichbare Steuerbelastung bei einem Einzelunternehmen (ohne Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages) erst bei einem Gewinn von rd. € 322.000,- gegeben. Aufgrund der Endbesteuerung reduzieren die SV-Beträge nicht die Einkommensteuer!

Aber es kann auch ganz andere (auch andere als Haftungsängste) Gründe geben, die für die Rechtsform der GmbH sprechen können.
Hier ist seriöse Beratung vom erfahrenen Fachmann unumgänglich.

Gewerberecht

April 2017 / Entweder der Unternehmer selbst (persönlich haftender Gesellschafter, handelsrechtlicher Geschäftsführer) bringt die gewerberechtlichen Voraussetzungen mit oder ein Dienstnehmer, welcher mindestens im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt wird, springt in die Bresche.



Wichtig:

Überprüfen Sie unbedingt vor Übernahme des Unternehmens, ob alle Betriebsanlagen genehmigt bzw. diesbezüglichen Auflagen erfüllt sind! Es kann auch nicht schaden, am Bezirksgericht oder bei Nachbarn nachzufragen, ob es in der letzten Zeit Probleme mit der Betriebsanlage gegeben hat!

Durch das Gewerbeinspektorat vorgeschriebene Auflagen können erhebliche Kosten verursachen!

Nachfolger finden
Wer suchert, der findet - hoffentlich!

April 2017 / Wer suchet, der findet - einen Nachfolger. Hoffentlich!

In ein paar Jahren sollte es soweit sein: Die Firma muss übergeben werden. Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, mit der Suche zu beginnen.

In Österreich werden laut Wirtschaftsministerium jährlich ca. 6.900 Betriebe übergeben, Tendenz steigend. Wo kommen die vielen Nachfolger her?

Wer suchet, der findet - einen Nachfolger. Hoffentlich!

In ein paar Jahren sollte es soweit sein: Die Firma muss übergeben werden. Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, mit der Suche zu beginnen.

In Österreich werden laut Wirtschaftsministerium jährlich ca. 6.900 Betriebe übergeben, Tendenz steigend. Wo kommen die vielen Nachfolger her?

Die häufigste Form der Übergabe ist noch immer innerhalb der Familie, Tendenz fallend. Es müssen nicht unbedingt eigene Kinder sein, in sehr vielen Familienbetrieben stehen auch aus der Verwandtschaft stammende zukünftige Chefs in den Startlöchern. Wenn Sie also die Möglichkeit haben den Betrieb in der Familie weiterzugeben, wird vieles leichter sein (oder auch nicht!).

Was aber, wenn es keine Kinder oder Verwandte gibt oder diese andere Interessen verfolgen? Die zweithäufigste Form der Übergabe erfolgt an einen Angestellten aus dem eigenen Betrieb. Der Vorteil liegt klar auf der Hand: Übergeber und Übernehmer kennen einander seit längerer Zeit, der Angestellte kennt das Unternehmen, das Produkt oder die Dienstleistung, den Markt und die Wettbewerber. Diese Form hat auch den Vorteil der (meist) friktionsfreien Übergabe. Die Kunden, die Lieferanten und die Mitarbeiter des Unternehmens kennen den Nachfolger, es treten weniger diffuse Verunsicherungen ein, die dem Unternehmen schaden könnten.

Dafür wird in der Regel der Angestellte nicht über ausreichendes Kapital verfügen um einen Kaufpreis, der dem Wert der Firma angemessen ist, zu bezahlen. Verschiedene Möglichkeiten, diese Hürde sicher zu schaffen finden Sie an anderer Stelle beschrieben. Auch der Sprung vom Angestellten zum Inhaber/Chef kann von der Akzeptanz bei Mitarbeitern (bisher Kollegen!), Kunden und Lieferanten zum Problem werden. Dennoch werden Sie bei keiner anderen Form der Übergabe so viele Informationen haben um auf alle möglichen Probleme rechtzeitig einzugehen.

Wenn aber keine Übergabe an persönlich bekannte Personen möglich ist. beginnt der Weg der Suche in freier Wildbahn. In dieser gibt es heute jede Menge Unternehmensnachfolgebörsen. Diese werden z.B. von den Kammern organisiert und das Internet ist voll davon.
Eine weitere Möglichkeit, den geeigneten Nachfolger zu finden, wird häufig von vorne herein gar nicht in Betracht gezogen: Die Wettbewerber. Gerade heute schließen sich viele Unternehmen aus marktwirtschaftlichen Notwendigkeiten zusammen, z.B. um eine kostengünstigere Betriebsgröße zu erreichen oder eine bessere Marktstellung zu erlangen. Warum soll also nicht gerade Ihr größter Mitbewerber, der wahrscheinlich ein potentes Unternehmen ist (sonst wäre er nicht Ihr größter Mitbewerber!), Ihren Betrieb kaufen? Die Vorteile sind auch hier klar: Branchenkenntnis und wahrscheinlich das notwendige Kapital oder die Möglichkeit einer gesicherten Finanzierung der Übernahme.

Aber Vorsicht! Hier gilt es natürlich mit doppelter Sorgfalt und gebotener Wachsamkeit vorzugehen. Bei Nichtzustandekommen könnte durch die weitergegebenen Informationen Ihrem Unternehmen schwerer Schaden zugefügt werden.

Weitgehend dieselben Vorteile, aber ein bisschen weniger Risiko bieten da Lieferanten oder Kunden, die ebenfalls potenzielle Übernehmer sein können. Ein Produzent, der bisher Ihr Lieferant war, sucht vielleicht einen direkten Marktzugang, Ihr Handelsunternehmen passt genau in seine Strategie. Oder ein Kunde von Ihnen möchte die von Ihnen zugekaufte Dienstleistung schon lange selbst erbringen, es fehlt ihm nur das nötige Know-how. Es kann für ihn billiger sein, Ihre Firma zu kaufen, als das Know-how selbst aufzubauen.

An einen Wettbewerber als Nachfolger, oder ebenfalls Lieferant, Kunde, werden Sie wahrscheinlich auch gelangen, wenn Sie sich einer M&A-Agentur anvertrauen. Mergers and Akquisition Agenturen beginnen üblicherweise bei der Nachfolgersuche innerhalb der Branche. Der Vorteil: Sie ersparen sich, von Beginn an selbst in Erscheinung zu treten und Sie werden professionell geführt. Der Nachteil: Die Leistung der Agentur kostet natürlich Geld und verteuert das zu verkaufende Unternehmen dadurch erheblich.

Eine bewährte und vor allem sichere Methode, seinen Nachfolger zu finden, ist die Inanspruchnahme des Steuerberaters seines Vertrauens. Dieser hat einen guten Überblick durch die Vielfalt seiner Klienten und verlangt auch keine Provision. Außerdem kennt der Wirtschaftstreuhänder die Betriebe, die er betreut - betriebswirtschaftlich - aber auch menschlich. Er weiß, was und wer zusammenpasst. Auch hier muss man nicht von Anfang an selbst in Erscheinung treten, es kann einem viel Arbeit abgenommen werden. Die Verschwiegenheitspflicht ist ein weiteres Plus.

Zum Abschluss noch einmal die zwei wichtigsten Regeln bei der Nachfolgersuche:

  • Beginnen Sie rechtzeitig! Zwei Jahre sollten das Minimum darstellen.
  • Gehen Sie sorgfältig vor! Prüfen Sie Ihr Gegenüber auf Herz und Nieren, so wie er es mit Ihrer Firma tun sollte. Sie haben (wahrscheinlich) nur diese eine!

Mietrechtsübergang und Versicherungen nicht vergessen!

April 2017 / Ein gewichtiges Wort hat bei Übergaben auch der Vermieter mitzureden. Insbesondere übergebende Unternehmer, die einen besonders günstigen Mietvertrag hatten, sind oft schon daran gescheitert. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, die Miete in diesem Fall an das ortsübliche Maß anzupassen.

Ein gewichtiges Wort hat bei Übergaben auch der Vermieter mitzureden. Insbesondere übergebende Unternehmer, die einen besonders günstigen Mietvertrag hatten, sind oft schon daran gescheitert. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, die Miete in diesem Fall an das ortsübliche Maß anzupassen.

Verschweigen hilft auch nichts, denn die Verjährung beginnt nicht so schnell, und der Vermieter kann nachverrechnen. Es hat schon genug Insolvenzen aus diesem Grund gegeben, und man sollte daher unbedingt mit ihm reden.

Wie ist es um den Versicherungsschutz bestellt - was kann (muss?) übernommen werden, sind Anpassungen, Kündigungen oder Neuabschlüsse nötig?

Arten der Unternehmensübernahme
Vom Kauf bis zur Schenkung

April 2017 / Die Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger ist für das Unternehmen ebenso wie für den Unternehmer selbst eines der einschneidendsten Ereignisse. Es sind unzählige Überlegungen anzustellen, gibt es doch vielfältige Gestaltungsformen und mögliche Lösungen. Die individuell beste herauszufinden ist gar nicht so einfach. Gerade hier gilt sicher "Gut Ding braucht Weile".

Die Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger ist für das Unternehmen ebenso wie für den Unternehmer selbst eines der einschneidendsten Ereignisse. Es sind unzählige Überlegungen anzustellen, gibt es doch vielfältige Gestaltungsformen und mögliche Lösungen. Die individuell beste herauszufinden ist gar nicht so einfach. Gerade hier gilt sicher "Gut Ding braucht Weile".

Einer der möglichen Denkansätze ist sicher - schließlich stehen wir ja alle im Wirtschaftsleben - die Frage der Entgeltlichkeit. Insbesondere im Familienbereich wird sich die Frage stellen "Will ich etwas dafür bekommen?â€formatstring bzw. "Soll - bzw. was kann - der Nachfolger dafür bezahlen?" Soll es sich um einen angemessenen Preis oder nur um einen Anerkennungsbetrag handeln?

Grundsätzlich ist hiezu anzumerken, dass es im Falle der unentgeltlichen Betriebsübertragung im allgemeinen zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven kommt, das heißt, dass kein Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) zu versteuern ist. Der Erwerber führt in diesem Fall die Buchwerte des Vorgängers fort. Ist der bisherige Unternehmer Einnahmen-/Ausgaben-Rechner, so ist jedenfalls der sogenannte Übergangserfolg zu ermitteln, d.h. es wird zum Übergabezeitpunkt quasi auf Bilanzierung umgestellt.

Die klassische Form der unentgeltlichen Unternehmensübertragung ist wohl die Schenkung. Mischformen sind die gemischte Schenkung (es wird nur ein unangemessener Anerkennungsbetrag bezahlt) sowie gewisse Rentenformen.
Wie bereits erläutert, führt die Schenkung eines Unternehmens in der Regel zu keinem Veräußerungsgewinn, wohl aber kann es zu steuerlichen Problemen im Bereich der Umsatzsteuer (Eigenverbrauch) kommen.

Im Falle der entgeltlichen Übertragung ist hingegen der Veräußerungsgewinn zu ermitteln und zu versteuern. Diesbezüglich sind im Einkommensteuergesetz verschiedene, sich teilweise einander ausschließende Begünstigungen zur Minderung der Progression vorgesehen.

Interessante Möglichkeiten bilden in diesem Zusammenhang auch Umgründungen (= Änderung der Rechtsform, meistens wohl die Einbringung des bisherigen Unternehmens in eine bestehende oder neu zu gründende Gesellschaft, u.U. aber auch die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen): Durch das Umgründungssteuergesetz ergeben sich ebenfalls zahlreiche Steuerbefreiungen (Buchwertfortführung!), u.U. aber auch die Verwertung bisher entstandener Verlustvorträge. Vor allem bieten sich aber auch hier interessante Möglichkeiten, wenn sich der bisherige Unternehmer von "seinem" Unternehmen noch nicht endgültig trennen will oder kann, z.B. in dem er als Gesellschafter im Unternehmen verbleibt. Gerade Umgründungen benötigen aber zusätzlich Ihre Zeit, eine rechtzeitige und genaue Planung ist daher gerade hier von Nöten!

Andere Fragen und Lösungsmöglichkeiten ergeben sich hingegen wieder, wenn das zu übertragende Unternehmen bereits in Form einer Gesellschaft geführt wird: Soll das Unternehmen als solches übertragen werden oder nur die Gesellschaftsanteile? Sollen alle Anteile übertragen werden, oder nur Teile davon, oder wird vielleicht überhaupt nur der Geschäftsführer gewechselt werden?

Förderungen
Irgendwas gibt’s fast immer!

April 2017 / Österreich schüttet ein Gesamtvolumen an Förderungen von ca. 17 Milliarden Euro pro Jahr aus - da müsste doch einfach was dabei sein!



Grundsätzliches

Im Regelfall werden Investitionen, nicht aber laufender Betriebsaufwand gefördert, eine Unternehmensübernahme ist eine solche. Einen Rechtsanspruch auf Förderungen gibt es nicht. Förderungen sind rechtzeitig, also vor Beginn der Investition bzw. vor Beginn des Projektes zu beantragen.

Achtung:

Förderungen ändern sich in rasanter Geschwindigkeit, daher empfiehlt es sich, immer nach den jüngsten Förderungsmaßnahmen zu fragen!
Das Gesamtangebot ist sehr breit und es kommen laufend neue Förderungen dazu, bzw. fallen auch welche weg.

NEUFÖG

Förderung bei Übernahmen von Betrieben

Folgende drei Kriterien müssen dabei gleichzeitig erfüllt sein:

  • Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes in der Form, dass die bereits bestehenden und für den konkreten (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einzigen einheitlichen Vorgang als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen werden und
  • Wechsel in der Person (natürliche und juristische) bzw. wenn mehrere dann aller Personen des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen (Teil-)Betrieb, so dass keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach der Übertragung des (Teil-)Betriebes weiter als Betriebsinhaber tätig ist und
  • der/die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende(n) Betriebsinhaber hat/haben sich sowohl im Inland noch im Ausland innerhalb der letzten 15 Jahre (vor dem Zeitpunkt der Übertragung) nicht beherrschend betrieblich in vergleichbarer Art betätigt (im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2003) und daher nicht immer mit den Tätigkeitsabgrenzungen der Gewerbeordnung übereinstimmend).


Antragsformular

Übernehmer füllen das Formular Neufoe 2 aus und lassen sich darauf die erfolgte Beratung durch die Berufsvertretung bestätigen (Download unter www.bmf.gv.at unter Formulare).

Weitere mögliche Förderungen:

Derzeit gibt es z.B. zur Belebung des Arbeitsmarktes zahlreiche Förderungen, z.B. für Leute 50+, etc. Das ändert sich aber laufend, je nachdem, wie sich der Arbeitsmarkt entwickelt und auch nach Branchen, daher muss es immer aktuell erfragt werden.

Achtung:

Bei Aufnahme einer arbeitslos gemeldeten Person unbedingt VOR Aufnahme des Dienstnehmers nach Förderungen fragen!

Neben österreichweiten Förderungen, die meist durch Investitionszuschüsse und durch die Übernahme von Kreditbürgschaften erfolgen, gibt es zusätzlich regionalspezifische und branchenspezifische Förderungen, wie etwa für Tourismus, Innovations- und Tech- nologiemaßnahmen, Forschung und Entwicklung, Umweltschutz u. dgl.

Und wo kann ich mich informieren? Sie können sich entweder an Ihre Hausbank wenden, nahezu alle haben eigene Förderungsspezialisten, an die Förderungsabteilungen der Wirtschaftskammern des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Ombudsstelle für Finanzierungsfragen der WKW), direkt an die Bundesländer oder noch besser an das Kundencenter des AWS.

Fragen kostet schließlich noch nichts!

Notwendige Unterlagen

April 2017 / Die Sie vom Übergeber verlangen können - nein, sollten!

Information ist alles - von der Erstinformation bis zum Vertragsabschluss! Je genauer Sie informiert sind, desto kalkulierbarer ist ihr Risiko - desto mehr steigen auch Ihre Erfolgsaussichten.

Die Sie vom Übergeber verlangen können - nein, sollten!

Information ist alles - von der Erstinformation bis zum Vertragsabschluss! Je genauer Sie informiert sind, desto kalkulierbarer ist ihr Risiko - desto mehr steigen auch Ihre Erfolgsaussichten.

Auch die Preisverhandlungen werden selbstverständlich vom jeweiligen Informationsstand stark beeinflusst werden. Wie können Sie sich nun informieren, bzw. was sollte Ihnen von einem seriösen Übergeber ausgefolgt werden?

Branchenkenntnis sollte wohl Voraussetzung sein, aber auch hier kann es nie ein Zuviel an Information geben. Informieren Sie sich also aus der Tages- bzw. Fachpresse, bei den Kammern und Interessensvertretungen und Internet, nicht nur über die allgemeinen Konjunkturaussichten, sondern über die Branche im speziellen. Besorgen Sie sich die Branchenkennzahlen und informieren Sie sich über Ihre Mitbewerber! Erkunden Sie die Lage des Unternehmens, in vielen Branchen ist der Standort des Unternehmens ein ganz entscheidender Erfolgsfaktor.

Statten Sie ihrem künftigen Betrieb möglichst viele Besuche ab, ein paar Tage "hinter der Budel" (wenn vorhanden) schaden ganz gewiss nicht. Durchforsten Sie die Kundenkartei!

An Unterlagen sollten lhnen zur Verfügung gestellt werden:

  • Die Jahresabschlüsse der letzten Jahre, die Saldenliste des laufenden Jahres, Offene-Posten-Liste bzw. die Kunden- und Saldenlisten (holen Sie gegebenenfalls Informationen bei den Kreditschutzverbänden ein - kaufen Sie keine dubiosen Forderungen!)
  • Kontoauszüge betreffend Finanzamt, Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt
  • Geschäftspläne, Budget, SoIl-lst-Vergleiche
  • Die Kostenrechnung (so vorhanden)
  • Bescheide und Prüfungsberichte der Gebietskörperschaften (Finanzamt, Krankenkasse, ...)


Eine genaue Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des zu übergebenden Unternehmens ist unumgänglich, andernfalls kaufen Sie die Katze im Sack!

Crowdfunding - Crowdinvesting
Immer beliebter - wie schaut es steuerlich aus?!

Juni 2016 / Diese neuen Finanzierungsformen gewinnen zunehmend an Beliebtheit. Sucht man doch in der "Crowd" Geldgeber, die man von seinem Projekt überzeugen kann. Eigentlich eine Renaissance des Genossenschaftsgedanken - derzeit als modernstes Tool des Kapitalismus! Aber es ist eben leichter mit den Möglichkeiten des Internets eine Vielzahl Gleichgesinnter zu finden als eine Bank von einer Idee zu überzeugen.


Grundsätzlich zu unterscheiden gilt es Crowdfunding und Crowdinvesting. Beiden ist noch gemeinsam, dass man sich mit einer Investition an einer Idee oder einem Projekt beteiligt und es sich um Nachrangdarlehen handelt - im Falle des Misserfolgs, also der Insolvenz des Darlehensnehmers, ist der Totalverlust möglich. Den Unterschied macht dann erst die Gegenleistung, denn diese ist auch das Kriterium für die Steuerbarkeit - also ob Umsatz- oder sonstige Steuern anfallen können.

  • Für Crowdinvesting sind fixe oder variable Zinssätze vereinbart, es handelt sich also um eine reine Finanzierungsform und löst daher keine Umsatzsteuerpflichten aus. Die beiden größten Wiener Fußballvereine (Rapid und Austria) haben diese Finanzierungsform bereits genutzt (Rapid brauchte für die erste Million noch 69 Tage, Austria gerade einmal 24 Stunden!). Neben den Zinsen gibt es für die Mini-Investoren noch zahlreiche Goodies, die für wahre Fans sicher noch eine zusätzliche Motivation darstellen. Einem Basiszinssatz von 2,5% stehen bei Erfolg der Sportvereine Spitzenzinssätze von über 8% gegenüber. Diese unterliegen im Realisierungsfalle der Einkommensteuer.
  • Beim Crowdfunding wird es schon etwas komplizierter. Es gibt die Variante
    • donation-based und
    • reward-based.

Beide können unter Umständen zu einer Umsatzsteuerpflicht führen.

Bei donation-based Funding steht, wie der Namen schon sagt, für den Geldgeber eine Spende im Vordergrund. Es kann aber durchaus sein, dass das unterstützte Projekt aus steuerlicher Sicht eine Einkunftsquelle darstellt. Die Gegenleistung kann unter Umständen der Umsatzsteuer unterliegen.

Auch wenn beim reward-based Funding die Gegenleistung im Vordergrund steht, ist hier umgekehrt auch nicht unbedingt von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Hier bestimmt nämlich der Wert der Gegenleistung, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt.

Eindeutig umsatzsteuerpflichtig ist, wenn das Investment einer Vorfinanzierung eines Produktes dient (pre-sale) und das Produkt nach Fertigstellung geliefert wird (Lieferung löst umsatzsteuerpflichtigen Erlös aus).

Wird die Gegenleistung in Form von Sponsoring, also einer Werbeleistung, - oder einer anderen sonstigen Leistung - erbracht, unterliegt nur der tatsächliche Wert (der Werbeleistung) - und dieser muss unter 50% der Einlage betragen - der Umsatzsteuerpflicht, der Rest hingegen als nicht steuerbarer Zuschuss eben nicht. Liegt der Wert der Gegenleistung aber über 50% des Investments unterliegt der gesamte Betrag der Umsatzsteuerpflicht.

Sie sehen also, dass die Regelungen des Gesetzgebers, wie leider meistens, nicht ganz einfach sind. Sollten Sie daher aktiv oder passiv an diese Finanzierungsform denken, besprechen Sie es mit uns vor Inangriffnahme!

Anforderung an Geschäftsdrucksorten, Homepage & Co
Fakten und Mythen!

Dezember 2013 / Die UID-Nummer muss bei GmbHs am Briefpapier drauf sein, genauso wie die Firmenbuchnummer, oder die Telefonnummer! Und auf der E-Mail gilt das aber nicht! Falsch bzw. zweimal falsch!

Es gibt gesetzlich verpflichtende Angaben, die von der Rechtsform, der Art der Geschäftspapiere und der Form der Übermittlung abhängig sind. Verschiedene Gesetze und Rechtsvorschriften wie das UGB (Unternehmergesetzbuch), das ECG (E-Commerce-Gesetz) oder die Gewebeordnung regeln das - und Verwirrung sowie zahlreiche Mythen sind die Folge.
Ein Versuch der Klarstellung:
Auf gedruckten Geschäftspapieren, also Briefpapier, Lieferschein, etc.

  • Firma oder Name,
  • Sitz (mit vollständiger Postadresse),
    bei ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zusätzlich
  • Rechtsform,
  • Firmenbuchnummer,
  • Firmenbuchgericht.

Oftmalig heiß diskutiert, die

  • DVR (Datenverarbeitungsregister)-Nummer.


Ja, es gibt sie noch immer, und wenn vorhanden, muss sie auch angegeben werden.
UID-Nummer ist auf Print-Geschäftsdrucksorten genau so wenig vorgeschrieben wie IBAN und BIC. Diese Angaben sind nur auf Rechnungen (aus verschiedenen Gründen) relevant und werden daher vielleicht auch am Briefpapier sinnvoll sein - gesetzlich vorgeschrieben werden sie nirgends.
Anders ist das nur bei der UID-Nummer auf E-Mails. Nach dem ECG sind für E-Mails die o.a. Pflichtangaben wie auf Print anzuführen, +

  • UID-Nummer und
  • Email-Adresse. Die
  • DVR-Nummer ist nur Unternehmen vorgeschrieben, die eine Verarbeitung von

personenbezogenen Daten durchführen.
Und da war dann noch die Homepage. Für diese gelten die selben Vorschriften wie für E-Mails und folgende zusätzliche Pflichtangaben:

  • zuständige Aufsichtsbehörde (nur wenn Tätigkeit behördlicher Aufsicht unter- liegt)
  • zuständige Berufsvertretung (Kammer, Berufsverband)
  • Hinweis auf anzuwendende gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und Zugang zu diesen (z.B. www.bka.ris.gv.at).

Wenn auf der Homepage

  • Preise angeführt werden, muss ersichtlich sein, ob mit oder ohne USt. bzw. muss für den Endverbraucher (B2C) der volle zu bezahlende Betrag klar ersichtlich sein.
  • AGB (wenn vorhanden und auch verwendet werden).


Sie sehen, es ist eigentlich ganz einfach! Aber auch wenn die meisten Verstöße nicht geahndet werden, verlassen kann man sich darauf natürlich nicht!

Aufbewahrungspflicht in manchen Fällen auf 22 Jahre verlängert!

Dezember 2012 / Sie haben richtig gelesen! Unabhängig von der normalen siebenjährigen Aufbewahrungspflicht (2013 können Sie also die 2005er Unterlagen entsorgen - aber Vorsicht, weiterlesen)

gibt es für Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden spezielle Aufbewahrungspflichten von 12 Jahren und - jetzt neu - von 22 Jahren.
Der Grund ist die Ausdehnung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes durch das Stabilitätsgesetz 2012. Dumm nur, dass naturgemäß solche Unterlagen mit jenen vermischt sind, die man eigentlich entsorgen könnte. Leicht wird es einem wirklich nicht gemacht!

Ende der Unternehmerschaft

September 2012 / Wie schon öfters darauf hingewiesen, bedeutet das "Zusperren" noch nicht das Ende des Unternehmertums

.

Dies sieht zum Glück auch die Finanz so: Zur unternehmerischen Tätigkeit gehören auch die Hilfsgeschäfte wie z.B. Lagerabverkauf, Verkauf des Anlagevermögens, aber auch Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang oder in diesem Zeitraum angefallen sind.

Selbstverständlich gilt für alle diese Geschäfte noch Umsatzsteuerpflicht bzw. steht der Vorsteuerabzug zu. Also: Fleißig Belege sammeln!

Vor dem Anfang - nach dem Ende!
Unternehmen leben weit länger als sie bestehen!

Dezember 2011 / Ein Unternehmen "lebt" schon einige Zeit bevor es offiziell startet und auch noch lange nach der Schließung

!

Vorgelagerte Betriebsausgaben:
Bereits lange vor Eröffnung Ihres Unternehmens - völlig unabhängig von Beginn der Buchhaltung, der Lösung des Gewerbescheines oder der Anmeldung beim Finanzamt - fallen in aller Regel voll zu berücksichtigende (absetzbare) Betriebsausgaben an. Voraussetzung ist allerdings, dass entsprechende, ordnungsgemäße Belege bzw. Aufzeichnungen vorhanden sind. Man kann also nie früh genug mit dem "Zettel sammeln" beginnen. Kurz gesagt, absetzbar ist alles, was das künftige Unternehmen betrifft.
Insbesondere werden Fahrtspesen (Km-Gelder, Fahrscheine), unter Umständen auch Reisekosten, anfallen (z.B. Kammerbesuche, sonstige Behördenwege, Förderstellen, Steuerberater, Notar, Besichtigung von Geschäftsräumlichkeiten, Bankbesuche, etc.). Weitere typische vorgelagerte Ausgaben können z.B. sein:

  • Beratungshonorare (Business-Plan, Marketingkonzept, etc.)
  • Provision, Gebühr, Miete von Räumlichkeiten inkl. Vertragserrichtung
  • Einrichtung von Geschäftsräumlichkeiten
  • Bankspesen

Aber auch so banale Dinge wie Porti, Büromaterial oder Telefonspesen sollten nicht vergessen werden!
Bei entsprechendem Zusammenhang können diese Ausgaben auch berücksichtigt werden, wenn sie im Jahr vor der Eröffnung anfallen.
Wann und wie diese Belege in das Rechnungswesen Eingang finden, hängt vom Einzelfall ab, ebenso das Datum der Eröffnungsbilanz. Bei Kapitalgesellschaften ist dies üblicherweise das Datum der Einzahlung des Stammkapitals.
Wir wünschen guten Start!

Zum Abschluss: Wenn Sie bald nach Eröffnung Ihres Unternehmens Besuch vom Finanzamt bekommen, ist dies nichts Ungewöhnliches, sondern der sog. Antrittsbesuch. Dieser dient dem Informationsaustausch, außerdem will sich das Finanzamt von der Existenz des neuen Unternehmens überzeugen.

Betriebsaufgabe und nachträgliche Betriebsausgaben:
Zwar endet in der Regel die laufende Buchhaltung mit dem Zusperren, das ist aber auch schon alles. Denn gerade jetzt gilt es besonders viel zu beachten!
Zusätzlich zum laufenden Ergebnis ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein sogenannter Übergangserfolg, in allen Fällen ein Aufgabeerfolg zu ermitteln. Zusätzlich sind eventuell nachträgliche Betriebsausgaben zu erfassen.
Bei Betriebsaufgabe ist jedenfalls eine Schlussbilanz (auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) zu erstellen - die Umstellung der Erfolgsermittlung spiegelt sich im Übergangserfolg wieder. Zu diesem Zweck sind insbesondere Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.
Übergangs- und Aufgabeerfolg sind in den meisten Fällen steuerbegünstigt - daher ist eine genaue Ermittlung derselben ratsam.
Die Vorräte werden wohl in den meisten Fällen veräußert, ebenso das Anlagevermögen. Werden einzelne Gegenstände nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen übernommen, ist der fremdübliche Wert festzustellen und auch festzuhalten.
Eine Besonderheit gibt es bei Gegenständen (Vorräte oder Anlagevermögen), die nicht (gleich) veräußert werden können, sich aber auch in keiner Weise für eine private Nutzung eigenen: Diese bleiben trotz Betriebsaufgabe weiterhin Betriebsvermögen und können so noch Jahre später bei Veräußerung oder endgültigem Untergang Steuerpflichten (oder auch Gutschriften) auslösen.
Obwohl, wie bereits oben erwähnt, im Zuge der Aufgabe alle Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind, kommt es doch relativ oft auch noch zu nachträglichen (im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht erfassbaren) Betriebsausgaben. Beispiele Fortsetzung sind gewährte oder erhaltene Skonti, Abschreibungen von Vorräten oder Forderungen und Zinsen bzw. Spesen für noch nicht getilgte - ursprünglich betriebliche - Bankverbindlichkeiten, allerdings nur so lange bis eine Rückzahlung möglich und zumutbar ist.
Im Folgejahr hat man jedenfalls nochmals bzw. wieder damit zu tun. Denn die Steuererklärungen können ja erst im Folgejahr (auch wenn die Aufgabe bereits im Jänner erfolgen sollte) eingereicht werden. Oft wird wegen anfallender Vorsteuern im zweitfolgenden Jahr zumindest noch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Gibt es vortragsfähige Verluste sind auch (weiter) Einkommensteuererklärungen einzureichen, denn Verlustvorträge können nur auf diesem Weg eingereicht werden.
Nicht schwer zu erraten - auch die siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht gilt weiterhin. D.h., Sie werden noch weitere sieben Jahre an Ihr Unternehmertum erinnert. Und naturgemäß kann natürlich auch noch die eine oder andere Abgabenprüfung auf Sie zukommen.
Für Kapitalgesellschaften gibt es eigene Liquidationsverfahren. Eventuell kann auch eine Umgründungsmaßnahme vor Liquidation (Betriebserfordernis!) Sinn machen.

Zum Schluss zwei wichtige Punkte abseits der Steuern:
Auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Betriebsaufgabe in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Einreichung der Abgabenerklärungen sollten im Falle des geplanten Pensionsantrittes (Versteinerung) unbedingt geplant werden.
Nicht übersehen werden sollten die zahlreichen Haftungsbestimmungen über die Betriebsaufgabe hinaus - insbesondere für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen.

Unternehmer-Colleg: Stille Gesellschaft!

Juni 2011 / Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen, die in das Vermögen des Inhabers des selben übergeht. Der Inhaber ist für alle für das Unternehmen geschlossenen Geschäfte

alleine berechtigt und verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn angemessen zu beteiligen, vom Verlust kann er ausgeschlossen werden. Daneben stehen ihm bestimmte Kontrollrechte zu. Der stille Gesellschafter wird im Firmenbuch nicht eingetragen.

Die Vermögenseinlage wird in der Bilanz des Unternehmens unter den "Sonstigen Verbindlichkeiten" ausgewiesen. Im Falle der Insolvenz des Unternehmens kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Steuerrechtlich ist zwischen der echten (typischen) und unechten (atypischen) stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Bei letzterer ist der stille Gesellschafter am Firmenwert und/oder den stillen Reserven beteiligt. Die unechte stille Gesellschaft wird seitens der Finanz als "Mitunternehmerschaft" geführt und wie eine Personengesellschaft behandelt. Der Gewinnanteil des echten stillen Gesellschafters stellt beim Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. Für den stillen Gesellschafter sind das Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KESt unterliegen, aber nicht endbesteuert sind.

Unternehmensnachfolge
Ein Dauerbrenner!

März 2011 / Dieses Thema ist ein Dauerbrenner, und auch ein sehr umfangreiches. Jährlich stehen rund 5.500 Unternehmensübergaben an; allein in Wien suchen in den nächsten Jahren 6.600 Betriebe einen Nachfolger

. Auch die WKO-Wien hat die Bedeutung des Themas erkannt und eine neue Förderung (Betriebsübernahme-Zuschuss) kreiert.

Das Thema ist sehr vielschichtig und berührt sehr viele Themenkreise. Dementsprechend sollte auch das oberste Ziel lauten: Rechtzeitig damit beginnen, denn die Zeit wird immer zu kurz!

Zunächst müssen sich Übergeber und potentieller Übernehmer erst einmal finden. Gehört dieser nicht der Familie oder dem Mitarbeiterstab an, muss der Übernehmer sozusagen am Markt gesucht werden. Hiezu kann man sich auch der Nachfolgebörse (www.nachfolgeboerse.at, dzt. 1.500 Angebote) der WK bedienen, oder aber auch die Dienste eines Betriebsmaklers in Anspruch nehmen.

Bei einem größeren Unternehmen, insbesonders auch wenn es vor einer Zerteilung geschützt werden muss, kann natürlich auch an eine Stiftung gedacht werden.

Doch bevor es soweit ist, sollten sowohl Übergeber als auch Übernehmer in sich gehen und prüfen, ob sie zur Übernahme bzw. Übergabe auch innerlich wirklich bereit sind. Für den einen bedeutet es Aufgabe der Selbständigkeit, das Loslassen können und ev. das Suchen von Hobbys oder neuer Aufgaben, für den anderen Selbstverantwortung, Disziplin und Einsatzwille, aber auch Aufgabe des sozialen Netzes.

Natürlich müssen Unternehmen(skultur) und Übernehmer auch zusammenpassen!
Sind diese Hürden einmal genommen bzw. Aufgaben erledigt, beginnen die eigentlichen Verhandlungen. Zu beachten sind zahlreiche Fallen und Stolpersteine:
Erste Frage wird dann wohl die des Preises sein, der ja bekanntlich selten dem Wert entspricht. Naturgemäß werden hier verschiedene Vorstellungen aufeinanderprallen. Der tatsächliche Preis ist Verhandlungssache, Gutachten und andere Berechnungen können aber eine Hilfe sein. Immer mit der Frage des Preises verbunden sind natürlich auch die Zahlungsmodalitäten, z.B. Einmalzahlung, Ratenzahlung, Rentenvereinbarung.

Auch hier gilt es naturgemäß die unterschiedlichen Interessen unter einen Hut zu bringen, das Steuerrecht erschwert mit seinen unterschiedlichen Regelungen das Finden zusätzlich: Meist ist das, was für den einen günstig ist, für den andern ungünstig.

Eng verbunden mit diesem Komplex (Preis und Zahlungsmodalitäten) sind die Fragen von Sicherheiten (bei Ratenzahlung), der Bereich der Finanzierung (inkl. allfälliger Förderungen), die steuerlichen Folgen für den Übergeber (Welche Begünstigung kann in Anspruch genommen werden?). Bei Kapitalgesellschaften stellt sich die zusätzliche Frage, ob share- (Verkauf der Anteile) oder assetdeal (Unternehmens (ver)kauf). Gerade hier werden die (steuerlich bedingten) Wünsche weit auseinander klaffen.

Speziell für den Übernehmer warten noch zahlreiche betriebswirtschaftliche Aufgaben:

  • Genauer Einblick in das zu erwerbende Unternehmen (ein seriöser Verkäufer wird entsprechende Unterlagen liefern, u.U. Interessierte auch zu "Lokalaugenscheinen" einladen).
  • Aufstellen des eigenen Finanzplanes an Hand der eigenen Wünsche und Unternehmensziele (damit einher geht natürlich die Frage, was wie verändert oder beibehalten werden soll).
  • Sind Investitionen erforderlich/geplant?
  • Ebenso müssen jetzt Finanzierung endgültig verhandelt und geklärt und Förderungen beantragt werden.

Das Arbeitsvertragsanpassungsgesetz (AVRAG) sieht ja grundsätzlich die Übernahme aller Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten vor - aber gehen auch wirklich alle mit? Wird neues, zusätzliches Personal benötigt? Gibt es Sondervereinbarungen, alte Abfertigungs- oder Pensionsansprüche, welche Vorsorgen dazu?

Noch nicht erwähnt worden ist die Frage der Rechtsform, in der der Übernehmer das Unternehmen betreiben will. Unter Umständen muss erst eine Gesellschaft gegründet werden. In diesem Zusammenhang muss auch das Umgründungssteuergesetz erwähnt werden, das gerade auch bei Unternehmensübergaben sehr hilfreich sein kann, und zwar sowohl in steuerlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Bei einzelnen Umgründungsvarianten kommt es zur sogenannten Gesamtrechtsnachfolge, welche bei "wertvollen" Verträgen (z.B. exklusive Vertriebs- oder Agenturverträge) sehr hilfreich sein kann.

Ein gewichtiges Wort hat bei Übergaben auch der Vermieter mitzureden. Insbesondere übergebende Unternehmer, die einen besonders günstigen Mietvertrag hatten, sind oft schon daran gescheitert. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, die Miete in diesem Fall an das ortsübliche Maß anzupassen.

Verschweigen hilft auch nichts, denn die Verjährung beginnt nicht so schnell, und der Vermieter kann nachverrechnen. Es hat schon genug Insolvenzen aus diesem Grund gegeben, und man sollte daher unbedingt mit ihm reden.

Dann kann es schließlich ans Ausarbeiten des Kauf- und allfälliger sonstiger Verträge gehen: Dabei sollten Sie unbedingt mit Rechts- und Steuerberater zusammenarbeiten; nur dann sind Sie wirklich gut beraten und besichert! Neben den oben bereits erwähnten Punkten warten nämlich noch jede Menge Haftungsfallen auf Sie, und zwar z.B. seitens

  • des Finanzamtes (Nachfolgehaftungen)
  • der Gebietskrankenkasse (Nachfolgehaftungen),
  • u.U. seitens der Lieferanten oder sonstiger Gläubiger.

Besondere Vorsicht ist bei (im Firmenbuch) eingetragenen Unternehmen geboten!

Weitere Fragen, die geklärt gehören:

  • Werden Verbindlichkeiten (zu welchen Konditionen und Bedingungen?) übernommen?
  • Gibt es vertragliche Haftungsverhältnisse?
  • Wie sieht es mit Produkthaftung, Gewährleistung, Garantien, etc. aus?
  • Wann waren die letzten abgabenrechtlichen Prüfungen und welche Ergebnisse (diese können auch für die Zukunft Auswirkungen haben!)?
  • Wie ist es um den Versicherungsschutz bestellt - sind Anpassungen, Kündigungen oder Neuabschlüsse nötig?


Bei größeren Unternehmen wird zur Klärung dieser (und einer Menge anderer) Fragen eine sogenannte "due diligence-Prüfung" durchgeführt. Entfällt diese, muss um so vorsichtiger und sorgfältiger gearbeitet werden!

Natürlich müssen auch die Mitarbeiter rechtzeitig in das Geschehen eingebunden werden, die nötigen (oder gewollten) organisatorischen Änderungen müssen geplant und umgesetzt werden. Das Rechnungswesen ist an die neuen Anforderungen anzupassen.

Schließlich müssen auch noch Kunden, Lieferanten (ev. neuer Firmenwortlaut, UID-Nummer) und sonstige Geschäftspartner informiert werden. Auch an banale Dinge wie Telefon, Energieversorger, etc. sollte gedacht werden. Wahrscheinlich müssen auch neue Drucksorten (Briefpapier, Visitenkarten) organisiert werden.

Übrigens - wie sieht's mit dem Gewerbeschein aus? Auch Finanz, Kranken- und Stadtkasse (Gemeinde) sind vermutlich zu informieren, das Personal umzumelden, etc. und schon sind wir mitten in der Umsetzung.

Last but not least: Soll die Übergabe mit einem Fest groß gefeiert werden, mit oder ohne Übergeber?
Arbeitet dieser noch eine Zeit lang mit, stellt er vielleicht vor? Auch aus diesen Fragen kann sich noch ein weites Betätigungsfeld ergeben.
Die Zusammenfassung führt zum Beginn des Beitrages: Gut Ding braucht (in diesem Fall wirklich) Zeit und man kann nicht früh genug damit beginnen - und: Professionelle Hilfe ist dringend anzuraten! Wir stehen natürlich mit Rat und Tat - und entsprechenden Kontakten - zur Verfügung.

PS: Der Artikel ist bewusst allgemein gehalten, weil das Thema praktisch alle Bereiche eines Unternehmens berührt und in jedem Bereich zahlreiche Varianten und Wahlmöglichkeiten offen stehen. Schließlich gibt es hiezu eine Unzahl von Fachbüchern.

Unternehmensnachfolge: Zum richtigen Zeitpunkt die richtige Lösung finden!

März 2006 / Tausende von österreichischen Unternehmen stehen vor dem Problem einen geeigneten Nachfolger zu finden. Rational betrachtet würden sich doch gerade bei diesem Thema rechtzeitige Überlegungen und eine kompetente Planung und Beratung als selbstverständlich erweisen. Die Praxis sieht aber leider anders aus. Tod und Erbfall sind die häufigsten Übergabevarianten - wobei wir auch schon beim Kern der Sache wären.

Das Thema Übergabe, Verkauf, Generationenplanung wird verständlicherweise sehr häufig verdrängt. Schließlich stehen Themen wie der eigene Tod und Veränderung der eigenen Lebensumstände auf der Tagesordnung. Wir raten Ihnen aber trotzdem diese Hemmschwelle zu überspringen und aktiv an die Sache heranzugehen.

Was ist nun eigentlich zu tun?
Überlegungen zur Unternehmensnachfolge sind immer Maßarbeit. Die steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des Unternehmens und der Familie sind genauso zu beachten wie Kriterien der Kaufpreisfindung und Anforderungen an die Qualifikation des Nachfolgers.

Wir raten jedoch als ersten Schritt einmal innezuhalten und an sich selbst zu denken:

• Wie lang will ich mein Untenehmen noch selbst betreiben?
• Wie ist meine finanzielle Situation ohne den Entnahmen?
• Will und kann ich loslassen - wann ist für mich der richtige Zeitpunkt?
• Wie schwer wird es mir fallen mich von meinem Lebenswerk zu trennen?

Nur wenn man sich über die eigenen Wünsche und Ziele im Klaren ist, ist es sinnvoll weitere Schritte zu unternehmen.

Als nächsten Schritt gilt es zu überlegen: Was habe ich eigentlich wirklich zu verkaufen oder zu übergeben? Diese Frage klingt banal, birgt aber großes Konfliktpotential. 18% der österreichischen Unternehmen werden derzeit schlicht als nicht übergabefähig eingestuft. Übergeber neigen jedoch dazu die eigene Situation durch die rosa Brille zu betrachten. Eine gute Strategie in dieser Situation wäre einmal die Perspektive zu wechseln und in die Rolle des Nachfolgers zu schlüpfen. Da sind dann Fragen zu beantworten wie:

• Ist die Branche zukunftsträchtig, der Standort ok, die Mitarbeiter motiviert?
• Ist die Ausstattung des Betriebes zeitgemäß oder stehen dringend Investitionen an?
• Wie war die Entwicklung des Unternehmens in den letzten Jahren?
• Wie hoch sind die Entnahmemöglichkeiten?
• Kann man einen Kredit, den man für den Kaufpreis aufgenommen hat, auch unter den heutigen Voraussetzungen tilgen?

Diese Fragen sollen dazu dienen an die Sache realistisch heranzugehen, nur so werden Enttäuschungen weitgehend vermieden werden können.

Gerade diese erste Phase der eigenen Bewusstseinsbildung halten wir für sehr wichtig. Erst danach ist es sinnvoll weitere Schritte zu unternehmen. Diese könnten sein:

• Festlegung eines Kaufpreises durch Unternehmensbewertung oder Marktpreiskenntnisse
• Kriterien der Qualifikation für den Nachfolger festlegen
• Rechtsform des Unternehmens überdenken
• Mitarbeiter miteinbeziehen
• Schritte nach außen einleiten

Selbstverständlich darf auch die steuerliche optimale Gestaltung nicht zu kurz kommen. Ob asset deal, share deal, Beteiligung, Leibrente oder Umgründungsmaßnahmen und Vieles mehr durchgeführt werden sollen, hängt vom Einzelfall ab.

Aber auch wenn der Nachfolger oder Käufer gefunden ist, gibt es noch vieles zu überlegen.

• Soll er stufenweise auf die Aufgaben vorbereitet werden, oder hat er die Erfahrung, um gleich ins kalte Wasser zu springen?
• Wie sollen die Führungsaufgaben abgegrenzt und definiert werden?
• Wie sollen Kunden und Mitarbeiter darauf vorbereitet werden?


Wahrscheinlich haben Sie schon die kurzgefassten Anregungen überzeugt, dass es sich lohnt rechtzeitig mit den Planungen zu beginnen. Wir begleiten Sie gerne durch alle Phasen ihrer Überlegungen.

Achtung: AVRAG! Die Behandlung von Dienstverhältnissen bei Unternehmensübertragungen

Dezember 2004 / AVRAG - eine hässliche Abkürzung für ein brisantes Gesetz, nämlich das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, das anlässlich unseres EU-Beitritts entstanden ist. Neben harmlosen Regelungen, wie die Pflicht dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszufolgen, wird darin sehr genau geregelt, was mit Dienstverhältnissen bei Unternehmensübertragungen, also z.B.

Verkäufen, zu geschehen hat.

Für den Fall, dass ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Arbeitgeber (Veräußerer) auf einen anderen Arbeitgeber (Erwerber) übergeht, ist vorgesehen, dass der neue Inhaber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits- und Lehrverhältnisse eintreten muss.

Dieser automatische Übergang bewirkt, dass alle dienstzeitabhängigen Ansprüche wie Abfertigung, Pension, Urlaub, Kündigungsfrist, etc. auf den neuen Inhaber übergehen.

Falls von Veräußerer oder Erwerber eine andere Regelung gewünscht ist, ist äußerste Vorsicht geboten. In diesem Gesetz ist zwar kein ausdrückliches Kündigungsverbot enthalten, dennoch ist davon auszugehen, dass der Betriebsübergang als "verpöntes" Kündigungsmotiv anzusehen ist.

Was hat das zu bedeuten? Ein Dienstnehmer, der aus Anlass einer Betriebübertragung gekündigt wurde, kann durch das Gericht die Rechtsunwirksamkeit feststellen lassen. Kündigungen die nicht übergangsbedingt, sondern betriebsbedingt ausgesprochen wurden sind davon nicht betroffen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers gelegen wäre. Der Beweis ist aber auf jeden Fall schwierig und mühsam.

Was ist also in diesen Fällen zu raten? Wie so oft hilft Offenheit und Einvernehmen herstellen. Im Falle von Betriebsübertragungen ist häufig die Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Veräußerer auch von den Dienstnehmern gewünscht. Eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses anlässlich des Betriebsüberganges ist zulässig, da es einem Arbeitnehmer freisteht, auf Schutzbestimmungen zu verzichten, da er nicht gezwungen werden kann für einen Arbeitnehmer zu arbeiten, den er nicht kennt. Statt einer Kündigung ist also in diesen Fällen zu raten eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken.
Ganz verteufeln sollte man den automatischen Übergang von Dienstverhältnissen aber auch nicht. Dadurch ist es möglich, wertvolle, gut eingeschulte Mitarbeiter auf einen Nachfolger zu übertragen. Allerdings darf dieser die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich verschlechtern. Trifft das nämlich zu, haben die Dienstnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis zu lösen. In diesem Fall stehen dem Arbeitnehmer alle Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu.

Noch etwas sehr Wesentliches sollte man bei Betriebsübertragungen beachten: Ab dem Übergang haften sowohl der Erwerber des Unternehmens als auch der Veräußerer, also der bisherige Arbeitgeber, für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche bis zum Zeitpunkt des Überganges entstanden sind, zur ungeteilten Hand. Im Klartext bedeutet das: Wenn der Erwerber insolvent wird, können die übertragenen Dienstnehmer den Veräußerer in Anspruch nehmen. Als Unternehmer ist man also auch im Ruhestand vor unangenehmen Überraschungen nicht gefeit.

Der Firmenwert, Preis und andere Vereinbarungen

Juli 2002 / Für die Ermittlung des Firmen- oder Unternehmenswertes sind zahlreiche Verfahren

entwickelt worden. Ist das anzuwendende Verfahren nicht vertraglich (z.B. Gesellschaftsvertrag) vorgegeben, beginnen die Probleme bereits bei der Wahl des anzuwendenden Verfahrens. Über die Ermittlung des (subjektiven oder objektiven) Unternehmenswertes sind unzählige Bücher geschrieben worden, aber eines ist klar: Letztlich wird der Preis vom Markt (Angebot und Nachfrage) vorgegeben!

Ist nun der Nachfolger gefunden und vielleicht auch schon die Rechtsformwahl des Nachfolgers getroffen, beginnen die Verhandlungen über Preis, Zahlungsmodalitäten und u.U. vieles andere mehr. Auch hiezu wollen wir einige Denkanstöße geben, wobei hier besonders klar herauskommt, dass der Vorteil des einen der Nachteil des anderen ist:

So verlockend für den Übernehmer eine Ratenvereinbarung hinsichtlich des Kaufpreises ist, so gefährlich ist sie für den Übergeber, vor allem wenn – was wohl die Regel sein wird – es dem Übernehmer an entsprechenden Sicherheiten mangelt. Auch die praktische Überrech-nung der Umsatzsteuer (von Finanzamtkonto zu Finanzamtkonto) ist für den Übergeber nicht ohne Gefahr!

Besonders gut – von beiden Seiten – überlegt sollte der Abschluss von etwaigen Rentenvereinbarungen (Rentenvertrag = Glücksvertrag!) sein.

Gefährlich für den Übergeber ist auch die Verpachtung des Unternehmens, denn ein “heruntergewirtschaftetes” Unternehmen verliert massiv an Wert.

Ein weiterer wichtiger Vertragsbestandteil sind Regelungen betreffend die etwaige Fortführung eines vorhanden Firmennamens. Dies ist gesetzlich genau geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (manchmal ist gerade der Firmenname der einzige Wert des abzugebenden Unternehmens!). Nicht betroffen davon sind die sogenannten, weitverbreiteten “Geschäftsbezeichnungen”.

Ein weiteres genaues Augenmerk ist den bestehenden Vertragsverhältnissen zuzuwenden: Welche Verträge können/müssen übernommen werden, welche sollen gekündigt werden? Schließlich sollte man noch allfällige Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Ummeldung von Telefon, Energiebezüge, etc. regeln.

Die Mitarbeiter

Juli 2002 / Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter beim Übergang von Unternehmen, Betrieben

oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber regelt das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG). Grundsätzlich ist hiezu anzumerken, dass die Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen sind, anderenfalls Sie das Recht haben, innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen. In diesem Fall ist die Kündigung wie eine Arbeitgeberkündigung (Abfertigungsansprüche!) zu behandeln. In wenigen definierten Fällen können die Arbeitnehmer auch dem Übergang ihrer

Arbeitsverhältnisse widersprechen, was dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis zum Übergeber aufrecht bleibt! Dieser muss mit allen Konsequenzen zeitgerecht kündigen!

Weiters sind in diesem Gesetz die Haftungen beim Betriebsübergang geregelt. Generell kann gesagt werden, dass für Verpflichtungen vor dem Zeitpunkt des Überganges der Übernehmer und der Übergeber zur ungeteilten Hand haften. Hinsichtlich der Abfertigungsansprüche haftet der Übergeber für jene, welche bis zum Tag des Überganges entstanden sind.

Wichtig ist jedenfalls eine zeitgerechte und umfassende Information an die Mitarbeiter, und zwar nicht nur aus rechtlichen Gründen! Unsicherheiten und Gerüchte schädigen das Arbeitsklima massiv! Und nur ein gutes Arbeitsklima, für das Offenheit eine der Grundvoraussetzungen ist, sorgt für motivierte Mitarbeiter. An Mitarbeitern, die in der Übergabephase das Vertrauen verloren haben, wird der Unternehmer keine Freude haben – und umgekehrt auch nicht.

Die Arten der Unternehmensübernahme

Juli 2002 / Die Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger ist für das Unternehmen

ebenso wie für den Unternehmer selbst eines der einschneidendsten Ereignisse. Es sind unzählige Überlegungen anzustellen, gibt es doch vielfältige Gestaltungsformen und mögliche Lösungen. Die individuell Beste herauszufinden ist gar nicht so einfach. Gerade hier gilt sicher “Gut Ding braucht Weile”. Darauf gehen wir übrigens an anderer Stelle noch näher ein.

Einer der möglichen Denkansätze ist sicher – schließlich stehen wir ja alle im Wirtschaftsleben – die Frage der Entgeltlichkeit. Insbesondere im Familienbereich wird sich die Frage stellen “Will ich etwas dafür bekommen?” bzw. “Soll - bzw. was kann - der Nachfolger dafür bezahlen?” Soll es sich um einen angemessenen Preis oder nur um einen Anerkennungsbetrag handeln?

Grundsätzlich ist hiezu anzumerken, dass es im Falle der unentgeltlichen Betriebsübertragung im allgemeinen zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven kommt, das heißt, dass kein Veräußerungsgewinn (Aufgabegewinn) zu versteuern ist. Der Erwerber führt in diesem Fall die Buchwerte des Vorgängers fort. Ist der bisherige Unternehmer Einnahmen-Ausgaben-Rechner, so ist jedenfalls der sogenannte Übergangserfolg zu ermitteln, d.h. es wird zum Übergabezeitpunkt quasi auf Bilanzierung umgestellt.

Die klassische Form der unentgeltlichen Unternehmensübertragung ist wohl die Schenkung. Mischformen sind die gemischte Schenkung (es wird nur ein unangemessener Anerkennungsbetrag bezahlt) sowie gewisse Rentenformen.

Wie bereits erläutert, führt die Schenkung eines Unternehmens in der Regel zu keinem Veräußerungsgewinn, wohl aber kann es zu steuerlichen Problemen im Bereich der Umsatzsteuer (Eigenverbrauch) kommen. Für den Erwerber selbst fällt hingegen die Schenkungssteuer an. Diese könnte – insbesondere wenn es sich nicht um ganz nahe Verwandte gehandelt hat, ziemlich ins Geld gehen, zumal Bemessungsgrundlage hiefür der sogenannte Einheitswert ist. Dieser ist nicht nur kompliziert zu ermitteln, sondern führt oft auch zu unrealistischen Ergebnissen (z.B. kann die Abfertigungsrückstellung nicht als Schuld abgezogen werden). Allerdings greift hier einer der wenigen positiven Aspekte der Steuerreform ein: Es ist für solche Schenkungen ein Freibetrag von 5 Millionen Schilling vorgesehen.

Im Falle der entgeltlichen Übertragung ist hingegen der Veräußerunsgewinn zu ermitteln und zu versteuern. Diesbezüglich sind im Einkommensteuergesetz verschiedene, sich teilweise einander ausschließende Begünstigungen zur Minderung der Progression vorgesehen.

Interessante Möglichkeiten bilden in diesem Zusammenhang auch Umgründungen (= Änderung der Rechtsform, meistens wohl die Einbringung des bisherigen Unternehmens in eine bestehende oder neu zu gründende Gesellschaft, u.U. aber auch die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen): Durch das Umgründungssteuergesetz ergeben sich ebenfalls zahlreiche Steuerbefreiungen (Buchwertfortführung!), u.U. aber auch die Verwertung bisher entstandener Verlustvorträge, die Anrechnung verschiedener Steuern sowie die Möglichkeit, das zu übertragende Vermögen (Unternehmen) z.B. durch Entnahmen auf die gewünschte Größe “anzupassen”. Vor allem bieten sich aber auch hier interessante Möglichkeiten, wenn sich der bisherige Unternehmer von ”seinem” Unternehmen noch nicht endgültig trennen will oder kann, z.B. in dem er als Gesellschafter im Unternehmen verbleibt. Gerade Umgründungen benötigen aber zusätzlich Ihre Zeit, eine rechtzeitige und genaue Planung ist daher gerade hier von Nöten!

Andere Fragen und Lösungsmöglichkeiten ergeben sich hingegen wieder, wenn das zu übertragende Unternehmen bereits in Form einer Gesellschaft geführt wird: Soll das Unternehmen als solches übertragen werden oder nur die Gesellschaftsanteile? Sollen alle Anteile übertragen werden, oder nur Teile davon, oder wird vielleicht überhaupt nur der Geschäftsführer gewechselt werden?

Zuletzt seien der Vollständigkeit halber noch die Stiftungen erwähnt. Die Einbringung eines Unternehmens in eine Stiftung rechnet sich allerdings erst ab einem zu übertragenden Vermögen zwischen 15 und 20 Millionen Schilling.